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Art. 40

351.1EIMPFederal Act1 janv. 1983Source originale
  1. L’extradition demandée en raison du même fait par plusieurs États est accordée, en règle générale, à celui sur le territoire duquel l’infraction a été commise ou principalement perpétrée.
  2. L’extradition demandée par plusieurs États en raison de faits différents est accordée compte tenu de l’ensemble des circonstances, notamment de la gravité des infractions, du lieu où elles ont été commises, de l’ordre chronologique des demandes, de la nationalité de la personne poursuivie, des perspectives de reclassement social et de la possibilité d’extrader à un autre État.

1 commentary

N1.Consultations du SIS et absenÎ d'obligation d'informer sur la preuve d'alibi

EIMP art. 40 n. 1 Si la question de concurrenÎ ne se pose que lorsque la Suisse reçoit plusieurs demandes d'extradition, il n'est pas nécessaire que l'OffiÎ fédéral de la justiÎ procèÞ à une consignation supplémentaire des consultations éventuelles du SIS. En outre, la personne poursuivie n'a pas de droit à être expressément informée, au cours de la procédure, de la possibilité d'apporter une preuve d'alibi; il incombe à la personne concernée de soulever une telle objection.

Dass hier ein besonders bedeutender Fall vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Zum einen bringt er vor, die Behauptung des BJ, Deutschland habe ihn nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben, hätte belegt und es hätte ihm in der Folge Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er übersieht jedoch, dass sich die Frage, an welchen von mehreren Staaten eine Person ausgeliefert werden soll, nur dann stellt, wenn bei der Schweiz mehrere Auslieferungsersuchen eingegangen sind (vgl. Art. 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] und Art. 40 IRSG [SR 351.1]; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 303). Eine Protokollierung der Einsichtnahme ins Schengener Informationssystem durch das BJ erübrigte sich damit. Zum andern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er hätte im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich danach gefragt werden müssen, ob er den Alibibeweis erbringen könne. Dies ist unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfolgte Person auf die Möglichkeit des Alibibeweises aufmerksam gemacht wird. Es liegt vielmehr an ihr, darauf hinzuweisen, wenn sie sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort befand (Urteil 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall ist zu verneinen.
Dass hier ein besonders bedeutender Fall vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Zum einen bringt er vor, die Behauptung des BJ, Deutschland habe ihn nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben, hätte belegt und es hätte ihm in der Folge Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er übersieht jedoch, dass sich die Frage, an welchen von mehreren Staaten eine Person ausgeliefert werden soll, nur dann stellt, wenn bei der Schweiz mehrere Auslieferungsersuchen eingegangen sind (vgl. Art. 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] und Art. 40 IRSG [SR 351.1]; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 303). Eine Protokollierung der Einsichtnahme ins Schengener Informationssystem durch das BJ erübrigte sich damit. Zum andern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er hätte im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich danach gefragt werden müssen, ob er den Alibibeweis erbringen könne. Dies ist unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfolgte Person auf die Möglichkeit des Alibibeweises aufmerksam gemacht wird. Es liegt vielmehr an ihr, darauf hinzuweisen, wenn sie sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort befand (Urteil 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall ist zu verneinen.

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