Par la présente loi, la Confédération poursuit les buts suivants:
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RéférenÎ : LERI, art. 1 ch. 2 En cas d'appartenanÎ à un groupe, toutes les personnes employées au sein du groupe sont prises en compte pour l'appréciation de l'éligibilité au soutien ou de la priorité d'attribution. Selon l'interprétation téléologique de l'art. 1 LERI, la simple possibilité d'exercer un contrôle suffit à cet égard, puisque cela vise à assurer un emploi ciblé et économique des moyens fédéraux destinés à la promotion d'innovations fondées sur la recherche scientifique.
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden. Die gezielte Förderung der Innovation von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, alle im Konzern beschäftigten Personen angerechnet werden.”
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden. Die gezielte Förderung der Innovation von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, alle im Konzern beschäftigten Personen angerechnet werden.”
La simple possibilité de contrôle peut compromettre l'utilisation économique et efficaÎ des moyens fédéraux ; l'art. 1 LERI justifie donc un examen approfondi des entreprises appartenant à un groupe. En pratique, la preuve d'un contrôle effectif est souvent difficile. Les entreprises de groupe disposent en outre d'avantages économiques (par ex. des formes de financement internes et des ressources) qui peuvent subsister même si les filiales sont formellement autonomes.
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden.”
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden.”
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