RS 420.2 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Abrogée par le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), avec effet au 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 15 avr. 2022 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la L du 17 juin 2016 sur Innosuisse, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 4259, 2017 131;FF 2015 8661). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2021 (Adaptations concernant l’encouragement de l’innovation), en vigueur depuis le 15 avr. 2022 (RO 2022 221;FF 2021 480). ↩
10 commentaries
art. 19 al. 3ter LERI vise à orienter l'encouragement de l'innovation vers les jeunes entreprises et les PME. La jurisprudenÎ relève que les entreprises rattachées à un groupe bénéficient, par rapport aux PME indépendantes, d'avantages en matière de mécanismes de financement internes et d'allocation des ressources; c'est pourquoi l'exclusion des entreprises de groupe est susceptible de garantir un soutien ciblé aux PME. Cette approche s'inscrit dans le rôle subsidiaire de l'encouragement de l'innovation à l'égard du secteur privé.
“- Mikrounternehmen. Stütze der Wirtschaft»). Vorliegend soll mit Art. 19 Abs. 3ter FIFG die Förderung von Innovationen der KMU gewährleistet werden. Konzernierte Unternehmen haben gegenüber KMU ohne Anbindung an einen Konzern in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcenallokation gewisse Vorteile. Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten.”
“- Mikrounternehmen. Stütze der Wirtschaft»). Vorliegend soll mit Art. 19 Abs. 3ter FIFG die Förderung von Innovationen der KMU gewährleistet werden. Konzernierte Unternehmen haben gegenüber KMU ohne Anbindung an einen Konzern in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcenallokation gewisse Vorteile. Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten.”
En vertu de l'art. 19 al. 3ter LERI, Innosuisse fixe dans l'ordonnanÎ sur les contributions les critères d'encouragement ainsi que les critères permettant de déterminer le montant des apports propres. Le Conseil de l'innovation peut, en vertu de l'art. 10 al. 1 let. f LASEI, édicter les dispositions d'exécution correspondantes.
“Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG und SAFIG sowie in verschiedenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3ter FIFG kann Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Innosuisse legt u.a. die Förderkriterien in der Beitragsverordnung fest. Der sich auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG stützende aArt. 13a Beitragsverordnung (Fassung vom 20. September 2017) sah vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Einreichung eines Beitragsgesuchs für ein Innovationsprojekt berechtigt sind. Am 1. Januar 2023 trat eine revidierte Fassung der Beitragsverordnung (Fassung vom 4. Juli 2022) in Kraft. Die Regelung von aArt. 13a Beitragsverordnung findet sich in der revidierten Fassung in Art. 20 Beitragsverordnung wieder. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen. Der Innovationsrat der Vorinstanz erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG, wonach dieser für jedes Förderungsinstrument Vollzugsbestimmungen festzulegen hat, die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte.”
En cas d'appartenanÎ à un groupe ou à un ensemble d'entreprises liées, pour apprécier si une entreprise est une petite ou moyenne entreprise au sens de l'art. 19 al. 3ter LERI, l'effectif consolidé du groupe ou des entreprises liées est déterminant. Pour la délimitation, il convient d'appliquer les règles de l'annexe de la recommandation 2003/361/CE. Cette approche consolidée doit également être appliquée dans le cadre du Swiss Accelerator, entendu comme mesure de remplacement de l'EIC Accelerator.
“[nachfolgend: Anhang der Empfehlung 2003/361/EG]). Handelt es sich um sog. verbundene Unternehmen, müssen Daten wie Mitarbeiterzahlen des verbundenen Unternehmens denen des Unternehmens, dessen KMU-Status bewertet wird, hinzugerechnet werden (Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 Anhang der Empfehlung 2003/361/EG; Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Europäische Kommission, 2020, S. 22). Als verbundene Unternehmen gelten u.a. Unternehmen, bei denen ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält (Art. 2 Abs. 3 Bst. a Anhang der Empfehlung 2003/361/EG). Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, werden demnach in der Regel auch für die Beteiligung an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» unter Berücksichtigung der Mitarbeiterzahlen des gesamten Konzerns als KMU qualifiziert. Da der «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator» fungiert, entspricht eine entsprechende konsolidierte Betrachtungsweise Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 3ter FIFG. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, sie wäre zur Beteiligung an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» berechtigt, nichts für sich abzuleiten. Sie fällt entgegen ihren Ausführungen insbesondere nicht in die Kategorie von Unternehmen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Anhangs der Empfehlung u.U. als eigenständig und nicht als verbunden gelten. Die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt werde, sofern sich Investoren wie Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck nicht in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz Anhang der Empfehlung 2003/361/EG) - und somit nicht als verbundene Unternehmen gelten -, bezieht sich bloss auf die Kategorie von verbundenen Unternehmen, bei denen ein Unternehmen aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben (Art. 2 Abs. 3 Bst. c Anhang der Empfehlung 2003/361/EG).”
“Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG und SAFIG sowie in verschiedenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3ter FIFG kann Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Innosuisse legt u.a. die Förderkriterien in der Beitragsverordnung fest. Der sich auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG stützende aArt. 13a Beitragsverordnung (Fassung vom 20. September 2017) sah vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Einreichung eines Beitragsgesuchs für ein Innovationsprojekt berechtigt sind. Am 1. Januar 2023 trat eine revidierte Fassung der Beitragsverordnung (Fassung vom 4. Juli 2022) in Kraft. Die Regelung von aArt. 13a Beitragsverordnung findet sich in der revidierten Fassung in Art. 20 Beitragsverordnung wieder. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen. Der Innovationsrat der Vorinstanz erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG, wonach dieser für jedes Förderungsinstrument Vollzugsbestimmungen festzulegen hat, die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte. In aArt. 14a Abs. 1 Satz 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte (Fassung vom 16. November 2017) wird geregelt, dass als kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne von aArt. 13a Beitragsverordnung Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitäquivalenten gelten. Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ist die Anzahl des gesamten Konzerns massgebend.”
S'agissant de la question de savoir si, pour les entreprises appartenant à un groupe, les équivalents plein temps de l'ensemble du groupe sont déterminants, le seul libellé de l'art. 19 al. 3ter LERI n'est pas suffisant. Il convient donc de recourir à des éléments d'interprétation complémentaires pour en apprécier la portée.
“Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3ter FIFG ist bloss zu entnehmen, dass Innovationsprojekte kleiner und mittlerer Unternehmen gefördert werden können. Die französische und die italienische Versionen lauten «projets d'innovation [...] de petites et moyennes entreprises» bzw. «progetti d'innovazione [...] di piccole e medie imprese» und stimmen damit in ihrem Aussagegehalt mit dem deutschen Wortlaut überein. Auch aArt. 13a Beitragsverordnung spricht lediglich von kleinen und mittleren Unternehmen. Um zu ermitteln, ob bei der Förderung konzernierter Unternehmen die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend sind, sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Pour les instruments prévus à l'art. 19 al. 4 LERI, un chèque innovation peut être mis en plaÎ. Les demandes ne peuvent dès lors être présentées que par des petites et moyennes entreprises établies en Suisse (moins de 250 équivalents plein temps; pour les entreprises contrôlées, ce sont les ETP du groupe qui sont déterminants). En cas d'acceptation, un chèque innovation, encaissable pendant une durée limitée, d'un montant maximal de CHF 15'000 est délivré.
“Die Vorinstanz kann Förderinstrumente vorsehen, um sich an anfallenden Kosten zu beteiligen, die entstehen, wenn Unternehmen abklären, ob sich ihre Projekte wirkungsvoll umsetzen lassen (Art. 19 Abs. 4 FIFG). Ein Gesuch für eine solche «Gutschrift» für eine Vorstudie (Innovationsscheck) dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einreichen (Art. 23 Beitragsverordnung Innosuisse). Wird das Gesuch gutgeheissen, enthält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens Fr. 15'000.- (Art. 25 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse). Als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben verwerten wollen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigen. Bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente der gesamten Unternehmensgruppe massgebend (Art. 33 Abs. 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte).”
“Die Vorinstanz kann Förderinstrumente vorsehen, um sich an anfallenden Kosten zu beteiligen, die entstehen, wenn Unternehmen abklären, ob sich ihre Projekte wirkungsvoll umsetzen lassen (Art. 19 Abs. 4 FIFG). Ein Gesuch für eine solche «Gutschrift» für eine Vorstudie (Innovationsscheck) dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einreichen (Art. 23 Beitragsverordnung Innosuisse). Wird das Gesuch gutgeheissen, enthält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens Fr. 15'000.- (Art. 25 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse). Als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben verwerten wollen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigen. Bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente der gesamten Unternehmensgruppe massgebend (Art. 33 Abs. 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte).”
Citation : LERI art. 19 n. 5 Pour les entreprises faisant partie d'un groupe, la jurisprudenÎ exige d'examiner si, pour la qualification en tant que PME, doivent être pris en compte les équivalents plein temps (EPT) de l'ensemble du groupe. Pour la qualification de PME, un seuil de 250 équivalents plein temps (EPT) s'applique par ailleurs de manière incontestée.
“Soweit die Auslegung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG ergibt, dass bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die Vollzeit-äquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen sind und somit eine (formell-)gesetzliche Grundlage vorliegt (s.u., E. 6), kann offen-bleiben, ob aArt. 14a Abs. 1 Satz 2 Vollzugsbestimmungen Innovations-projekte eine genügende Grundlage ist.”
“Ob es gegen Art. 19 Abs. 3ter FIFG und aArt. 13a Beitragsverordnung verstösst, für die Qualifikation als KMU bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen, ist mittels Auslegung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG und aArt. 13a Beitragsverordnung zu ermitteln. Nicht umstritten ist, dass für die Qualifikation als KMU von einem Schwellenwert von 250 Vollzeitäquivalenten auszugehen ist.”
Le soutien des jeunes entreprises par Innosuisse est, selon le Tribunal administratif fédéral, régi par l'art. 19 al. 3bis LERI.
“Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.”
“Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.”
RéférenÎ: LERI art. 19 n. 3 Le soutien vise prioritairement les jeunes entreprises (start-ups). La jurisprudenÎ constate qu'une promotion ciblée des innovations des PME est mieux assurée lorsque les entreprises appartenant à un groupe sont exclues.
“Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Jungunternehmen (sog. Start-ups), um ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 17. Februar 2021, BBI 2021 480, Ziff.”
“Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Jungunternehmen (sog. Start-ups), um ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 17. Februar 2021, BBI 2021 480, Ziff.”
Lors de l'évaluation des projets de groupe, les dispositions d'exécution récemment adaptées relatives à la détermination des équivalents plein temps sont déterminantes.
“In Hinblick auf das historische Auslegungselement lässt sich den Materialien bloss entnehmen, dass Absatz 4 von Art. 19 FIFG im Rahmen einer Totalrevision am 14. Dezember 2012 eingeführt wurde, um die gesetzliche Grundlage für Förderungsinstrumente aus der Praxis der Vorinstanz, wie den Innovationsscheck, zu präzisieren (Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBI 2011 8827, 8850 und 8889; nachfolgend Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz). Wie Vollzeitäquivalente bei Unternehmensgruppen zu bestimmen sind, wurde im Gesetzgebungsprozess nicht thematisiert. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte hinsichtlich der Beurteilung von Unternehmensgruppen kürzlich angepasst wurden. In der Vorgängerfassung lautete der zweite Satz von Art. 33 Abs. 1 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte: «Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend» (aArt. 15 Abs. 1 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte; Fassung vom 16. November 2017; ebenso in aArt.”
art. 19 al. 3ter LERI établit une base légale pour une mesure transitoire limitée dans le temps («Swiss Accelerator»), qui permet à l'instanÎ précédente de mettre en œuvre un programme de financement en remplacement de l'EIC Accelerator tant que les entreprises suisses, en raison du statut de non‑association à Horizon Europe, ne peuvent pas participer à ses appels à projets. Dans les prises de position parlementaires, il a en outre été indiqué comme objectif que les PME et les jeunes entreprises qui satisfaisaient aux critères d'un programme Horizon conservent leur siège en Suisse.
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl. Voten Bundesrat Guy Parmelin und Ständerat Benedikt Würth, Ständeratsdebatte vom 14. September 2021, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=53890; abgerufen am 9.3.2023). Hinsichtlich des «EIC Accelerator» sind sich die Parteien einig, dass das Förderungsprogramm den KMU finanzielle Unterstützung im Rahmen von «Horizon Europe» bietet (vgl. Art. 48 der Verordnung [EU] Nr. 2023/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen [EU] Nr.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl. Voten Bundesrat Guy Parmelin und Ständerat Benedikt Würth, Ständeratsdebatte vom 14. September 2021, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=53890; abgerufen am 9.3.2023). Hinsichtlich des «EIC Accelerator» sind sich die Parteien einig, dass das Förderungsprogramm den KMU finanzielle Unterstützung im Rahmen von «Horizon Europe» bietet (vgl. Art. 48 der Verordnung [EU] Nr. 2023/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen [EU] Nr.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl.”
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