2 commentaries
Bei Objekten von nationaler Bedeutung rechtfertigt nur ein gleich- oder höherwertiges nationales Interesse schwere Beeinträchtigungen; bei Inventarklassierung „historischer Verlauf mit viel Substanz“ ist eine ungeschmälerte Erhaltung besonders geboten.
“[28] Die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG). Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 Abs. 1 VIVS). Gemäss Art. 7 VIVS sind Eingriffe in Objekte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts (Abs. 2). Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 3). Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden (Abs. 4). Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken (Abs.”
Vor Baubeginn ist mit dem Fachdienstleister abzuklären, wie mit vorhandener Substanz umgegangen wird, insbesondere auch bei Querung im offenen Graben.
“dagegen nicht tangiert. Daher liege kein Eingriff im Sinne von Art. 7 VIVS vor und es müsse keine Massnahme getroffen werden. Das IVS-Objekt BE 157 werde im offenen Graben gequert. Im Wegtrasse solle ein Kontrollschacht erstellt werden. Ob bei der Querung Substanz vorhanden sei und wie damit umgangen werde solle, sei vor Baubeginn mit dem Fachdienstleister zu klären. Die beiden Schächte in den historischen Wegtrassen der IVS-Objekte BE”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.