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Nach Art. 186 MIG hat der Bundesrat die MIV erlassen; gemäss Anhang 1 der MIV ist die LBA für den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Informationssystem MEDISA zuständig. In Anhang 2 der MIV sind die in MEDISA enthaltenen Daten aufgeführt, namentlich Entscheide über die Tauglichkeit, gegebenenfalls eine medizinische Begründung sowie eine R‑Flag‑Kennzeichnung. Art. 28 MIG regelt insbesondere den Online‑Zugriff auf MEDISA‑Daten und deren Weitergabe an Personen, Behörden und Stellen.
“oder sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). In Nachachtung der gesetzlichen Ausführungskompetenz (Art. 186 MIG) hat der Bundesrat die Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 16. Dezember 2009 (MIV; SR 510.911) erlassen. Gemäss Anhang 1 der MIV ist die LBA für den Datenschutz im Zusammen-hang mit dem MEDISA zuständig. Die im MEDISA enthaltenen Daten werden dabei im Anhang 2 aufgeführt (Art. 6 MIV). Erfasst werden darin unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie eine Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Art. 28 MIG legt hauptsächlich fest, welche Personen einen Online-Zugriff auf die in MEDISA enthaltenen Daten haben (Abs. 1), an welche Personen die Daten weitergegeben werden (Abs. 2) und, im Falle von Entscheiden über die Tauglichkeit für den Militär- oder Zivilschutzdienst, an welche Behörden und Stellen sie weitergegeben werden (Abs.”
Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die MIV präzisiert. Nach der zitierten Rechtsprechung beschränkt sich die MIV auf eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung für das MEDISA; sie sieht namentlich die Aufnahme von Entscheiden zur Diensttauglichkeit (inkl. medizinischer Begründung, wenn nicht uneingeschränkt tauglich) sowie die Kennzeichnung einer Waffenabgabe‑/Waffenbezugseinschränkung (R‑Flag) bei entsprechenden medizinischen Gründen vor. Die BVGer hält weiter fest, dass damit die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation erfüllt sind und die auf Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG gestützte Grundlage für die Bearbeitung der genannten besonders schützenswerten Daten ausreiche.
“Was vorab den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage betrifft, erweist sich dieser als unzutreffend; denn wie dargelegt (E. 6.1 hiervor), dient das MEDISA unter anderem der Bearbeitung der Daten zur Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit der Militärdienstpflichtigen (Art. 25 Bst. a MIG). Es enthält gemäss Art. 26 Abs. 1 MIG die sanitätsdienstlichen Daten, die für die medizinische und psychologische Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig sind. Dazu gehören gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG namentlich Daten über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG. Gestützt auf Art. 186 MIG hat der Bundesrat die gesetzliche Bestimmung in der MIV präzisiert. Aufzunehmen sind danach unter anderem Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive einer medizinischen Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich) sowie einer Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen (Ziff. 2 Bst. a und b des Anhangs 2 zur MIV). Damit beschränkt sich die MIV auf die Ergänzung der gesetzlichen Regelung, und die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation sind erfüllt (vgl. dazu Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 313-321 und 423). Mit der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis MIG ist das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn, das für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG vorausgesetzt wird (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG), zweifelsohne hinreichend erfüllt. Der Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erweist sich damit als nicht stichhaltig.”
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