(art. 7 LArm)
Abrogée par le ch. I de l’O du 12 fév. 2014, avec effet au 15 mars 2014 (RO 2014 533). ↩
Abrogée par le ch. I de l’O du 12 fév. 2014, avec effet au 15 mars 2014 (RO 2014 533). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 12 fév. 2014, en vigueur depuis le 15 mars 2014 (RO 2014 533). ↩
Abrogée par l’annexe 10 ch. II 19 de l’O du 19 oct. 2022 sur le casier judiciaire, avec effet au 23 janv. 2023 (RO 2022 698). ↩
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Beschränkungen und Ausnahmeregelungen gelten auch für Staatsangehörige, denen generell der Waffenbesitz verboten ist; ausländische Staatsangehörige dürfen trotz einmaliger fahnengefährdender Handlung keine Waffen oder Munition besitzen.
“zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. - 29 - 7.Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1.In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren”
Die Nichtbeachtung von Bewilligungspflichten gemäss Art. 7 WG führt bei Ausländern häufig zu Geldstrafen nach VBRS-Richtlinien.
Bei Besitz oder Tragen von Reizstoffsprays wird Art. 12 Abs. 1 WV praktisch zur Qualifikation von Vergehen herangezogen.
Bei Ausländern kann bereits der Besitz oder das Mitführen einer einzigen Patrone straf- oder verwaltungsrechtliche Folgen haben; dies kann Berufs- oder Aufenthaltssanktionen auslösen und zur leichten Tatschwere bzw. strafrechtlichen Relevanz führen.
“zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. - 29 - 7.Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1.In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren”
Ausländische Personen dürfen ohne kantonale Ausnahmebewilligung keine Schusswaffen besitzen; ein Verstoß hiergegen führt regelmässig zu strafrechtlicher Verfolgung.
“a WG stellt unter anderem das vorsätzliche und berechtigungslose Erwerben, Besitzen und Übertragen einer Waffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, zu der auch die hier interessierende Pistole SIG-Sauer P220 gilt, unter Strafe. Der Besitz von Waffen ist Personen mit L.________ (ausländischer) Staatsangehörigkeit nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) verboten, es sei denn, sie sind im Besitz einer kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 2 WG. Der Beschuldigte übergab gemäss erstelltem Sachverhalt die von ihm zuvor besessene Waffe an AF.________. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 2 WG verfügte der Beschuldigte als L.________ (ausländischer) Staatsangehöriger nicht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit seinem klandestinen Handeln manifestierte der Beschuldigte, um diese Bewilligungspflicht gewusst zu haben und handelte demnach vorsätzlich. Damit ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung”
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