(art. 31, al. 5, LArm)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 4 juin 2010, en vigueur depuis le 28 juil. 2010 (RO 2010 2827). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 4 juin 2010, en vigueur depuis le 28 juil. 2010 (RO 2010 2827). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 4 juin 2010, en vigueur depuis le 28 juil. 2010 (RO 2010 2827). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 4 juin 2010, en vigueur depuis le 28 juil. 2010 (RO 2010 2827). ↩
7 commentaries
Bei nicht verwertbaren Gegenständen (insbesondere Waffen) ist die Übertragung an wissenschaftliche Dienste der Kriminalpolizei oder an öffentliche Museen möglich; dabei ist auf allfällige Entschädigungsfolgen zu achten.
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 Abs. 3 WV). 3. 3.1 Der Regierungsrat erwog im Beschluss vom 25. Oktober 2023, die von der Polizei beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände eigneten sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen, weshalb sie – mit Ausnahme des sichergestellten Schweizer Armeetaschenmessers – als gefährliche Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Survival-Experte, was das Mitführen der Gegenstände erklären könnte. Am 1. Mai 2022 habe jedoch die Kirche D der Polizei gemeldet, dass ein Mann in der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe. Beim von der Polizei angehaltenen Mann habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Wer – wie der Beschwerdeführer – in der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe, könne sich offensichtlich nicht situationsgerecht verhalten. Wenn er in diesem Zustand gefährliche Gegenstände mit sich führe, dränge sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung derselben geradezu auf.”
Die zuständigen Behörden können verwertbare (z.B. Beutel) Gegenstände frei veräussern; der Erlös dient zur Entschädigung der Eigentümer, wobei vor einer Vernichtung zu prüfen ist, ob Verwertung sinnvoll ist und der Verwertungserlös nicht offensichtlich durch Aufwandskosten aufgezehrt würde.
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft. 2.3 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten. 2.4 Die Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art.”
“Der Beschwerdeführer rügte mit Rekurs, die Einziehung der fraglichen Gegenstände stelle eine "Enteignung" seines Besitzes dar. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Der Beschwerdegegner seinerseits begründete in der Verfügung vom 3. Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden.”
Wurde eine Sicherungseinziehung (strafrechtlich) rechtskräftig vorgenommen, bleibt nach dem Strafentscheid kein Raum für verwaltungsrechtliche Rückgabe- oder Verwertungsansprüche.
“Regeste Art. 31 WG; Art. 54 WV; Art. 69 StGB; Verhältnis der strafrechtlichen Sicherungseinziehung zur Einziehung und Beschlagnahme nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Waffengesetzes. Zusammenfassung des angefochtenen Urteils und der vor Bundesgericht erhobenen Rügen (E. 3). Darstellung der Grundsätze der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB sowie der Grundsätze zur Einziehung und Beschlagnahme nach den Bestimmungen des Waffenrechts (E. 4.1-4.3 und 4.6). Klärung des Verhältnisses von Art. 69 StGB und den Bestimmungen des Waffengesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung zu beachten ist und Verwaltungsbehörden im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl gebunden sind. Soweit sich - wie im vorliegenden Fall - aus dem rechtskräftigen Entscheid über die Sicherungseinziehung bereits ergibt, dass eine Herausgabe ausgeschlossen ist, verbleibt dafür in Anwendung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen kein Raum (E.”
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
Die Entschädigung bemisst sich am Erlös oder am effektiven Wert des verwerteten Gegenstands; von diesem sind Aufbewahrungs- und Veräusserungskosten abzuziehen.
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
Die Verwertung kann ohne Rücksicht auf Eigentumsrechte bzw. ohne Einschränkung erfolgen; eine Entschädigungspflicht der Behörden besteht jedoch weiterhin, auch wenn die Verfügung staatlich veranlasst wurde.
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
“Der Bundesrat ist ermächtigt, das weitere Vorgehen zu regeln, wenn die Rückgabe an die berechtigte Person nicht möglich ist (Art. 31 Abs. 5 WG). Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 54 WV: Ist die Verwertung möglich, so kann die zuständige Behörde frei über den Gegenstand verfügen; die eigentumsberechtigte Person ist indessen zu entschädigen (Art. 54 Abs. 1 und 3 WV; ferner BGE 135 I 209 E. 3). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei BGE 150 II 519 S. 525 oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV).”
Bei verwertbaren Waffen ist für die Verwertbarkeit und Bewertung insbesondere der Marktwert und die Frage der Legalität entscheidend; es ist zu prüfen, ob deren Gefährlichkeit nur im Kontext des bisherigen Besitzers besteht.
“541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft. 2.3 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten. 2.4 Die Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art.”
Die Entschädigungspflicht greift praktisch, wenn sichergestellte gefährliche Gegenstände nicht zurückgeben lassen.
“Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31 N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 Abs. 3 WV). 3. 3.1 Der Regierungsrat erwog im Beschluss vom 25. Oktober 2023, die von der Polizei beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände eigneten sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen, weshalb sie – mit Ausnahme des sichergestellten Schweizer Armeetaschenmessers – als gefährliche Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Survival-Experte, was das Mitführen der Gegenstände erklären könnte. Am 1. Mai 2022 habe jedoch die Kirche D der Polizei gemeldet, dass ein Mann in der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe. Beim von der Polizei angehaltenen Mann habe es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Wer – wie der Beschwerdeführer – in der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe, könne sich offensichtlich nicht situationsgerecht verhalten. Wenn er in diesem Zustand gefährliche Gegenstände mit sich führe, dränge sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung derselben geradezu auf. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die Polizisten einen verwirrten Eindruck gemacht habe und der Notfallpsychiater von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei.”
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