La présente loi définit:
2 commentaries
Art. 1 KGSG hat einen ereignisorientierten Schutzzweck (Schutz bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen). Das vom BABS geführte KGS‑Inventar ist nicht als allgemeines Denkmalschutzinventar konzipiert und dient primär dem ereignisorientierten Kulturgüterschutz nach Art. 1 KGSG. Das Inventar kann jedoch als bewertete Zusammenstellung von Objekten sachliche Hinweise liefern und bei strittigen Denkmalschutz‑ oder Baubewilligungsfällen als Arbeitshilfe beigezogen werden.
“Das KGSG regelt unter anderem die Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a KGSG). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt zu diesem Zweck ein Kulturgüterschutzinventar (KGS-Inventar), legt es dem Bundesrat zur Genehmigung vor und veröffentlicht es (vgl. Art. 4 Bst. d KGSG). Die darin verzeichneten Kulturgüter werden in Kulturgüter von nationaler (A-Objekte), regionaler (B-Objekte) und lokaler (C-Objekte) Bedeutung eingeteilt (Art. 3 Abs. 5 KGSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 29. Oktober 2014 [KGSV, SR 520.31]). Das KGS-Inventar des Bundes ist kein allgemeines Denkmalschutzinventar und insbesondere kein Bundesinventar i.S.v. Art. 5 NHG, welches den besonderen Schutzwirkungen nach Art. 6 NHG unterliegt. Die Anwendung des KGS-Inventars beschränkt sich grundsätzlich auf den ereignisorientierten Kulturgüterschutz im Sinne von Art. 1 KGSG. Indes bietet das KGS-Inventar als bewertete Zusammenstellung von Objekten wertvolle Informationen für den allgemeinen Denkmalschutz, die in strittigen Denkmalschutz- oder Baubewilligungsfällen im Sinne einer Arbeitshilfe beigezogen werden können (Marti, Kommentar NHG, a.a.O., S. 86 f; Frey, a.a.O., S. 22; Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, BBl 1965 III 89, 95).”
“Das KGSG regelt unter anderem die Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a KGSG). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt zu diesem Zweck ein Kulturgüterschutzinventar (KGS-Inventar), legt es dem Bundesrat zur Genehmigung vor und veröffentlicht es (vgl. Art. 4 Bst. d KGSG). Die darin verzeichneten Kulturgüter werden in Kulturgüter von nationaler (A-Objekte), regionaler (B-Objekte) und lokaler (C-Objekte) Bedeutung eingeteilt (Art. 3 Abs. 5 KGSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 29. Oktober 2014 [KGSV, SR 520.31]). Das KGS-Inventar des Bundes ist kein allgemeines Denkmalschutzinventar und insbesondere kein Bundesinventar i.S.v. Art. 5 NHG, welches den besonderen Schutzwirkungen nach Art. 6 NHG unterliegt. Die Anwendung des KGS-Inventars beschränkt sich grundsätzlich auf den ereignisorientierten Kulturgüterschutz im Sinne von Art. 1 KGSG. Indes bietet das KGS-Inventar als bewertete Zusammenstellung von Objekten wertvolle Informationen für den allgemeinen Denkmalschutz, die in strittigen Denkmalschutz- oder Baubewilligungsfällen im Sinne einer Arbeitshilfe beigezogen werden können (Marti, Kommentar NHG, a.a.O., S. 86 f; Frey, a.a.O., S. 22; Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, BBl 1965 III 89, 95).”
Die Unterschutzstellung unbeweglicher Kulturgüter erfolgt mit den Mitteln und nach den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind; Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen liegen damit im Bereich der Raumplanung und der Baupolizei.
“Das KGSG enthält die Bestimmungen über den Schutz der Kulturgüter mit Ausnahme der Vorschriften, die in den Regelungsbereich der Raumplanung und der Baupolizei fallen (Art. 1 KGSG). Art. 19 Bst. a KGSG bestimmt, dass unbewegliche Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör von unbeweglichen Objekten, soweit diese selbst von Interesse sind, unter Schutz gestellt werden können. Der Ausdruck unbewegliches Objekt bezeichnet eine Baute, eine bebaute Stätte oder eine historische oder archäologische Stätte (Art. 3 Abs. 2 KGSG). Der Begriff geschütztes Kulturgut bezeichnet ein Kulturgut, das gemäss diesem Gesetz oder der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Baupolizei unter Schutz gestellt ist (Art. 4 KGSG). Die Unterschutzstellung der unbeweglichen Kulturgüter erfolgt mit den Mitteln und gemäss den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind. Der Staat führt je ein Verzeichnis der beweglichen und der unbeweglichen Kulturgüter im Sinne von Art. 19 KGSG (Art. 44 KGSG). Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter stellt eine der Grundlagen dar, denen die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Ortsplanung Rechnung tragen.”
“Das KGSG enthält die Bestimmungen über den Schutz der Kulturgüter mit Ausnahme der Vorschriften, die in den Regelungsbereich der Raumplanung und der Baupolizei fallen (Art. 1 KGSG). Art. 19 Bst. a KGSG bestimmt, dass unbewegliche Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör von unbeweglichen Objekten, soweit diese selbst von Interesse sind, unter Schutz gestellt werden können. Der Ausdruck unbewegliches Objekt bezeichnet eine Baute, eine bebaute Stätte oder eine historische oder archäologische Stätte (Art. 3 Abs. 2 KGSG). Der Begriff geschütztes Kulturgut bezeichnet ein Kulturgut, das gemäss diesem Gesetz oder der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Baupolizei unter Schutz gestellt ist (Art. 4 KGSG). Die Unterschutzstellung der unbeweglichen Kulturgüter erfolgt mit den Mitteln und gemäss den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind. Der Staat führt je ein Verzeichnis der beweglichen und der unbeweglichen Kulturgüter im Sinne von Art. 19 KGSG (Art. 44 KGSG). Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter stellt eine der Grundlagen dar, denen die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Ortsplanung Rechnung tragen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.