Nouvelle expression selon l’annexe de l’O du 9 juin 2023, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2023 305). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
1 commentary
Bei Anwendung des Verheiratetentarifs ist für die Festlegung des Steuersatzes das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen heranzuziehen; die Sozialabzüge für Verheiratete sind entsprechend auf dieses gesamte eheliche Einkommen und Vermögen zu verteilen. Lebt ein Ehegatte im Ausland, so wird dessen Einkommen und Vermögen in der Schweiz nicht besteuert; es ist jedoch zur Satzbestimmung und bei der Aufteilung der Abzüge zu berücksichtigen.
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.1.2).”
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.1.2).”
“Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 9 Abs. 1 StG). Wenn beide Eheleute der schweizerischen Steuerhoheit unterliegen, betrifft die Besteuerung des Ehepaars als Einheit nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (BGE 141 II 318 E. 2.2.1; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1.1). Hat hingegen ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wobei auch nur das Einkommen und das Vermögen des Letzteren besteuert wird. Das Einkommen und Vermögen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung heranzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 StG; § 4 Abs. 2 Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; BGE 141 II 318 E. 2.2.3; 138 II 300 E. 2.3; BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.2). Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheirateten-tarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (§ 4 Abs. 3 StV; VGE ZH vom 21. Februar 2023 SB.2022.00113 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, aus der sich ergibt, dass § 9 StG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermag (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3, 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2.1.4), steht der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Ehegatten bei der Aufteilung der Abzüge entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht entgegen, weil sie sich auf die Frage bezieht, welches Einkommen und Vermögen in der Schweiz steuerbar ist, und es bei der Verlegung der Abzüge nur darum geht, in welchem Umfang Abzüge vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen und Vermögen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zulässig sind (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.1.2).”
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