L’année de la liquidation correspond à l’exercice commercial au cours duquel la liquidation est achevée.
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Von einer Liquidation kann erst im Zeitpunkt der letzten Liquidationshandlung gesprochen werden; das Merkmal ist nicht bereits erfüllt, wenn lediglich die unternehmenstypischen Leistungen eingestellt werden.
“Im Übrigen kann nicht von einer endgültigen Liquidation gesprochen werden, falls eine steuerpflichtige Person ein Unternehmen überträgt, um danach ein anderes zu betreiben. (...) Es leuchtet ein, dass auch nur dann von endgültiger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann, wenn das Unternehmen sein Umlaufvermögen vollständig aufgelöst hat" (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4733 [nachfolgend: Botschaft UStR II], insbesondere 4823 f. zu Ziff. 4.5.2). Demzufolge geht mit der Geschäftsaufgabe grundsätzlich die endgültige und vollständige Liquidation der Aktiven und Verbindlichkeiten des Unternehmens einher (Urteil 2C_332/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.4.2). Anders ausgedrückt, kann von einer Liquidation nur gesprochen werden, wenn das gesamte Geschäftsvermögen aufgelöst wird. Als Liquidationsjahr gilt dabei das Geschäftsjahr, in welchem die Liquidation abgeschlossen wird (Art. 2 LGBV). Von der erfolgten "Liquidation" im Sinne von Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LGBV ist allerdings nicht schon zu sprechen, sobald die unternehmenstypischen Leistungen nicht mehr erbracht werden. Auch die Liquidation stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-DBG], N. 39 zu Art. 18 DBG). "Liquidiert" hat die selbständig erwerbende Person ihren Geschäftsbetrieb erst im Zeitpunkt der letzten Liquidationshandlung (Urteile 2C_1050/2015 / 2C_1051/2015 vom 13. Juni 2016 E. 3.2, in: ASA 85 S. 87; 2C_376/2011 / 2C_377/2011 vom 27. April 2012, in: RDAF 2012 II 333, StE 2013 B”
“Im Übrigen kann nicht von einer endgültigen Liquidation gesprochen werden, falls eine steuerpflichtige Person ein Unternehmen überträgt, um danach ein anderes zu betreiben. (...) Es leuchtet ein, dass auch nur dann von endgültiger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann, wenn das Unternehmen sein Umlaufvermögen vollständig aufgelöst hat" (Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4733 [nachfolgend: Botschaft UStR II], insbesondere 4823 f. zu Ziff. 4.5.2). Demzufolge geht mit der Geschäftsaufgabe grundsätzlich die endgültige und vollständige Liquidation der Aktiven und Verbindlichkeiten des Unternehmens einher (Urteil 2C_332/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.4.2). Anders ausgedrückt, kann von einer Liquidation nur gesprochen werden, wenn das gesamte Geschäftsvermögen aufgelöst wird. Als Liquidationsjahr gilt dabei das Geschäftsjahr, in welchem die Liquidation abgeschlossen wird (Art. 2 LGBV). Von der erfolgten "Liquidation" im Sinne von Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LGBV ist allerdings nicht schon zu sprechen, sobald die unternehmenstypischen Leistungen nicht mehr erbracht werden. Auch die Liquidation stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-DBG], N. 39 zu Art. 18 DBG). "Liquidiert" hat die selbständig erwerbende Person ihren Geschäftsbetrieb erst im Zeitpunkt der letzten Liquidationshandlung (Urteile 2C_1050/2015 / 2C_1051/2015 vom 13. Juni 2016 E. 3.2, in: ASA 85 S. 87; 2C_376/2011 / 2C_377/2011 vom 27. April 2012, in: RDAF 2012 II 333, StE 2013 B”
Für das Liquidationsjahr ist erforderlich, dass die Liquidation tatsächlich abgeschlossen worden ist. Für die gesonderte Besteuerung kommen nur jene Realisationen der letzten zwei Geschäftsjahre in Betracht, die als unmittelbare Folge der Liquidation realisiert wurden; fehlt ein solcher Kausalzusammenhang, erfolgt die Besteuerung im ordentlichen Verfahren.
“Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern (Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG). Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit muss definitiv erfolgen (Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Februar 2010 über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit [LGBV; SR 642.114]; siehe dazu BGE 143 II 661 E. 2.2 S. 664 mit Hinweis). Als Liquidationsjahr gilt das Geschäftsjahr, in dem die Liquidation abgeschlossen wird (Art. 2 LGBV). Rechtsprechungsgemäss bedarf es für die gesonderte Besteuerung der in den zwei letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven im Sine von Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zwischen Liquidation und Realisation in dem Sinne, dass die Realisation unmittelbare Folge der Liquidation darstellt. Wo nicht (nur) die Liquidation zur Realisation der stillen Reserven führt, muss es bei der ordentlichen Besteuerung mit den übrigen Einkünften bleiben (vgl. Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 E. 2.2.2 ff., insbesondere E. 2.2.6 f.).”
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