1 commentary
OAlc art. 64 ch. 1 Le DFF a fixé, dans l'ordonnance pertinente (OAlc), des taux forfaitaires de pertes ; pour les spiritueux, elle prévoit notamment 5 % du stock moyen annuel pour le stockage en fûts de bois et 1 % pour le stockage de marchandises en vrac.
“und 11 des Pflichtenhefts für Steuerlagerbetreiberinnen und Steuerlagerbetreiber). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt hierbei die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden (Art. 64 Abs. 4 AlkV; Art. 33 Abs. 4 aAlkV). Für die diesbezügliche Steuerberechnung der Jahre 2018 und 2019 ist die Verordnung des EFD vom 15. September 2017 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verlust von gebrannten Wassern (Alkoholfehlmengenverordnung, SR 680.114) massgebend. Danach erfolgt die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen pauschalisiert nach den im Anhang festgelegten Werten (Art. 2 Abs. 1 Alkoholfehlmengenverordnung), welche eine Pauschale von 5 % des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestands für die Holzfasslagerung und eine solche von 1 % für die Lagerung von Offenware vorsehen. Diese pauschalisierte Fehlmenge ist - wie gezeigt (E. 3.5.1 und E. 3.6.1 f.) - in der monatlichen Steueranmeldung anzumelden. Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 ist die damals noch geltende Verordnung vom 10. Juni 1997 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern (Alkoholfehlmengenverordnung, AS 1997 1477, [nachfolgend: alte Alkoholfehlmengenverordnung]) anwendbar.”
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