Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 18 mars 2022 sur les voies cyclables, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 790;FF 2021 1260). ↩
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Un trottoir peut remplir la fonction d'un tronçon de liaison au sens de l'art. 2 al. 2 LCPR, même s'il ne constitue pas le cas idéal d'un chemin pour piétons et de randonnée pédestre. Cela est, selon les décisions précitées, particulièrement compréhensible lorsque des intérêts écologiques dignes de protection empêchent un tracé à travers la forêt et que l'alternative intra-urbaine n'est que légèrement plus longue.
“Der Erholungszweck des Wanderwegs spricht dafür, die Strecke ausserhalb des Siedlungsgebiets und damit durch Tobel und Wald beim Bünisbach zu führen. Die Alternativroute im Siedlungsgebiet entlang der Bünishoferstrasse ist jedoch wie dargelegt nur unwesentlich länger als eine Verbindung über die Teilstücke H und B (vgl. oben E. 6.1). Die Alternativroute kann mit dem Trottoir immerhin einen Zweck als Verbindungsstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn dies keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs bildet (vgl. dazu Mathias Kaufmann/Alain Griffel, Das Trottoir – Eine «Hybridverkehrsfläche» zwischen Strasse und Fussweg, SJZ 116/2020 S. 755 ff., 757). Bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbezug der ökologischen Funktion der betroffenen Waldfläche im unteren Tobelabschnitt als Lebensraum für Brutvögel wie Baumfalken lässt sich die Anlage eines Fuss- und Wanderwegs mit den Teilstücken H und B nicht rechtfertigen. Die Alternativroute entlang der Bünishoferstrasse vermag in ausreichender Weise die Funktion einer Fusswegverbindung zu erfüllen. Die dargelegten natur- und waldschutzrechtlichen Interessen wiegen schwerer als das verkehrsplanerische Interesse, gemäss der Richtplanung eine Wegverbindung im unteren Tobelabschnitt im Bereich der Teilstücke H und B zu realisieren. Demzufolge erweisen sich die Teilstücke H und B als bundesrechtswidrig. Da die Wegführung namentlich im Bereich des Teilstücks H nicht darum herumkommt, durch den genannten wertvollen Lebensraum im Wald zu führen, ist nicht ersichtlich, dass mit einer blossen Weganpassung im unteren Tobelabschnitt ein rechtskonformes Strassenprojekt festgelegt werden könnte.”
“Der Erholungszweck des Wanderwegs spricht dafür, die Strecke ausserhalb des Siedlungsgebiets und damit durch Tobel und Wald beim Bünisbach zu führen. Die Alternativroute im Siedlungsgebiet entlang der Bünishoferstrasse ist jedoch wie dargelegt nur unwesentlich länger als eine Verbindung über die Teilstücke H und B (vgl. oben E. 6.1). Die Alternativroute kann mit dem Trottoir immerhin einen Zweck als Verbindungsstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn dies keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs bildet (vgl. dazu Mathias Kaufmann/Alain Griffel, Das Trottoir – Eine «Hybridverkehrsfläche» zwischen Strasse und Fussweg, SJZ 116/2020 S. 755 ff., 757). Bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbezug der ökologischen Funktion der betroffenen Waldfläche im unteren Tobelabschnitt als Lebensraum für Brutvögel wie Baumfalken lässt sich die Anlage eines Fuss- und Wanderwegs mit den Teilstücken H und B nicht rechtfertigen. Die Alternativroute entlang der Bünishoferstrasse vermag in ausreichender Weise die Funktion einer Fusswegverbindung zu erfüllen. Die dargelegten natur- und waldschutzrechtlichen Interessen wiegen schwerer als das verkehrsplanerische Interesse, gemäss der Richtplanung eine Wegverbindung im unteren Tobelabschnitt im Bereich der Teilstücke H und B zu realisieren. Demzufolge erweisen sich die Teilstücke H und B als bundesrechtswidrig. Da die Wegführung namentlich im Bereich des Teilstücks H nicht darum herumkommt, durch den genannten wertvollen Lebensraum im Wald zu führen, ist nicht ersichtlich, dass mit einer blossen Weganpassung im unteren Tobelabschnitt ein rechtskonformes Strassenprojekt festgelegt werden könnte.”
RéférenÎ : LCPR art. 2 ch. 6 Des parties de réseaux de chemins pédestres peuvent, en tant que tronçons de liaison, se situer régulièrement en zone d'agglomération. Pour les projets situés en dehors de la zone d'agglomération, les alternatives et variantes sérieusement envisageables doivent être examinées, y compris celles situées en zone d'agglomération, et le choix de l'implantation doit être motivé dans le cadre d'une mise en balanÎ des intérêts, en tenant compte des intérêts prépondérants.
“Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
RéférenÎ : LCPR art. 2 ch. 5 Lors du choix d'implantation des chemins pour piétons, il convient d'examiner sérieusement les alternatives et variantes susceptibles d'être envisagées. Il faut notamment vérifier s'il existe des tracés moins dommageables pour le paysage, la forêt et l'environnement. L'analyse doit intégrer — outre les variantes situées en dehors de la zone bâtie — des alternatives de liaison intra‑urbaines telles que les trottoirs et les passages pour piétons; pour l'emplacement retenu, des motifs objectivement prépondérants doivent exister par rapport à de telles alternatives intra‑urbaines.
“16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet. Es müssen objektiv überwiegende Gründe für den vorgesehenen Standort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb des Baugebiets vorliegen.”
“16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet. Es müssen objektiv überwiegende Gründe für den vorgesehenen Standort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb des Baugebiets vorliegen.”
RéférenÎ : LCPR art. 2 ch. 4 Les passages pour piétons ne sont pas des chemins, mais simplement des traversées marquées permettant de franchir la chaussée. La suppression d'un passage pour piétons n'entraîne pas que les chemins pour piétons ne soient plus reliés de manière adéquate ni que l'accès (p. ex. au chemin riverain) soit perdu ; elle modifie uniquement la règle de priorité à l'égard du trafic motorisé. La question de savoir quand des passages pour piétons doivent être aménagés ou supprimés est principalement régie par la législation fédérale sur la circulation routière ; la LCPR et le SFG ne contiennent pas de dispositions correspondantes à cet égard.
“Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Werden Fussgängerstreifen entfernt, so bedeutet das nicht, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse nicht mehr überqueren dürfen oder können. Sie haben lediglich keinen Vortritt (mehr) gegenüber dem fahrenden Verkehr. Sind keine Fussgängerstreifen vorhanden, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strassen überall überqueren und müssen weniger Umwege machen. Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben.”
“Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Werden Fussgängerstreifen entfernt, so bedeutet das nicht, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse nicht mehr überqueren dürfen oder können. Sie haben lediglich keinen Vortritt (mehr) gegenüber dem fahrenden Verkehr. Sind keine Fussgängerstreifen vorhanden, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strassen überall überqueren und müssen weniger Umwege machen. Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben.”
RéférenÎ : LCPR art. 2 ch. 3 Selon la jurisprudenÎ et la doctrine pertinentes, un réseau de chemins pour piétons comprend des chemins pour piétons, des zones piétonnes, des rues résidentielles et des aménagements similaires judicieusement reliés entre eux. L'objectif principal est d'assurer aux piétons une liaison aussi sûre que possible entre les quartiers d'habitation et les lieux de travail, les écoles, les établissements publics ainsi que les commerces. Les trottoirs et les passages pour piétons ne sont pris en compte que comme tronçons de liaison et ne suffisent pas, à eux seuls, à constituer un réseau complet de chemins pour piétons. Dans la mesure du possible, les chemins pour piétons doivent être séparés du trafic motorisé.
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.”
LCPR art. 2 ch. 2 Pour les projets de chemins pour piétons et de chemins de randonnée pédestre situés en dehors de la zone d'habitation, il convient de prendre en compte des alternatives et variantes susceptibles d'être sérieusement examinées ; cela comprend l'examen d'itinéraires respectueux du paysage, de la forêt et de l'environnement ainsi que des alternatives situées dans la zone d'habitation.
“Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
LCPR art. 2 ch. 1 Les trottoirs et les passages pour piétons ne correspondent pas à l'idéal d'un réseau de chemins pour piétons distinct du trafic motorisé et sûr ; ils n'offrent pas aux piétons la sécurité requise à cet égard. Ils ne peuvent donc pas, à eux seuls, constituer un réseau de chemins pour piétons, mais ne servent que d'éléments de liaison.
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst.”
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst.”
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