9 commentaries
Selon l'art. 4 al. 1 LCPR, l'obligation de lutte contre l'incendie incombe également aux propriétaires de bâtiments qui ne sont pas raccordés à l'alimentation en eau et/ou au réseau d'égouts. Les fictions réglementaires de raccordement (p. ex. WR/AR), qui posent le raccordement comme élément constitutif déclenchant l'assujettissement à une redevanÎ, n'assurent donc pas nécessairement que l'imputabilité de la prestation de protection incendie fournie par la collectivité à l'égard des propriétaires de bâtiments raccordés satisfasse aux exigences de l'équivalenÎ individuelle.
“2 AR). Entsprechend fallen auch die auf das Löschwesen zurückzuführenden Kosten der Wasserversorgung und des Abwasserwesens unter die mittels kommunaler Kausalabgaben (spezial-)finanzierten Kosten der Beschwerdegegnerin. Allerdings lassen weder § 39 WR noch § 36 AR erkennen, dass das Löschwesen Bestandteil der von einer abgabepflichtigen Person mittels Anschlussgebühren zu entgeltenden Erschliessungsleistung des Gemeinwesens sein soll. Beide Reglemente knüpfen am Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation als abgabeauslösendem und rechtsgrundstiftendem Tatbestandselement an. Zum von der vom Gemeinwesen sicherzustellenden Löschbzw. Löschwasserbereitschaft profitierenden Personenkreis gehören nicht allein Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von angeschlossenen Liegenschaften, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, welche nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1.”
“2 AR). Entsprechend fallen auch die auf das Löschwesen zurückzuführenden Kosten der Wasserversorgung und des Abwasserwesens unter die mittels kommunaler Kausalabgaben (spezial-)finanzierten Kosten der Beschwerdegegnerin. Allerdings lassen weder § 39 WR noch § 36 AR erkennen, dass das Löschwesen Bestandteil der von einer abgabepflichtigen Person mittels Anschlussgebühren zu entgeltenden Erschliessungsleistung des Gemeinwesens sein soll. Beide Reglemente knüpfen am Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation als abgabeauslösendem und rechtsgrundstiftendem Tatbestandselement an. Zum von der vom Gemeinwesen sicherzustellenden Löschbzw. Löschwasserbereitschaft profitierenden Personenkreis gehören nicht allein Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von angeschlossenen Liegenschaften, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, welche nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich.”
Les cantons peuvent, dans des plans visés à l'art. 4 al. 1 LCPR, inscrire les réseaux de chemins pour piétons et de chemins de randonnée pédestre et prévoir, à cet égard, des exigences accrues en matière d'attractivité, de sécurité et de confort de marche (en particulier la qualité de l'environnement).
“Obwohl der Fussweg neben der Autobahn durchführe, sei heute doch immerhin die Sicht auf den Rhein frei, was ein Gefühl der Weite vermittle. Dem Argument, dass der Fussweg bereits heute an einer viel befahrenen Strasse vorbeiführe, sei zu widersprechen: Durch die Lärmschutzwand werde die freie Sicht beeinträchtigt und die Lärmemissionen würden höher. Zudem bestehe die Gefahr einer schleichenden Zerstörung attraktiver Fusswege. Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) statuiere zwar den Grundsatz, dass zur Erstellung von Nationalstrassen keine kantonalen Pläne und Bewilligungen erforderlich seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die kantonalen Pläne über die Fuss- und Wanderwege nach Art. 4 FWG, die der Bund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG bei der Planung seiner Anlagen zu berücksichtigen habe. Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG sei insofern als lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Andernfalls würde der Schutz von Fuss- und Wanderwegen im Bereich der Nationalstrassen ausgehebelt. Der Kanton Basel-Stadt habe die Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen nach Art. 4 Abs. 1 FWG festgehalten und dazu den Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erlassen (TRP FW 18). Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl.”
L'OffiÎ fédéral des routes (OFROU) peut, lorsque les exigences de qualité d'un chemin inscrit dans le réseau cantonal de chemins pour piétons ne sont plus respectées du fait d'une mesure, être tenu, en vertu de l'art. 10 al. 1 en liaison avì l'art. 4 LCPR, d'assurer la réalisation d'un remplacement équivalent en nature.
“Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Verursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüglich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutzwand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahrspuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qualitativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten.”
Le droit cantonal (p. ex. art. 4 LCPR) ne peut pas supplanter l'art. 59 LPE. L'art. 59 LPE contient un mandat légal contraignant à l'intention des autorités: imputer a posteriori les coûts qu'elles ont engagés au ou aux responsables. Des dérogations cantonales au principe du pollueur‑payeur sont, dans le champ d'application de la LPE, exclues dans la mesure où la LPE n'autorise pas de dérogation. Par conséquent, l'art. 4 LCPR ne saurait être invoqué pour exonérer une personne de l'obligation de supporter des coûts lorsque ces coûts doivent être imputés en vertu de l'art. 59 LPE.
“59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
“Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
“59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
Les organes fédéraux ne sont pas liés par le droit cantonal; ils doivent toutefois tenir compte, dans la mesure où cela est proportionné, des réseaux de chemins pour piétons et de sentiers de randonnée inscrits dans les plans cantonaux conformément à l'art. 4 LCPR. Si ces réseaux ne peuvent pas être maintenus dans l'accomplissement des tâches fédérales, les organes fédéraux doivent pourvoir à une compensation adéquate. Cela vaut en particulier pour les projets relatifs aux routes nationales.
“1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
“Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Art. 4 FWG enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG). Dies gilt insbesondere für die Planung, den Bau oder die Veränderung von Nationalstrassen (Art. 8 Abs. Bst. b der Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986, FWV, SR 704.1).”
“Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
Citation: LCPR art. 4 ch. 4 Dans la décision citée, le serviÎ de sauvetage a fondé la répercussion des coûts d'une intervention en se référant à l'art. 4 al. 3 LCPR. Le Tribunal administratif a toutefois retenu, dans la procédure, d'autres bases légales et a procédé à une substitution de motifs.
“In der angefochtenen Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überbindung der Kosten des Einsatzes auf § 4 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FWG, SG 590.100). Das JSD begründete die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sowohl mit § 4 Abs. 3 FWG als auch mit Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). In seiner Vernehmlassung stützt es die Kostenüberwälzung zusätzlich auf § 4 Abs. 2 FWG. Aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. dazu VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 mit Nachweisen) hindert der Umstand, dass Art. 59 USG und § 4 Abs. 2 FWG in der angefochtenen Verfügung nicht als gesetzliche Grundlagen erwähnt worden sind, das Verwaltungsgericht nicht daran, die Überwälzung der Kosten auf die Rekurrentin im vorliegenden Urteil mit einer dieser Bestimmungen zu begründen.”
RéférenÎ : LCPR art. 4 ch. 3 Si un chemin pédestre inscrit dans le réseau cantonal de chemins pédestres ne peut, du fait d'une mesure, plus satisfaire aux exigences de qualité fixées dans le cadre du TRP FW 18 (qualité de l'environnement, attractivité, confort de marche), cela entraîne une obligation de réparation en nature à la charge du responsable. L'art. 10 al. 1, en liaison avì l'art. 4 LCPR, conduit, selon la jurisprudenÎ citée, à ce que cette obligation de réparation puisse également incomber à l'OFROU en tant qu'autorité fédérale. Une mise en balanÎ des intérêts n'exclut pas cette obligation dans la présente décision. À titre de réparation en nature, on évoque notamment la réalisation d'une nouvelle passerelle piétonne séparée.
“Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Verursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüglich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutzwand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahrspuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qualitativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten.”
Dans les projets fédéraux de routes nationales, les réseaux de chemins pour piétons recensés par les cantons dans des plans selon l'art. 4 LCPR doivent être pris en compte par la Confédération lors de la planification et de l'élaboration des projets, dans la mesure où cela est raisonnablement possible. L'art. 10 al. 1 LCPR précise l'art. 88 al. 3 Cst. en ce sens que les autorités fédérales doivent assurer une compensation adéquate lorsque ces réseaux de chemins pour piétons ne peuvent pas être maintenus. Dans la mesure où l'art. 26 al. 3 LRN énonÎ le principe selon lequel aucune autorisation cantonale n'est nécessaire pour les routes nationales, l'art. 10 al. 1 LCPR demeure applicable en tant que lex specialis dans l'étendue indiquée.
“Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
“1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
L'art. 4 al. 3 LCPR ne saurait être qualifié de lex specialis à l'égard de l'art. 59 LPE. La disposition peut préciser le principe du pollueur‑payeur au niveau cantonal, mais il manque une relation de spécialité pure : il existe à la fois des cas relevant exclusivement de l'art. 4 al. 3 LCPR et des cas relevant exclusivement de l'art. 59 LPE, et il n'y a que des chevauchements entre les normes.
“des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl.”
“des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl.”
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