Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques, en vigueur depuis le 1erjuin 2019 (RO 2019 1349;FF 2016 3679). ↩
Nouvelle expression selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques, en vigueur depuis le 1erjuin 2019 (RO 2019 1349;FF 2016 3679). Il a été tenu compte de cette modification dans tout le texte. ↩
Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques, en vigueur depuis le 1erjuin 2019 (RO 2019 1349;FF 2016 3679). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques, en vigueur depuis le 1erjuin 2019 (RO 2019 1349;FF 2016 3679). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 15 déc. 2017 sur la transformation et l’extension des réseaux électriques, en vigueur depuis le 1erjuin 2019 (RO 2019 1349;FF 2016 3679). ↩
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L'OFT fonÞ sa compétenÎ matérielle sur le lien entre l'art. 18 al. 2 LCdF et l'art. 16 al. 2 let. c LIE ; il relève que le projet examiné concerne une installation qui sert entièrement ou principalement à l'exploitation ferroviaire au sens de l'art. 18 al. 1 LCdF.
“Tatsächlich stützt das BAV seine sachliche Zuständigkeit auf Art. 18 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG. Dabei hält es auch fest, dass das zu beurteilende Projekt eine Baute bzw. Anlage betrifft, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dient. Mit diesen Hinweisen ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der angefochtene Entscheid von Art. 83 lit. w BGG erfasst wird.”
Avant la décision, l'autorité dirigeante compétente sollicite les avis des autorités spécialisées concernées (art. 62a LOGA).
“Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG, SR 172.010).”
Citation : LIE art. 16 ch. 9 Une intensité de courant fixée par une prescription (dans l'affaire tranchée : 1 500 A) est contraignante. Elle ne peut être modifiée sans l'approbation du plan (art. 16 al. 1 LIE en liaison avì ORNI).
“Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen - Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen - Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck - Mörel, Chamoson - Mühleberg und St. Triphon - Hauterive - Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid.html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels überzeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Stromstärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
“Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen - Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen - Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck - Mörel, Chamoson - Mühleberg und St. Triphon - Hauterive - Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid.html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels überzeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Stromstärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
La disposition met en œuvre, conformément à la loi sur la coordination, la concentration des procédures décisionnelles auprès d'une autorité compétente afin d'éviter les doublons et les retards. Les travaux préparatoires soulignent deux aspects : sur le plan formel, il n'y a pas de plaÎ, parallèlement à l'autorisation fédérale du plan, pour des actes cantonaux ou communaux supplémentaires ; sur le fond, le droit cantonal doit être pris en compte dans la mesure où son application ne fait pas échì à l'exécution des tâches prévues par le droit fédéral ni ne les rend excessivement difficiles, ce qui doit être vérifié par une pesée des intérêts.
“Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz dieser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art.”
“Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz dieser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art.”
LIE art. 16 ch. 7 Le plan sectoriel des lignes de transport (PSLT) sert à l'évaluation du besoin et des variantes de couloirs, à la mise en évidenÎ et à la résolution d'éventuels conflits à l'échelon supérieur, à la détermination du couloir le mieux approprié pour des projets de construction de lignes, ainsi qu'à la coordination avì la planification directriÎ et l'aménagement du territoire cantonaux, avant l'élaboration de projets détaillés.
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
Par l'approbation du plan conformément à l'art. 16 al. 3 LIE, toutes les autorisations requises par le droit fédéral sont délivrées. Les autorisations ainsi délivrées peuvent être assorties de prescriptions. Une prescription est une obligation supplémentaire, liée à une décision, d'accomplir, de tolérer ou de s'abstenir ; elle est exécutoire de manière autonome (par contrainte étatique) et son inexécution peut constituer un motif de révocation de la décision.
“Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Die nationale Netzgesellschaft hat zudem dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes besorgt zu sein (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Änderungen von Starkstromanlagen werden durch die Genehmigungsbehörde - vorliegend das BFE - genehmigt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Die Bewilligungen können mit Auflagen verknüpft werden. Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d.h. sie kann vom Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.5.5).”
LIE art. 16 n. 5 Dans la mesure où le droit applicable ouvre des marges d'appréciation, l'approbation du plan exige une pesée complète des intérêts publics et privés concernés; la pesée effectuée doit être exposée dans les motifs de la décision.
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.”
RéférenÎ : LIE art. 16 n. 4 Le plan sectoriel des lignes de transport (PSLT) évalue les besoins et les variantes possibles de couloirs, met en évidenÎ les conflits d'ordre supérieur et les résout, et détermine, avant l'approbation du plan, le couloir le plus approprié. GrâÎ à cette coordination, le réseau suisse de lignes de transport doit être optimisé avant l'élaboration des projets détaillés; parallèlement, elle garantit la concertation avì la planification directriÎ et l'aménagement du territoire des cantons concernés.
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
Les autorisations cantonales et les plans cantonaux ne sont pas nécessaires au déroulement de la procédure. Le droit cantonal n'est pris en compte que dans la mesure où il n'entrave pas de manière disproportionnée l'entreprise dans l'exécution de ses tâches (art. 16 al. 4 LIE). Avant la décision, l'autorité dirigeante compétente sollicite les avis des autorités spécialisées concernées.
“Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG, SR 172.010).”
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.”
Citation : LIE art. 16 n. 2 Dans la mesure où le droit applicable ouvre des marges de manœuvre, l'approbation du plan suppose une mise en balanÎ complète des intérêts. Il convient d'abord d'identifier les intérêts publics et privés concernés et de les apprécier à l'aiÞ de critères juridiquement établis; ensuite, ces intérêts doivent être mis en balanÎ les uns par rapport aux autres. L'ensemble de cette mise en balanÎ doit être exposé dans les motifs de la décision. Lorsque cela est pertinent, des alternatives ou variantes doivent également être envisagées, car c'est la seule façon d'évaluer si les intérêts en cause sont pris en compte dans la mesure la plus large possible.
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden.”
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden.”
Citation : LIE art. 16 n. 1 S'il existe des marges de manœuvre laissées par le droit applicable, l'autorisation du plan exige une pesée approfondie des intérêts publics et privés concernés. D'abord, il faut identifier les intérêts en cause ; ensuite, il convient de les apprécier au regard de critères juridiquement établis et, dans la décision finale, de les mettre en balanÎ les uns avì les autres. L'ensemble de la pesée des intérêts doit être exposé dans les motifs de la décision. Si le droit constitutionnel ou législatif positif règle certains aspects de manière concrète et exhaustive, il convient préalablement de vérifier si le projet est compatible avì ces dispositions.
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.”