Nouvelle teneur selon l’app. ch. 4 de la L du 21 juin 1991 sur les télécommunications, en vigueur depuis le 1ermai 1992 (RO 1992 581;FF 1988 I 1260). ↩
Nouvelle teneur selon l’app. ch. 4 de la L du 21 juin 1991 sur les télécommunications, en vigueur depuis le 1ermai 1992 (RO 1992 581;FF 1988 I 1260). ↩
Introduite par l’app. ch. 4 de la L du 21 juin 1991 sur les télécommunications, en vigueur depuis le 1ermai 1992 (RO 1992 581;FF 1988 I 1260). ↩
[RO 1992 581, 1993 901annexe ch. 18.RO 1997 2187art. 65]. Voir actuellement la L du 30 avr. 1997 (RS 784.10 ). ↩
Abrogé par le ch. II 30 de la LF du 20 mars 2008 relative à la mise à jour formelle du droit fédéral, avec effet au 1eraoût 2008 (RO 2008 3437;FF 2007 5789). ↩
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Citation : LIE art. 3 n. 4 Sur la base de l'art. 3 al. 1 LIE, le Conseil fédéral a adopté l'OrdonnanÎ sur les installations à basse tension (OIBT). L'OIBT règle notamment les conditions applicables aux travaux sur les installations électriques à basse tension ainsi que le contrôle de ces installations et prévoit l'obligation d'obtenir une autorisation d'installation délivrée par l'Inspection fédérale des installations à courant fort.
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art.”
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art.”
art. 3 al. 1 LIE constitue l'habilitation du Conseil fédéral à édicter des ordonnances visant à prévenir les dangers et dommages causés par les installations à courant fort et à courant faible. Sur cette base, le Conseil fédéral a notamment adopté l'OrdonnanÎ sur les installations basse tension (OIBT) et l'OrdonnanÎ sur les appareils électriques basse tension (OMBT).
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat; Art.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, die durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat am 25. November 2015 die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26; AS 2016 105; Inkrafttreten: 20. April 2016) erlassen. Sie löste die bis am 19. April 2016 in Kraft stehende Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (AS 1997 1016; nachfolgend: aNEV, Fassung 1997) ab. Die hier anwendbare NEV vom 25. November 2015 wurde am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589), am 24. November 2021 (AS 2021 822) sowie am 23. November 2022 (AS 2022 822) ergänzt, mit Inkrafttreten der Ergänzungen per 1. Januar 2022 (namentlich Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis-c und 2, Art. 3, Art. 23 Abs. 5 und 6, Art. 26 Abs. 1bis und 3) bzw. per 1. Januar 2023 (Anpassungen von Art. 23 Abs. 7 und Art. 26a NEV). Soweit sich bei den hier anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2022 Änderungen ergeben haben, sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar (siehe oben E.”
“Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhaltung der Schwachstrom- und der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften wird für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen, die nicht nach Art. 21 Ziff. 1 EleG dem Bundesamt für Verkehr übertragen werden, mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen (Art. 21 Ziff. 2 EleG). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) und die Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung; SR 734.24) erlassen. Die NIV regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist gemäss Art.”
RéférenÎ : LIE art. 3 n. 2 Le titulaire de l'exploitation doit veiller à ce que les installations électriques soient conformes aux règles de la technique reconnues. Il doit mandater des organes de contrôle indépendants ou des organismes d'inspection accrédités pour effectuer les contrôles techniques et, sur demanÞ, fournir les justificatifs de sécurité correspondants.
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).”
RéférenÎ : LIE art. 3 ch. 1 Le propriétaire doit veiller à ce que les installations électriques répondent aux exigences de sécurité ; il doit, sur demanÞ, fournir la preuve de conformité et faire remédier sans délai aux défauts constatés. Les contrôles techniques et la délivranÎ des attestations de sécurité sont effectués par des organes de contrôle indépendants ou par des organes d'inspection accrédités. Des contrôles périodiques sont prescrits pour les installations électriques ; l'exploitante du réseau demanÞ aux propriétaires, au moins en temps utile avant l'expiration de la périoÞ de contrôle, de présenter l'attestation de sécurité.
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Der Verordnungsgeber hat für elektrische Installationen periodische Kontrollen vorgeschrieben. Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art.”
“Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer der elektrischen Installationen beauftragt unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen mit der Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise (Art. 32 Abs. 1 NIV).”