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Einträge, die mit einer rechtskräftigen Verfügung übereinstimmen, gelten nicht als unrichtig oder fehlerhaft im Sinn von Art. 14 Abs. 1 IVZV. Eine Berichtigung solcher Einträge kommt deshalb nicht in Betracht.
“Berichtigung und Vernichtung von Daten im IVZ richten sich nach den Bestimmungen der IVZV. Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVZV ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung. Das SVSA hat die Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer entsprechend der rechtskräftigen Verfügung vom 25. November 2015 wie gesetzlich vorgesehen ins Register eintragen lassen (vorne E. 3.1 und 3.3). Einträge gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung, die mit dieser übereinstimmen, sind nicht unrichtig bzw. fehlerhaft im Sinn von Art. 14 Abs. 1 IVZV. Eine Berichtigung des Eintrags kommt daher nicht in Betracht. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten allgemeinen Bestimmung von Art. 5 aDSG über die «Richtigkeit der Daten» (bzw. aus den entsprechenden Regelungen im Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1]; in Kraft seit 1.9.2023) ergibt sich kein weitergehender Anspruch als aus der Spezialbestimmung von Art.”
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im IVZ gespeicherten Daten ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt. Trifft eine Behörde Feststellungen, dass Daten unvollständig oder fehlerhaft sind, hat sie deren Berichtigung zu veranlassen. Diese Verantwortlichkeit gilt auch für Behörden, die Daten von Dritten übermitteln.
“a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst. b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.58) erlassen. Danach ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung (Art. 14 Abs. 1 IVZV). Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV). Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet (Art. 22 Abs. 4 IVZV). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 im Rahmen einer Kontrolle in der Umgebung eines Ausgehlokals in … von einer Patrouille der Kantonspolizei Bern durchsucht. Dabei fanden die Polizisten ein «Minigrip» mit ca. 0,3 g Kokain. Der Beschwerdeführer gab an, die Drogen seien für seinen eigenen Konsum bestimmt. Die Polizisten informierten ihn, dass er aufgrund des Vorfalls verzeigt werde (Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 16.11.2015, Akten SVSA 4B pag. 1 f.). Die Kantonspolizei Bern meldete den”
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