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Laut der zitierten Rechtsprechung rechtfertigt das Fehlen einer abschliessenden medizinischen oder psychologischen Tauglichkeitsbeurteilung im Sinne von Art. 12 STEBV nach einem Unfall mit mehr als 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Bis zur Durchführung einer solchen Beurteilung war das Fahrverbot bzw. der Entzug nach Art. 33 Bst. a STEBV sachlich gerechtfertigt; die zulässige unbefristete Dauer stützt sich auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG.
“Da die Vorinstanz - wie vorstehend in E. 4.5 ausgeführt - den Führerausweis mangels erfüllter Voraussetzungen für die Erteilung entziehen musste, ist auch der Entzug auf unbestimmte Dauer sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG). Da zudem nach dem Unfall mit Arbeitsunfähigkeitsfolge von mehr als 30 Tagen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder eine medizinische noch eine psychologische Schlussbeurteilung der Tauglichkeit im Sinne von Art. 12 STEBV vorlag, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt vom Fortbestehen der Fahruntauglichkeit ausgegangen ist. Sie war diesfalls nach Art. 33 Bst. a STEBV verpflichtet, den Fahrausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen.”
Unternehmen müssen wesentliche Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden. Der Vertrauenspsychologe prüft die psychologische Tauglichkeit und teilt seine Schlussbeurteilung der betroffenen Person und dem Unternehmen mit. Schlussbeurteilungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert; das BAV kann bei begründeten Zweifeln eine Prüfung anordnen.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sich die betroffene Person zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden. In weiteren Bestimmungen sind Pflichten zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der psychologischen Tauglichkeit an den Vertrauenspsychologen, die Prüfung der psychologischen Tauglichkeit durch diesen sowie die Speicherung von Schlussbeurteilungen in einer vom BAV geführten Datenbank geregelt.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
Hält eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ihre Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs.”
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs.”
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen kann das Ausbleiben einer inländischen Tauglichkeitsprüfung gemäss Art. 12 Abs. 3 STEBV von der Behörde als Indiz für fehlende Fahrtauglichkeit gewertet werden.
“Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2022 einen weiteren Unfall erlitten, welcher gemäss seinen Angaben einen schweren Rückfall der PTBS zur Folge hatte. Er war offenkundig mehr als 30 Tage lang zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Akten ist gar von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diesfalls ist eine medizinische Tauglichkeitsprüfung unumgänglich (vgl. Art. 12 Abs. 3 STEBV; bereits auch vorne E. 8). Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art.”
Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen muss sich die betroffene Person nach Art. 12 Abs. 3 STEBV zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt melden. Im vorliegenden Entscheid hat die betroffene Person nach Rückkehr aus dem Ausland dieser Pflicht sowie der Aufforderung zur Einreichung medizinischer Unterlagen nicht Folge geleistet; unter diesen Umständen hielt die Vorinstanz es für vertretbar, keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.
“Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer für die Ende Mai 2022 anberaumte ausserordentliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt als rechtsgenüglich entschuldigt zu gelten hat, und ob eine solche Untersuchung auch an seinem Aufenthaltsort im Ausland durchzuführen gewesen wäre. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen muss sich die Person nach Art. 12 Abs. 3 STEBV zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin melden. Dies hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 seine Bereitschaft erklärt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner damaligen Stellungnahme aber auch, dass sich sein Gesundheitszustand zwar stark verbessert hatte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrfähigkeit damals aber noch nicht vorgelegen hatte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 um Einreichung diverser im Schreiben namentlich aufgeführter Unterlagen ersucht, insbesondere um medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet und auch auf die weitere Korrespondenz nicht mehr reagiert. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bzw.”
“Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer für die Ende Mai 2022 anberaumte ausserordentliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt als rechtsgenüglich entschuldigt zu gelten hat, und ob eine solche Untersuchung auch an seinem Aufenthaltsort im Ausland durchzuführen gewesen wäre. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen muss sich die Person nach Art. 12 Abs. 3 STEBV zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin melden. Dies hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht getan. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schreiben an die Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 seine Bereitschaft erklärt, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner damaligen Stellungnahme aber auch, dass sich sein Gesundheitszustand zwar stark verbessert hatte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bzw. Fahrfähigkeit damals aber noch nicht vorgelegen hatte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 um Einreichung diverser im Schreiben namentlich aufgeführter Unterlagen ersucht, insbesondere um medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung keine Folge geleistet und auch auf die weitere Korrespondenz nicht mehr reagiert. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bzw.”
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