Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 14 oct. 2015, en vigueur depuis le 15 fév. 2016 (RO 2015 4351). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 1ermai 2019, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2019 1759). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 2 mai 2007 (RO 2007 2275). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 14 oct. 2015, en vigueur depuis le 15 fév. 2016 (RO 2015 4351). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 11 sept. 1991 (RO 1992 219). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 8 avr. 1998, en vigueur depuis le 15 mai 1998 (RO 1998 1476) ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 11 sept. 1991 (RO 1992 219). Nouvelle teneur selon le ch. 37 de l’annexe 4 à l’O du 1ernov. 2006 sur les douanes, en vigueur depuis le 1ermai 2007 (RO 2007 1469). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 9 mars 2001, en vigueur depuis le 1ermai 2001 (RO 2001 1089). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 9 mars 2001, en vigueur depuis le 1ermai 2001 (RO 2001 1089). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 2 mai 2007, en vigueur depuis le 1erdéc. 2007 (RO 2007 2275). ↩
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Les véhicules amphibies ne sont pas autorisés selon l'art. 96 al. 2 ONI. La sourÎ évoque comme motifs présumés des considérations d'ordre réglementaire et de politique environnementale, notamment la protection des eaux contre les pollutions et la protection des rives (p. ex. pour éviter des manœuvres inappropriées de mise à l'eau), ces motifs n'étant toutefois pas énumérés de façon exhaustive.
“_______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien. Mit der neuen Auslegung würden diese öffentlichen Interessen besser geschützt. Es bestehe somit ein überwiegendes Interesse an der neuen Praxis. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer auch direkt nach der Vorstandssitzung der vks mitgeteilt worden.”
art. 96 al. 2 ONI exclut les véhicules amphibies ainsi que les navires qui, en raison de leur construction ou de leur moÞ d'exploitation, sont principalement destinés à des fins d'habitation (p. ex. maisons‑ou bateaux‑habitations) de l'obligation d'immatriculation.
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
Pour les bateaux de plaisanÎ, il est admis — sur la base de la décision E. 5.2 du Tribunal administratif fédéral (TAF) — que la présentation conjointe de la déclaration de conformité visée à l'art. 148j ONI et de l'attestation du résultat de l'examen officiel visée à l'art. 100 al. 2 ONI constitue la preuve de la conformité aux prescriptions de construction.
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
En l'absenÎ d'un moteur d'entraînement adapté pour le déplacement sur terre, un engin n'est en pratique pas qualifié d'« engin amphibie » au sens de l'art. 96 al. 2 ONI. Cette pratique repose sur la fiche d'information n° 12 et sur l'approche développée en référenÎ aux dispositions de la directive européenne sur les bateaux de plaisanÎ, approche qui a été confirmée par le Tribunal administratif fédéral.
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C._______ den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C._______ auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ihre Praxis etabliert, dass der C._______ - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C._______ den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.”
L'OFT (OffiÎ fédéral des transports) a annulé le certificat de type pour un véhicule amphibie concret et, parallèlement, toléré l'exploitation des véhicules déjà immatriculés jusqu'à la fin de 2037. À titre de motifs, l'autorité cite notamment l'absenÎ d'une définition des «véhicules amphibies», le principe voulu de séparation entre véhicules terrestres et nautiques ainsi que des considérations d'ordre public et de poliÎ environnementale, en particulier la protection des eaux et des rives. La pratique des autorités a été adaptée ou modifiée en conséquenÎ.
“_______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien. Mit der neuen Auslegung würden diese öffentlichen Interessen besser geschützt. Es bestehe somit ein überwiegendes Interesse an der neuen Praxis. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer auch direkt nach der Vorstandssitzung der vks mitgeteilt worden.”
“September 2021 habe die Vertreterin des BAV mitgeteilt, dass die Zulassung von amphibischen Fahrzeugen, die dem C._______ ähnlich seien, umstritten sei. Ein Rückzug des Typenscheins sei in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführer entsprechend informiert worden. Bei einer Vereinsversammlung der vks habe das BAV mitgeteilt, dass der C._______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien.”
art. 96 al. 2 ONI interdit l'homologation des véhicules amphibies. La disposition ne contient pas de définition de ce qu'il faut entendre par « véhicule amphibie ». La pratique administrative (notamment la fiche d'information n° 12, établie en consultation avì l'OffiÎ fédéral des transports — OFT) a, dans certains cas, conduit à ce que des véhicules dépourvus d'une propulsion terrestre appropriée ne soient pas considérés ni typés comme amphibies. La jurisprudenÎ mentionne, entre autres, comme motifs possibles de l'interdiction la séparation entre véhicules terrestres et nautiques, la simplification de la procédure d'homologation ainsi que des considérations d'ordre public et environnementales (protection des eaux et des rives).
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C._______ den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C._______ auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ihre Praxis etabliert, dass der C._______ - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C._______ den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.”
“September 2021 habe die Vertreterin des BAV mitgeteilt, dass die Zulassung von amphibischen Fahrzeugen, die dem C._______ ähnlich seien, umstritten sei. Ein Rückzug des Typenscheins sei in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführer entsprechend informiert worden. Bei einer Vereinsversammlung der vks habe das BAV mitgeteilt, dass der C._______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien.”
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