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ONI art. 36 n. 1 Les voies d'évacuation doivent être aménagées, dimensionnées et exécutées de manière à pouvoir être utilisées rapidement et en toute sécurité à tout moment.
“Die Brandschutzvorschriften (BSV) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind seit 1. Januar 2005 in Kraft. Diese wurden durch das damals neu geschaffene Organ der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IOTH) genehmigt und für die ganze Schweiz als verbindlich erklärt, weil alle Kantone dem Konkordat beigetreten waren. Damit gelten seit 2005 in der Schweiz für alle Kantone die gleichen Vorschriften. Das IOTH hat am 18. September 2014 die revidierten Schweizerischen Brandschutzvorschriften „BSV 2015“ für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BSV gilt als Fluchtweg der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen. Fluchtwege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind (Art. 36 Abs. 1 BSV). Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten (Art. 37 Abs. 1 BSV). Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen (Art. 9 Abs. 2 BSV). Die Bundesgesetzgebung und insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) enthalten keine spezifischen Sicherheits- oder Brandschutzsstandards für Menschen mit Behinderung. Es gilt jedoch das Benachteiligungsverbot der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und des BehiG (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1-2).”
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