L’OFT1perçoit des émoluments conformément à l’ordonnance du 1erjuillet 1987 sur les émoluments relatifs aux tâches de l’Office fédéral des transports2.
Nouvelle expression selon le ch. I de l’O du 11 déc. 2015, en vigueur depuis le 1erfév. 2016 (RO 2016 159). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
[RO 1987 10521462, 1992 573art. 25 al. 3, 1993 1375art. 72599, 1996 146ch. I 3470art. 55 al. 3.RO 1999 754annexe ch. 1]. Voir actuellement l’O du 25 nov. 1998 sur les émoluments de l’OFT (RS 742.102 ). ↩
4 commentaries
Art. 4 SBV teilt das Plangebiet in einen Mischbereich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich. Diese Zonierung bildet die Grundlage für die in den SBV vorgesehenen unterschiedlichen Nutzungsarten, namentlich die Ermöglichung gemischter Wohn-, Gewerbe‑ und Dienstleistungsnutzung sowie die Ausweisung von Bereichen mit Umschlags‑ und Produktionsanlagen.
“Die von der Planungszone betroffenen Grundstücke der Rekurrentin sind der Wohnzone W4 zugeordnet. Mit den derzeit in Kraft stehenden, im Jahr 2009 von der Baudirektion genehmigten Sonderbauvorschriften (act. 5.1.) soll auf den rekurrentischen Grundstücken eine gemischte Wohn-, Gewerbe-, Han- dels- und Dienstleistungsnutzung ermöglicht und der Bestand sowie die Er- neuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für Kiesum- schlag und die Betonproduktion sichergestellt werden, solange die Anliefe- rung der Umschlagsgüter (Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen erfolgt (Art. 1 SBV). Das Plangebiet der SBV gliedert sich in einen Mischbe- reich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich (Art. 4 SBV). Im Peri- meter der SBV befinden sich heute das Betonwerk und weitere Gewerbe- bauten, eine Wohnnutzung wurde bislang nicht realisiert. R1S.2023.05169 Seite 17”
Von den Richtlinien darf aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Die baurechtliche Bewilligung solcher Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt mindestens eine gleichwertige Lösung erreicht wird und dass die Eignung der Sicherstellung dieser Gleichwertigkeit in geeigneter Weise nachgewiesen ist (Art. 4 Abs. 2 SBV).
“Er ist, anders als die Bestimmun- gen der SBV, die Richtlinien und der Plan im Massstab 1:1000 nicht Bestand- teil der Sonderbauvorschriften (Art. 2 SBV). Dem Planungsbericht kommt analog zu den Gesetzesmaterialien lediglich eine Verbindlichkeit im Sinne einer Auslegungshilfe zu. Er ist nicht eigentlicher Bestandteil des Nutzungs- plans, sondern Teil der zugehörigen Entscheidungsgrundlage. Sein Stellen- wert ist vergleichbar mit dem Bericht über die Mitwirkung und dem Bericht über die Einsprachen. Er richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV nur an die Genehmigungsbehörden. Er muss von den Stimmberechtigten nicht geneh- migt werden (Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Vorbemerkungen, N 51). Von den Richtlinien darf vorbehältlich der Bestimmungen der Sonderbauvor- schriften aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Die baurechtliche Be- willigung solcher Abweichungen setzt voraus, dass insgesamt eine zumin- dest gleichwertige Lösung erzielt und dies in geeigneter Weise sichergestellt wird (Art. 4 Abs. 2 SBV). R1S.2023.05121 Seite 25 In Bezug auf die vorliegend strittige Aufgliederung der Baukörper wird in den Richtlinien festgehalten, der betreffende Plan stelle eine Möglichkeit der Um- setzung des Bebauungskonzepts dar. Für die Teilgebiete 5 und 7 wird die Anzahl und Grösse der Baukörper ausdrücklich nicht vorgegeben. Es solle weder gegen die E-Strasse noch gegen das Arealinnere eine durchgehende Gebäudeflucht entstehen (Richtlinien, S. 4 und 6). Im Teilgebiet 7 sind drei gleich grosse Gebäude vorgesehen, wobei das mitt- lere (P 2) bereits erstellt ist. Die Richtlinien lassen Raum für eine Aufteilung in diese drei Volumen, da die Anzahl und Grösse der Baukörper explizit nicht vorgegeben werden und wie verlangt auch keine durchgehende Gebäude- flucht entsteht. Sodann orientieren sich die (nahezu) quadratischen Gebäu- degrundrisse und die Setzung der Gebäude entlang der E-Strasse stark am Bebauungskonzept. Es liegt somit keine Abweichung vom Bebauungskon- zept im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SBV vor, vielmehr bewegt sich das Vorhaben im Rahmen des Bebauungskonzepts und es steht auch nicht im Widerspruch zur Beschreibung des Bebauungskonzepts in Ziff.”
Bei der Prüfung der SBV ist darzulegen, inwiefern sie sich mit den fachplanungsbasierten Zielen zur Hitzeminderung auseinandergesetzt haben. Es genügt nicht, lediglich das Fehlen konkreter Begrünungs- oder klimagerechter Vorschriften zu rügen; es muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Umfang Bebauungs- und Freiraumkonzept von den Zielen der Fachplanung abweichen und ob daraus ein erheblicher Überprüfungsbedarf der SBV resultiert.
“Hier von Bedeutung sind die allgemeinen stadtklimatischen Anforderungen an Stadträume, die u.a. bei Sondernutzungsplanungen durchgesetzt werden sollen. Soweit ersichtlich haben sich hitzemindernde Massnahmen noch nicht in grundeigentümerverbindlichen Vorschriften niedergeschlagen, insbeson- dere nicht in solchen, die im M-Areal nebst den SBV nicht ohnehin anwend- bar wären. Jedenfalls macht die Rekurrentin nichts dergleichen geltend. Die Umsetzungsagenda zur Fachplanung Hitzeminderung enthält sodann keine Massnahmen, die spezifisch auf das M-Areal abzielen; es handelt sich um eine räumlich übergeordnete, das gesamte Stadtgebiet erfassende Planung. Ein Widerspruch der SBV zur geltenden Rechtsordnung ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin legt auch nicht dar, inwiefern die SBV, namentlich das Be- bauungskonzept und das Freiraumkonzept, eine Überbauung zulassen, die im Widerspruch zur angestrebten Hitzeminderung steht. Es genügt nicht, in den SBV das Fehlen von denkbaren Vorschriften zur Begrünung etc. zu mo- nieren, ohne sich mit den Richtlinien gemäss Art. 4 SBV auseinanderzuset- zen. Mithin wird nicht aufgezeigt, in welchem Mass die Überbauung gemäss SBV von einer hitzemindernden bzw. klimagerechten Bauweise im Sinne der Fachplanung bzw. im Sinne des kommunalen Richtplans abweicht. Wie bereits bei den städtischen Klimazielen ist auch an dieser Stelle festzu- halten, dass das M-Areal bereits zu ca. drei Vierteln der Fläche mit Neubau- ten entsprechend den SBV überstellt ist. Ein erheblicher Überprüfungsbedarf der SBV hinsichtlich der Hitzeminderung für die restliche Überbauung ist nicht ersichtlich. Für das räumlich übergreifende Ziel wäre mit den bloss sehr lokalen Massnahmen nichts gewonnen. Folgte man der Argumentation der Rekurrentin, dürfte die geltende BZO zumindest in weiten Teilen der Innen- stadt, wo die Überwärmung hoch ist (s. GIS, Karte Hitze im Siedlungsraum) mangels Umsetzung der Fachplanung Hitzeminderung nicht mehr angewen- det werden, was offensichtlich nicht zutrifft. R1S.2023.05121 Seite 15 5.4.5. Die Kritik der Rekurrentin an den SBV in Bezug auf das Mass und die Qualität der Frei- bzw.”
Fehlt eine Begründung für das angebliche Abweichen vom Bauungs- und Freiraumkonzept nach Art. 4 Abs. 2 SBV, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung der Baubewilligung. Ist die Rekurrentin trotz der behaupteten unzureichenden Begründung in der Lage, die Abweichung substantiiert zu rügen, steht einer Aufhebung der Bewilligung wegen fehlender Begründung entgegen.
“Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist nicht auszumachen und eine solche liegt insbesondere nicht darin, dass die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift eine andere Auffassung vertritt (was aber immerhin zeigt, dass es ihr trotz der angeblich ungenügen- den Begründung möglich war, eine gegenteilige Auffassung vorzubringen). R1S.2023.05121 Seite 19 Soweit die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz hätte beurteilen müssen, ob sich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Planperimeter innerhalb des Rahmens des bei Erlass der SBV Erwarteten liegen, macht sie eine ungenü- gende Sachverhaltsabklärung geltend. Eine solche liegt nicht vor. Zu prüfen war, ob sich das Bauvorhaben an den Rahmen der SBV hält und nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 2 des UVPV führt, was ge- gebenenfalls eine erneute UVP erforderlich machen würde. Aus den Erwä- gungen unter Buchstabe N.c und N.e des angefochtenen Beschlusses ergibt sich klar, dass die Baubehörde dies geprüft hat. Die monierte fehlende Begründung für das angebliche Abweichen vom Be- bauungs- und vom Freiraumkonzept (Art. 4 Abs. 2 SBV) hinderte die Rekur- rentin offensichtlich nicht daran, die Verletzung der Konzepte einlässlich zu beanstanden. Insofern fällt eine Aufhebung der Baubewilligung zufolge feh- lender Begründung ausser Betracht.”
“Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist nicht auszumachen und eine solche liegt insbesondere nicht darin, dass die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift eine andere Auffassung vertritt (was aber immerhin zeigt, dass es ihr trotz der angeblich ungenügen- den Begründung möglich war, eine gegenteilige Auffassung vorzubringen). R1S.2023.05121 Seite 19 Soweit die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz hätte beurteilen müssen, ob sich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Planperimeter innerhalb des Rahmens des bei Erlass der SBV Erwarteten liegen, macht sie eine ungenü- gende Sachverhaltsabklärung geltend. Eine solche liegt nicht vor. Zu prüfen war, ob sich das Bauvorhaben an den Rahmen der SBV hält und nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 2 des UVPV führt, was ge- gebenenfalls eine erneute UVP erforderlich machen würde. Aus den Erwä- gungen unter Buchstabe N.c und N.e des angefochtenen Beschlusses ergibt sich klar, dass die Baubehörde dies geprüft hat. Die monierte fehlende Begründung für das angebliche Abweichen vom Be- bauungs- und vom Freiraumkonzept (Art. 4 Abs. 2 SBV) hinderte die Rekur- rentin offensichtlich nicht daran, die Verletzung der Konzepte einlässlich zu beanstanden. Insofern fällt eine Aufhebung der Baubewilligung zufolge feh- lender Begründung ausser Betracht.”
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