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Erweist sich eine Verletzung von Art. 5 SBV, kann dies zur Verweigerung der Baubewilligung führen; in der zitierten Rechtsprechung wurde die Baubewilligung aus diesem Grund tatsächlich verweigert.
Art. 5 SBV bezieht sich allgemein auf «Bauteile» und «Bepflanzungen». Technisch bedingte Dachaufbauten — namentlich Kamine — sind als Bauteile zu qualifizieren und unterliegen daher der zusätzlichen, durch die Falllinie festgelegten Höhenbeschränkung; sie dürfen diese Höhengrenze nicht überschreiten.
“Ausgewiesenes Ziel ist es, die freie Aussicht vom Aussichtspunkt an der …strasse zu gewährleisten; dafür soll der Raum oberhalb des durch eine Falllinie definierten Bereichs (vollständig) freigehalten werden. Die Falllinie entfaltet vorab ihre Wirkung, indem sie die Höhe von Bauten, welche die maximale Gebäudehöhe einhalten, zusätzlich begrenzt. Zum andern beschränkt sie aber auch und gerade die Höhe von Bauteilen wie technisch bedingten Dachaufbauten, zu denen namentlich Kamine zählen. Denn diese dürfen – wie die Gemeinde zutreffend ausführt – die maximale Gebäudehöhe überragen, während für die übrigen Dachaufbauten bereits die maximale Gebäudehöhe die oberste Grenze bildet. Die zusätzliche Höhenbeschränkung für Bauteile – und nicht nur für Gebäude – wäre mithin weitestgehend ihres Sinns entleert, wenn ausgerechnet die technisch bedingten Dachaufbauten nicht darunterfielen. Eine Auslegung der Norm im Widerspruch zu ihrem klaren Wortlaut lässt sich folglich nicht rechtfertigen. Die Auffassung der Gemeinde ist – entgegen der Vorinstanz – rechtlich nicht haltbar und eine dahingehende Praxis folglich unbeachtlich. Das Gleiche gilt, soweit die Gemeinde Art. 5 SBV in Bezug auf Bepflanzungen nicht durchsetzt. Im Übrigen hat sie lediglich eine einzige Baubewilligung für ihre angeblich konstante abweichende Bewilligungspraxis genannt (vgl. Gesamtbewilligung vom”
“Der Wortlaut von Art. 5 SBV ist klar: Bauteile und Bepflanzungen dürfen die durch die Falllinie begrenzte Höhe nicht überschreiten. Die Begriffe «Bauteil» und «Bepflanzung» bezeichnen generell alles Gebaute oder Gewachsene. Die Norm beschränkt sich nicht darauf, die Gebäudehöhe zusätzlich einzuschränken, sondern bezieht sich auf alle Bauteile. Insoweit enthält sie auch keinerlei Differenzierung, etwa eine Einschränkung auf Bauteile, die Bestandteil eines Gebäudes sind, bestimmte Masse überschreiten oder eine gewisse Funktion haben. Das AGR hat mit Stellungnahme vom 9. August 2019 festgehalten, dass es sich beim umstrittenen Kamin zweifelsfrei um einen Bauteil handle, denn ohne Kamin würde der Ofen im Obergeschoss nicht funktionieren (Akten BVD pag. 64). Abgesehen davon, dass die Funktion eines Bauteils gemäss dem Wortlaut der Norm keine Bedeutung hat, ist die Vorinstanz dieser Beurteilung zu Recht gefolgt; auch die Beschwerdegegnerschaft 1 hält ihr nichts entgegen. Art. 5 SBV legt für ein klar definiertes Gebiet zusätzlich zur maximalen Gebäudehöhe eine absolut bestimmte Höhenbeschränkung fest, die weder Bauteile noch Bepflanzungen überschreiten dürfen. Ausgewiesenes Ziel ist es, die freie Aussicht vom Aussichtspunkt an der …strasse zu gewährleisten; dafür soll der Raum oberhalb des durch eine Falllinie definierten Bereichs (vollständig) freigehalten werden. Die Falllinie entfaltet vorab ihre Wirkung, indem sie die Höhe von Bauten, welche die maximale Gebäudehöhe einhalten, zusätzlich begrenzt. Zum andern beschränkt sie aber auch und gerade die Höhe von Bauteilen wie technisch bedingten Dachaufbauten, zu denen namentlich Kamine zählen. Denn diese dürfen – wie die Gemeinde zutreffend ausführt – die maximale Gebäudehöhe überragen, während für die übrigen Dachaufbauten bereits die maximale Gebäudehöhe die oberste Grenze bildet. Die zusätzliche Höhenbeschränkung für Bauteile – und nicht nur für Gebäude – wäre mithin weitestgehend ihres Sinns entleert, wenn ausgerechnet die technisch bedingten Dachaufbauten nicht darunterfielen.”
“Der Wortlaut von Art. 5 SBV ist klar: Bauteile und Bepflanzungen dürfen die durch die Falllinie begrenzte Höhe nicht überschreiten. Die Begriffe «Bauteil» und «Bepflanzung» bezeichnen generell alles Gebaute oder Gewachsene. Die Norm beschränkt sich nicht darauf, die Gebäudehöhe zusätzlich einzuschränken, sondern bezieht sich auf alle Bauteile. Insoweit enthält sie auch keinerlei Differenzierung, etwa eine Einschränkung auf Bauteile, die Bestandteil eines Gebäudes sind, bestimmte Masse überschreiten oder eine gewisse Funktion haben. Das AGR hat mit Stellungnahme vom 9. August 2019 festgehalten, dass es sich beim umstrittenen Kamin zweifelsfrei um einen Bauteil handle, denn ohne Kamin würde der Ofen im Obergeschoss nicht funktionieren (Akten BVD pag. 64). Abgesehen davon, dass die Funktion eines Bauteils gemäss dem Wortlaut der Norm keine Bedeutung hat, ist die Vorinstanz dieser Beurteilung zu Recht gefolgt; auch die Beschwerdegegnerschaft 1 hält ihr nichts entgegen. Art. 5 SBV legt für ein klar definiertes Gebiet zusätzlich zur maximalen Gebäudehöhe eine absolut bestimmte Höhenbeschränkung fest, die weder Bauteile noch Bepflanzungen überschreiten dürfen. Ausgewiesenes Ziel ist es, die freie Aussicht vom Aussichtspunkt an der …strasse zu gewährleisten; dafür soll der Raum oberhalb des durch eine Falllinie definierten Bereichs (vollständig) freigehalten werden. Die Falllinie entfaltet vorab ihre Wirkung, indem sie die Höhe von Bauten, welche die maximale Gebäudehöhe einhalten, zusätzlich begrenzt. Zum andern beschränkt sie aber auch und gerade die Höhe von Bauteilen wie technisch bedingten Dachaufbauten, zu denen namentlich Kamine zählen. Denn diese dürfen – wie die Gemeinde zutreffend ausführt – die maximale Gebäudehöhe überragen, während für die übrigen Dachaufbauten bereits die maximale Gebäudehöhe die oberste Grenze bildet. Die zusätzliche Höhenbeschränkung für Bauteile – und nicht nur für Gebäude – wäre mithin weitestgehend ihres Sinns entleert, wenn ausgerechnet die technisch bedingten Dachaufbauten nicht darunterfielen.”
Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass zur Erreichung einer guten Einordnung ins Quartier gestalterische bzw. technische Anpassungen verlangt werden können. Konkret hielt das Bundesgericht die Verkleinerung eines ursprünglich vorgesehenen Fensters für erforderlich, weil ein quer über das Fenster verlaufendes Vordach nach den örtlichen Baugewohnheiten ästhetisch und baulich unbefriedigende Folgen haben könne. Diese Beurteilung stützte sich auf Art. 5 SBV in Verbindung mit den gestalterischen Anforderungen.
“Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe willkürlich einen Zusammenhang zwischen dem verlangten Vordach und der Grösse des strittigen Fensters bejaht, weil dieses durch das Vordach nicht per se ausgeschlossen werde. Diese Willkürrüge ist - soweit sie überhaupt rechtsgenüglich substanziiert wird - unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht widerlegt, dass ein quer über ein Fenster verlaufendes Vordach zu einem ästhetisch und baulich unbefriedigenden Ergebnis führt und sich daher nicht gut in die Umgebung einordnet, zumal er selber angibt, im Gebiet des Gestaltungsplans Riedgutsch würden Vordächer über Verglasungen immer unterbrochen oder weggelassen. Demnach durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die verlangte Belassung des Vordachs habe zur Folge, dass unter Berücksichtigung der ortsüblichen Bauweise gemäss Art. 12 Abs. 1 SBV und zur Erreichung einer guten Einordnung ins Quartier gemäss Art. 5 SBV das in diesem Bereich ursprünglich vorgesehene Fenster an das Vordach angepasst bzw. entsprechend verkleinert werden müsse.”
Die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 SBV liegt in erster Linie bei der kommunalen Bewilligungsbehörde; auch sind die örtlichen Verhältnisse zu würdigen. Eine vertretbare Auslegung und Beurteilung durch die kommunalen Behörden ist von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren, vorausgesetzt sie ist nachvollziehbar begründet.
“Im ganzen Planungsgebiet der Sonderbauvorschriften sind Wohnungen und höchstens mässig störende Nutzungen gestattet (Art. 5 Abs. 1 SBV). Im Teil- gebiet 7 ist ein Mindestwohnanteil von 19 % vorgeschrieben (Art. 8 Abs. 1 SBV). Bei Art. 5 Abs. 1 SBV handelt es sich um kompetenzgemäss erlasse- nes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse zu wür- digen. Eine vertretbare Auslegung durch die kommunalen Behörden ist da- her von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung voraus.”
Die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 SBV obliegt in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde. Eine von dieser vertretbar ausgearbeitete Auslegung ist von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren; sie setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung der Behördenwürdigung der örtlichen Verhältnisse voraus.
“Im ganzen Planungsgebiet der Sonderbauvorschriften sind Wohnungen und höchstens mässig störende Nutzungen gestattet (Art. 5 Abs. 1 SBV). Im Teil- gebiet 7 ist ein Mindestwohnanteil von 19 % vorgeschrieben (Art. 8 Abs. 1 SBV). Bei Art. 5 Abs. 1 SBV handelt es sich um kompetenzgemäss erlasse- nes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse zu wür- digen. Eine vertretbare Auslegung durch die kommunalen Behörden ist da- her von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung voraus.”
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