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Art. 1 Abs. 2 VFAL darf nicht zur Verschärfung von Beschäftigungsanforderungen herangezogen werden; die Bedürfnisklausel ist bei der Leistungsanspruchsprüfung zu berücksichtigen und nicht als Verschärfung von Art. 3 Abs. 3 (Beschäftigungsanforderungen).
“Die Vorinstanz begründet die von ihr an die Ausbildungsfinanzierung gestellten Anforderungen gemäss Dispositiv-Ziff. 7 unter anderem auch damit, dass nicht mehr Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einer Finanzhilfe unterstützt werden sollten, als die schweizerische Zivilluftfahrt benötige (Beschwerdevernehmlassung, S. 4). Es trifft zwar zu, dass gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VFAL jährlich höchstens so viele Auszubildende mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen, wie in der schweizerischen Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der letzten drei Jahre Bedarf besteht (vgl. dazu auch Erläuterungen, S. 3 unten). Mit Blick auf den Zweck dieser Regelung ist dieses Kriterium allerdings (bereits) bei Prüfung des Anspruchs auf die Finanzhilfe zu berücksichtigen. Für eine zusätzliche Berücksichtigung dieser «Bedürfnisklausel» im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen zum Beschäftigungsumfang gemäss Art. 3 Abs. 3 VFAL besteht deshalb kein Anlass und keine Rechtfertigung. Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 2 VFAL nicht als Begründung für eine Verschärfung der Beschäftigungsanforderungen herangezogen werden darf.”
Die Begrenzung/ Beschränkung dient dazu, eine Überförderung des Angebots zu vermeiden und Ausbildungskapazitäten bedarfsgerecht zu steuern; sie begründet praxisgerecht Höchstzahlen, wenn Ausbildungskapazitäten den Bedarf der letzten drei Jahre übersteigen.
“Bei den EU-Verordnungen gehe es dagegen darum, dass eine neue Berechtigung nach ihrem Erwerb innerhalb einer bestimmten Zeit ausreichend genutzt werde, damit die Halterin oder der Halter der neuen Berechtigung das neu erworbene Wissen ausreichend festige und die notwendige Praxis erwerbe, um die Tätigkeit sicher auszuüben. Um sicherzustellen, dass nicht mehr Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einer Finanzhilfe unterstützt würden, als die schweizerische Zivilluftfahrt benötige, sei die Erfüllung der höheren Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL notwendig. Die Ausbildung zum Motorsegelpiloten sei auch ein wichtiger Baustein in der Ausbildung späterer Berufspiloten. Nach ihrer Auffassung seien die in der strittigen Auflage enthaltenen Bedingungen von 30 Stunden Flugunterricht oder 60 Starts in TMGs gut erfüllbar. Dies zeige sich auch daran, dass die Erfüllung dieser Anstellungsbedingungen bereits von mehreren Gesuchstellenden nachgewiesen worden sei. Dass es - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - für viele «FI(TMG)» schwierig sei, die Anstellungsbedingungen für die «FI(TMG)»-Ausbildung zu erreichen, werfe die Frage auf, ob in den vergangenen Jahren mehr «FI(TMG)» ausgebildet worden seien, als die schweizerische Zivilluftfahrt benötige. Der von Art. 1 Abs. 2 VFAL verfolgte Zweck werde auch erfüllt, wenn die Ausbildung bei einer anderen als der eigenen Segelfluggruppe absolviert werden könne. Ein Anspruch auf die subventionierte Ausbildung «praktisch vor der Haustüre» bestehe nicht. Die analoge Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e VFAL stelle keine Verletzung der Wirtschafts- respektive Berufswahlfreiheit dar, da die rechtlichen Grundlagen für eine Einschränkung gegeben seien. Die in Dispositiv-Ziff. 7 festgelegte Bedingung stütze sich auf die VFAL und stelle auch keine Praxisänderung dar. Der Vorwurf der Willkür sei unbegründet.”
Die Zahl bzw. Höchstzahl der Begünstigten und die jährliche Begrenzung der Finanzhilfen richten sich nach dem realen Bedarf der schweizerischen Zivilluftfahrt, ermittelt anhand der Erfahrung der letzten drei Jahre (Dreijahres-Bedarfsermittlung) und spielt eine praxisrelevante Rolle bei der Platzvergabe.
“Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine Ermessenssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen Formulierung von Art. 37f Bst. e MinVG «der Bund kann (...) Beiträge gewähren» besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies unterstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1) und die Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden (Abs. 2; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-585/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.4). Schliesslich besteht auch insofern kein Anspruch auf eine Finanzhilfe, als jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schwei-zerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL).”
“Gestützt auf das LFG und das MinVG hat der Bundesrat am 1. Juli 2015 die Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL; SR 748.03) verabschiedet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c VFAL gewährt das BAZL aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und Art. 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen unter anderem den Fluglehrerinnen und -lehrern (FI, Flight Instructor). In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt gestützt auf die Erfahrungen der letzten drei Jahre benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL). Bewerben können sich gemäss Art. 2 VFAL Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen (Bst.”
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