Erratum du 23 déc. 2014 (RO 2014 4717). ↩
1 commentary
RéférenÎ : OSAC art. 27 ch. 1 Les vols de travail effectués par des hélicoptères les dimanches et jours fériés ne doivent être pris en compte de façon prépondérante — et ne sont autorisés — que s'ils répondent à un intérêt public et qu'ils sont indispensables et ne peuvent être différés. Si ces vols peuvent être réalisés, sans porter atteinte aux intérêts publics concernés, un jour ouvrable (antérieur ou) suivant — y compris le samedi —, l'intérêt public n'a alors pas de poids significatif et l'intérêt opposé en faveur d'une limitation préventive plus stricte des émissions l'emporte.
“Im Rahmen der eigentlichen Abwägung der berührten Interessen ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen zuzulassen, die berührten Interessen entsprechend ihrer Bewertung möglichst umfassend berücksichtigt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass einzig das Interesse an einem sicheren und zuverlässigen Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie von touristischen Bauten und Anlagen wie Berghütten und Skipisten stark ins Gewicht fällt. Das Interesse der Beschwerdeführenden beziehungsweise der Anwohner an einer weitergehenden vorsorglichen Begrenzung der Lärmemissionen vermag daher grundsätzlich nicht zu überwiegen und die Beschwerde ist zur Hauptsache abzuweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem genannten öffentlichen Interesse nur insoweit ein grosses Gewicht zukommt, als entsprechende Flüge im öffentlichen Interesse liegen und sie beispielsweise anlassbezogen oder witterungsbedingt unaufschiebbar sind (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 AuLaV). Können Arbeitsflüge ohne Beeinträchtigung der dahinterstehenden öffentlichen Interessen an einem (vorhergehenden oder) darauffolgenden Werktag (einschliesslich Samstag) durchgeführt werden, kommt dem öffentlichen Interesse kein grosses Gewicht zu und das entgegenstehende Interesse an einer weitergehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung überwiegt. Die Startzeiten für Helikopter für Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen sind aus diesem Grund - teilweise im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführenden - dahingehend einzuschränken, dass Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen nur zulässig sind, sofern sie im öffentlichen Interesse erfolgen und unaufschiebbar sind. Arbeitsflüge etwa zur Versorgung privater Ferienwohnungen sind demnach an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Die Beschwerde ist somit betreffend das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden vom 18. Januar 2024 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden verlangen eventualiter, es seien Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen nur unter Beachtung einer eineinhalbstündigen statt wie vorgesehen einer einstündigen Mittagsruhe zu erlauben.”
“Im Rahmen der eigentlichen Abwägung der berührten Interessen ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen zuzulassen, die berührten Interessen entsprechend ihrer Bewertung möglichst umfassend berücksichtigt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass einzig das Interesse an einem sicheren und zuverlässigen Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie von touristischen Bauten und Anlagen wie Berghütten und Skipisten stark ins Gewicht fällt. Das Interesse der Beschwerdeführenden beziehungsweise der Anwohner an einer weitergehenden vorsorglichen Begrenzung der Lärmemissionen vermag daher grundsätzlich nicht zu überwiegen und die Beschwerde ist zur Hauptsache abzuweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem genannten öffentlichen Interesse nur insoweit ein grosses Gewicht zukommt, als entsprechende Flüge im öffentlichen Interesse liegen und sie beispielsweise anlassbezogen oder witterungsbedingt unaufschiebbar sind (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 AuLaV). Können Arbeitsflüge ohne Beeinträchtigung der dahinterstehenden öffentlichen Interessen an einem (vorhergehenden oder) darauffolgenden Werktag (einschliesslich Samstag) durchgeführt werden, kommt dem öffentlichen Interesse kein grosses Gewicht zu und das entgegenstehende Interesse an einer weitergehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung überwiegt. Die Startzeiten für Helikopter für Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen sind aus diesem Grund - teilweise im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführenden - dahingehend einzuschränken, dass Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen nur zulässig sind, sofern sie im öffentlichen Interesse erfolgen und unaufschiebbar sind. Arbeitsflüge etwa zur Versorgung privater Ferienwohnungen sind demnach an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Die Beschwerde ist somit betreffend das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden vom 18. Januar 2024 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden verlangen eventualiter, es seien Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen nur unter Beachtung einer eineinhalbstündigen statt wie vorgesehen einer einstündigen Mittagsruhe zu erlauben.”
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