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Bei Baumusterverlust oder ungültiger Baumusterzulassung kann das BAZL im Einzelfall ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Sonderkategorie- oder sonstige eingeschränkte Bedingungen bzw. Zulassungs- und Prüfverfahren anordnen; abweichende Lufttüchtigkeitsanforderungen werden vom BAZL fallweise geregelt.
“des Anhangs 1 der VLL darf die Abflugmasse bei Zweisitzern höchstens 450 kg betragen. Für das Rettungsgerät inklusive aller notwendiger Befestigungs- und Auslöseelemente dürfen zusätzlich pauschal höchstens 22,5 kg berechnet werden. Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung der Fluggenehmigung (Art. 10b Abs. 2 VLL). Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von Triebwerken und Propellern wird gemäss Art. 9 Abs. 2 VLL im Einzelfall vom BAZL festgelegt (Technische Mitteilung, Art. 50). Nach Art. 50 VLL erlässt und veröffentlicht die Vorinstanz Richtlinien und Mitteilungen als Technische Mitteilungen. In der auf der Internetseite des BAZL publizierten Richtlinie TM 02.001-20 (< www.bazl.admin.ch > Luftfahrzeuge > Aktuelle Informationen > Technische Mitteilungen >, abgerufen am 22.11.2023) wird ausgeführt, dass der Sonderkategorie Luftfahrzeuge zugeteilt würden, die die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht vollumfänglich erfüllten oder für welche ein entsprechender Nachweis noch nicht oder nicht vollständig erbracht worden sei (Ziff. 4). Der Unterkategorie «Ecolight» würden jene Luftfahrzeuge zugeteilt, die der Richtlinie des Bundesamtes für Ecolight-Flugzeuge entsprächen (Ziff. 4.5).”
Für in der Schweiz eingetragene «Ecolight»-Flugzeuge ist trotz Eintragung eine schweizerische Fluggenehmigung/ Bewilligung erforderlich; für im Ausland registrierte Ultraleichtflugzeuge besteht kein Anspruch auf Bewilligungsfreiheit bzw. Zulassung nach Art. 10b Abs. 2 ohne Fluggenehmigung.
“Eine Gesetzesumgehung liegt namentlich vor, wenn zwar der Wortlaut einer Norm beachtet, aber ihr Sinn missachtet wird. Um zu beurteilen, ob eine Norm umgangen wird ist daher zu prüfen, ob sie ihrem Sinn nach anwendbar ist (BGE 140 II 233 E. 5.1 S. 244; vgl. auch BGE 142 II 206 E. 2.3 S. 209 f.; vgl. dazu auch Urteil des BGer 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2;). Beim hier zur Diskussion stehenden Luftfahrzeug handelt es sich zweifelsohne zwar um ein aerodynamisch gesteuertes Flugzeug mit Verbrennungsmotor. Die Beachtung des gesetzgeberischen Zwecks von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und 108 Abs. 1 Bst. d LFG gebietet indes, die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von Sonderregeln dahingehend zu interpretieren, dass von dieser ausschliesslich die mit schweizerischen Zulassungspapieren zum Verkehr zugelassenen Flugfahrzeuge erfasst sind. Folglich bezieht sich auch die Verordnungsregelung in Art. 2b Abs. 2 Bst. b LFV ausschliesslich auf Luftfahrzeuge, die in der Schweiz in der Sonderkategorie «Ecolight» gemäss Anhang 1 der VLL im Luftfahrzeugregister eingetragen und gestützt auf Art. 10b Abs. 2 VLL mit Erteilung einer Fluggenehmigung zum Verkehr zugelassen sind. Eine bewilligungsfreie Zulassung des in Frankreich immatrikulierten Luftfahrzeugs zum Betrieb im schweizerischen Luftraum hätte zur Folge, dass für die im Ausland immatrikulierten Luftfahrzeuge weniger hohe Anforderungen gestellt würden. Dies liefe dem gesetzgeberischen Zweck der bundesrätlichen Kompetenz zur Festlegung von Art und Umfang der Ausnahmen vom Verbot von Ultraleichtflugzeugen zuwider.”
“Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, zumal der (französische) Registerstaat für die Eintragung und die Zulassung abweichende Regeln erlassen kann und auch erlassen hat (vgl. E. 3.5 hiervor). Würde dem in der Schweiz wohnhaften Halter bzw. Piloten ein zeitlich unbeschränkter Betrieb seines im Ausland registrierten Luftfahrzeugs gewährt, wäre er im Vergleich zu den im Ausland wohnhaften Piloten mit ausländischem Luftfahrzeugregistereintrag privilegiert. Eine solche Privilegierung des in der Schweiz wohnhaften Piloten wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da dem Wohnsitz in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass diese Privilegierung den geltenden schweizerischen Zulassungsvorschriften zuwiderlaufen würde. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit in der Schweiz eingetragenen Ecolight-Flugzeugen. Überdies bedarf auch das in der Schweiz im Luftfahrzeugregister eingetragene Ecolight-Flugzeug für die Zulassung einer Fluggenehmigung (vgl. Art. 10b Abs. 2 VLL; E. 3.7 hievor). Ein bewilligungsfreier Zugang der im Ausland immatrikulierten Ultraleichtflugzeuge würde demnach auch im Vergleich zu den in der Schweiz registrierten Luftfahrzeugen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der ersteren führen.”
Die Zulassung nach Art. 10b Abs. 2 VLL für die Sonderkategorie «Ecolight» setzt die Eintragung im schweizerischen Luftfahrzeugregister voraus; nur in der Schweiz eingetragene Luftfahrzeuge können danach zugelassen werden.
“Eine Gesetzesumgehung liegt namentlich vor, wenn zwar der Wortlaut einer Norm beachtet, aber ihr Sinn missachtet wird. Um zu beurteilen, ob eine Norm umgangen wird ist daher zu prüfen, ob sie ihrem Sinn nach anwendbar ist (BGE 140 II 233 E. 5.1 S. 244; vgl. auch BGE 142 II 206 E. 2.3 S. 209 f.; vgl. dazu auch Urteil des BGer 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2;). Beim hier zur Diskussion stehenden Luftfahrzeug handelt es sich zweifelsohne zwar um ein aerodynamisch gesteuertes Flugzeug mit Verbrennungsmotor. Die Beachtung des gesetzgeberischen Zwecks von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und 108 Abs. 1 Bst. d LFG gebietet indes, die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von Sonderregeln dahingehend zu interpretieren, dass von dieser ausschliesslich die mit schweizerischen Zulassungspapieren zum Verkehr zugelassenen Flugfahrzeuge erfasst sind. Folglich bezieht sich auch die Verordnungsregelung in Art. 2b Abs. 2 Bst. b LFV ausschliesslich auf Luftfahrzeuge, die in der Schweiz in der Sonderkategorie «Ecolight» gemäss Anhang 1 der VLL im Luftfahrzeugregister eingetragen und gestützt auf Art. 10b Abs. 2 VLL mit Erteilung einer Fluggenehmigung zum Verkehr zugelassen sind. Eine bewilligungsfreie Zulassung des in Frankreich immatrikulierten Luftfahrzeugs zum Betrieb im schweizerischen Luftraum hätte zur Folge, dass für die im Ausland immatrikulierten Luftfahrzeuge weniger hohe Anforderungen gestellt würden. Dies liefe dem gesetzgeberischen Zweck der bundesrätlichen Kompetenz zur Festlegung von Art und Umfang der Ausnahmen vom Verbot von Ultraleichtflugzeugen zuwider.”
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