Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du DETEC du 26 fév. 2025, en vigueur depuis le 1eravr. 2025 (RO 2025 184). ↩
3 commentaries
Die Unterkategorisierung der Sonderkategorien nennt konkret Typen wie Ecolight und Ultraleicht.
“Die spezifischen Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit sind in der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 1995 (VLL; SR 748.215.1) geregelt. Luftfahrzeuge werden gemäss Art. 3 Abs. 1 VLL folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugeteilt: a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen. Nach Art. 3 Abs. 2 VLL wird jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie einer Unterkategorie zugeteilt. Art. 3 Abs. 4 VLL unterscheidet dabei insbesondere die Unterkategorien Ecolight (Bst. a; Anhang 1) und Ultraleicht (Bst. b Anhang 2). Laut Ziff.”
Luftfahrzeuge, die die Anforderungen der Standardkategorie nicht erfüllen, werden in der Praxis der Sonderkategorie zugewiesen (häufig/nahezu stets) und gegebenenfalls spezifisch unterkategorisiert.
“Die spezifischen Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit sind in der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 1995 (VLL; SR 748.215.1) geregelt. Luftfahrzeuge werden gemäss Art. 3 Abs. 1 VLL folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugeteilt: a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen. Nach Art. 3 Abs. 2 VLL wird jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie einer Unterkategorie zugeteilt. Art. 3 Abs. 4 VLL unterscheidet dabei insbesondere die Unterkategorien Ecolight (Bst. a; Anhang 1) und Ultraleicht (Bst. b Anhang 2). Laut Ziff.”
Die Vorschrift differenziert konkret zwischen den Unterkategorien Ecolight und Ultraleicht; deren Zuordnung bzw. Bezeichnung ist in den Anhängen geregelt und für die praktischen Unterschiede (insbesondere Zulassungsvoraussetzungen und Anhanganforderungen) relevant.
“In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass sich die vom Bundesrat erlassene, hier zur Diskussion stehende Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b LFV auf eine hinreichende Gesetzesdelegation (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 Bst. c LFG) stützt (vgl. zu den Voraussetzungen der Gesetzesdelegation Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1869 ff.). Wie dargelegt (E. 3.7 hiervor), unterscheidet Art. 3 Abs. 4 VLL insbesondere die Unterkategorien Ecolight (Bst. a; Anhang 1) und Ultraleicht (Bst. b Anhang 2). Laut Ziff.”
“Die spezifischen Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit sind in der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 1995 (VLL; SR 748.215.1) geregelt. Luftfahrzeuge werden gemäss Art. 3 Abs. 1 VLL folgenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugeteilt: a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Absatz 1bis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Artikel 10 Absatz 1 entsprechen; b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen. Nach Art. 3 Abs. 2 VLL wird jedes Luftfahrzeug der Sonderkategorie einer Unterkategorie zugeteilt. Art. 3 Abs. 4 VLL unterscheidet dabei insbesondere die Unterkategorien Ecolight (Bst. a; Anhang 1) und Ultraleicht (Bst. b Anhang 2). Laut Ziff.”
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