Nouvelle teneur selon le ch. I 9 de la LF du 19 mars 2021 sur des allégements administratifs et des mesures destinées à soulager les finances fédérales, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 654;FF 2020 6767). ↩
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Le libellé de l'art. 23 al. 3 LSCPT ne permet pas, selon une interprétation grammaticale, de déterminer de manière claire si l'obligation de gratuité peut également s'appliquer aux personnes tenues de collaborer. Il demeure donc ouvert de savoir si le Conseil fédéral aurait eu la compétenÎ de déclarer gratuits les renseignements visés aux art. 21 et 22 LSCPT. Néanmoins, le Conseil fédéral n'a incontestablement pas adopté une telle réglementation, et l'annexe de la GebV-ÜPF est, en ce qui concerne la règle d'indemnisation pertinente en l'espèÎ, considérée comme conforme à la loi et à la Constitution.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
“Es ergibt sich, dass die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zu verzichten, führt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Bundesrat von einer allfälligen Kompetenz, auf eine Entschädigung für Auskünfte gemäss Art. 21 und 22 BÜPF zu verzichten, unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich zudem der Anhang zur GebV-ÜPF in Bezug auf die hier interessierende Entschädigung als gesetzes- und verfassungskonform, unabhängig davon, ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte der Mitwirkungspflichtigen für kostenlos zu erklären (vgl. E. 5 hiernach).”
Selon la consultation et le message, il est soutenu que l'art. 23 al. 3 LSCPT prévoirait déjà la possibilité d'une gratuité tant des indemnités versées aux personnes tenues de collaborer que des frais des prestataires de services ; la formulation ne serait toutefois pas claire et le Parlement l'aurait partiellement interprétée différemment.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 BÜPF im Rahmen der laufenden Teilrevision des BÜPF geändert werden soll. Gemäss dem Entwurf soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, vorzusehen, dass den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts; BBl 2020 7025). In der dazugehörenden Botschaft wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung bzw. Präzisierung der geltenden Rechtslage handle. Die Möglichkeit der Kostenlosigkeit beziehe sich bereits im aktuellen Art. 23 Abs. 3 BÜPF sowohl auf die Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Diensten ÜPF, wobei dies aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts, BBl 2020 6985 ff., S. 7014 f.). Demgegenüber finden sich in den Ratsprotokollen Hinweise darauf, dass das Parlament die Möglichkeit des Verzichts auf eine Entschädigung an die Mitwirkungspflichten als Rechtsänderung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgefasst hat (vgl. AB 2020 N 2570, Votum Strupler).”
Selon les documents disponibles, il n'est pas possible de déterminer de façon certaine que l'art. 23 al. 3 LSCPT impose de manière contraignante une renonciation aux indemnités des personnes tenues à collaborer ou aux redevances des services ÜPF. Dans les documents de projet et dans le message, il est en revanche soutenu que la possibilité de «gratuité» pourrait s'appliquer tant aux indemnités des personnes tenues à collaborer qu'aux redevances des services ÜPF; la rédaction de l'article n'est toutefois pas claire à cet égard. La jurisprudenÎ conclut que l'interprétation n'apporte pas de réponse claire et que le Conseil fédéral n'a jusqu'à présent pas exercé une éventuelle compétenÎ.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 BÜPF im Rahmen der laufenden Teilrevision des BÜPF geändert werden soll. Gemäss dem Entwurf soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, vorzusehen, dass den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts; BBl 2020 7025). In der dazugehörenden Botschaft wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung bzw. Präzisierung der geltenden Rechtslage handle. Die Möglichkeit der Kostenlosigkeit beziehe sich bereits im aktuellen Art. 23 Abs. 3 BÜPF sowohl auf die Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Diensten ÜPF, wobei dies aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts, BBl 2020 6985 ff., S. 7014 f.). Demgegenüber finden sich in den Ratsprotokollen Hinweise darauf, dass das Parlament die Möglichkeit des Verzichts auf eine Entschädigung an die Mitwirkungspflichten als Rechtsänderung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgefasst hat (vgl. AB 2020 N 2570, Votum Strupler).”
“Es ergibt sich, dass die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zu verzichten, führt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Bundesrat von einer allfälligen Kompetenz, auf eine Entschädigung für Auskünfte gemäss Art. 21 und 22 BÜPF zu verzichten, unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich zudem der Anhang zur GebV-ÜPF in Bezug auf die hier interessierende Entschädigung als gesetzes- und verfassungskonform, unabhängig davon, ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte der Mitwirkungspflichtigen für kostenlos zu erklären (vgl. E. 5 hiernach).”
RéférenÎ : LSCPT art. 23 ch. 2 Le texte laisse entendre que la gratuité concerne la communication des données aux autorités (art. 15) ; la question de savoir si le Conseil fédéral peut également prévoir la gratuité pour les communications des personnes tenues de collaborer au serviÎ LSCPT n'est pas claire d'un point de vue grammatical.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
LSCPT art. 23 n. 1 Le Conseil fédéral peut prévoir que les données recueillies aux art. 21 et 22 doivent être communiquées gratuitement et 24 heures sur 24 aux autorités visées à l'art. 15 dans le cadre d'une procédure d'accès sur demanÞ.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
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