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Citation : LSCPT art. 38 n. 12 La «indemnité adéquate» peut être calculée de manière à couvrir les coûts ; elle n'a pas à compenser l'ensemble des coûts variables effectifs des personnes tenues de coopérer. Lors de la fixation du tarif, il peut être tenu compte des coûts auxquels une mesure peut être fournie selon l'état de la technique. Dans la doctrine, on considère comme coûts variables notamment les frais pour l'installation et le démantèlement de la surveillanÎ, le traitement et la transmission des données, les contrôles de qualité internes ainsi que les coûts unitaires liés au matériel.
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art.”
“38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
LSCPT art. 38 n. 11 L'autorité ordonnatriÎ paie au serviÎ une redevanÎ globale, qui se compose d'une redevanÎ pour les prestations du serviÎ et d'une indemnité versée aux personnes tenues de collaborer.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Selon l'art. 38 al. 1 LSCPT, les fournisseurs sont responsables des coûts des dispositifs nécessaires à l'exécution de la loi. Il paraît plausible qu'un investissement important pour la mise en œuvre des technologies requises soit d'autant plus rentable pour les fournisseurs traitant un grand nombre de demandes. L'identification du titulaire d'une adresse IP est plus difficile en cas d'adressage dynamique que d'adressage statique; les efforts correspondants devraient cependant diminuer progressivement avì l'automatisation croissante.
“Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur von den Anbieterinnen zu tragen sind (Art. 38 Abs. 1 BÜPF), nachvollziehbar. Zudem erscheint naheliegend, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien in der Regel hauptsächlich für Anbieterinnen lohnen dürfte, die mit einer grossen Anzahl Anfragen konfrontiert werden (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Das neue BÜPF, in ZStrR 134/2016 S. 429 ff., 437). Schliesslich trifft es zu, dass die Identifikation des Inhabers einer IP-Adresse bei der dynamischen Adressierung schwieriger ist als bei der statischen (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3), wobei sich der Aufwand mit den fortschreitenden Automatisierungen laufend reduzieren dürfte.”
“Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur von den Anbieterinnen zu tragen sind (Art. 38 Abs. 1 BÜPF), nachvollziehbar. Zudem erscheint naheliegend, dass sich ein hoher Aufwand für die Implementierung der erforderlichen Technologien in der Regel hauptsächlich für Anbieterinnen lohnen dürfte, die mit einer grossen Anzahl Anfragen konfrontiert werden (vgl. auch THOMAS HANSJAKOB, Das neue BÜPF, in ZStrR 134/2016 S. 429 ff., 437). Schliesslich trifft es zu, dass die Identifikation des Inhabers einer IP-Adresse bei der dynamischen Adressierung schwieriger ist als bei der statischen (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3), wobei sich der Aufwand mit den fortschreitenden Automatisierungen laufend reduzieren dürfte.”
Dans l'affaire citée, il a été examiné si une indemnité de 3 CHF, accordée en vertu de la GebV‑ÜPF, pour un renseignement sur des adresses IP dynamiques constitue une «indemnité appropriée» au sens de l'art. 38 al. 2 LSCPT.
“Vorliegend ist zu prüfen, ob die der Beschwerdegegnerin gestützt auf die GebV-ÜPF gewährte Entschädigung von Fr. 3.-- für eine Auskunft zu dynamischen IP-Adressen des Typs IR-7_IP gesetzeskonform ist bzw. eine "angemessene Entschädigung" i.S.v. Art. 38 Abs. 2 BÜPF darstellt.”
Des indemnités fixées à un niveau excessif peuvent compromettre l'intérêt public quant à l'exécution des mesures de surveillanÎ et à la poursuite des infractions ; notamment, il existe un risque que, pour des raisons de coûts, on renonÎ à des opérations de collecte de preuves nécessaires.
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art.”
“Bei der Festsetzung der Höhe einer angemessenen (pauschalen) Entschädigung dürfen nicht nur die individuellen Interessen einer oder einzelner, weniger effizient organisierten Anbieterinnen berücksichtigt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Interessen des Gemeinwesens, Überwachungsmassnahmen ausführen zu lassen bzw. das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten. Wie das EJPD zu Recht ausführt, würde bei zu hoch angesetzten Entschädigungen die Gefahr der Behinderung der Strafverfolgung bestehen, so namentlich dann, wenn aus Kostengründen auf notwendige Beweiserhebungen verzichtet würde (vgl. auch HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1819 zu Art. 38 BÜPF). Zudem müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wie bereits erwogen, jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte namentlich nach Art. 21 und 22 BÜPF zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung bzw. Überwachung standardisiert ist (Art. 32 Abs. 1 BÜPF und E. 3.1 hiervor). Somit sind die Anbieterinnen verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 BÜPF; vgl. auch Urteil 2C_274/2018 vom 12. Mai 2020 E. 3.4 betr. Art. 15 Abs. 1 aBüPF). Durch die Standardisierung der Auskunftserteilung bzw. Überwachung wird für die Anbieterinnen berechenbar, dass sie dann, wenn sie alle technischen Vorschriften für standardisierte Massnahmen erfüllen, ihren gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen können (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1729 zu Art.”
Le serviÎ LSCPT conserve, en tant qu'autorité spécialisée, une large marge d'appréciation en droit substantiel lorsqu'il fixe l'indemnité appropriée en vertu de l'art. 38 al. 2 LSCPT.
“Die Vorinstanz hat vorfrageweise die Gesetzmässigkeit der GebV-ÜPF geprüft und abschliessend erwogen, dass der Bundesrat seinen durch die Delegationsnorm gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. In Bezug auf die hier interessierende Frage der Höhe einer angemessenen Entschädigung für die Beantwortung einer Auskunftsanfrage zu dynamischen IP-Adressen durch die Beschwerdegegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache indessen an den Dienst ÜPF zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil schliesst somit das Verfahren nicht ab. Insofern handelt es sich prozessual um einen Zwischenentscheid. Materiellrechtlich verbleibt dem Dienst ÜPF als Fachbehörde ein erheblicher Spielraum, sodass der vorliegende Zwischenentscheid auch nicht einem Endentscheid gleichgestellt werden kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).”
Citation : art. 38 LSCPT n. 6 La «indemnité adéquate» visée à l'art. 38 LSCPT doit en principe être entendue comme destinée à couvrir les coûts. Elle n'a pas nécessairement à reproduire intégralement les coûts variables effectifs supportés par les personnes tenues de collaborer pour des mesures individuelles. Un tarif forfaitaire ou normalisé peut être admissible et prendre en compte les coûts qui, selon l'état de la technique, sont nécessaires à la prestation concernée.
“38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art.”
“Im Kommentar zu Art. 38 BÜPF wird die "angemessene Entschädigung" grundsätzlich als kostendeckende Entschädigung verstanden, die allerdings nicht die effektiven variablen Kosten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen umfassen müsse. Vielmehr dürfe der angemessene Tarif durchaus berücksichtigen, zu welchen Kosten nach dem Stand der Technik eine bestimmte Massnahme bereitgestellt werden könne (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 1824 zu Art. 38 BÜPF [nachfolgend: HANSJAKOB, Überwachungsrecht]). Unter "variable Kosten" sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer Überwachung tatsächlich anfallen; dies umfasst vor allem den Zeitaufwand für den Aufbau und das Abbrechen der Überwachung, die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, die Kosten für die interne Qualitätskontrolle der einzelnen Massnahmen und die im Zusammenhang mit einzelnen Massnahmen anfallenden Hardwarekosten (HANSJAKOB, Überwachungsrecht, a.a.O., N. 1822 zu Art. 38 BÜPF).”
Des montants forfaitaires d'indemnisation sont admissibles. L'art. 38 al. 3 LSCPT n'exige pas la compensation intégrale du travail fourni ni la prise en charge de l'ensemble des coûts variables des personnes tenues de coopérer.
“Zunächst ist festzuhalten, dass eine "angemessene Entschädigung" im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BÜPF, wie bereits erwogen, keine vollständige Kompensation des Aufwandes bzw. keine Deckung sämtlicher variabler Kosten eines Mitwirkungspflichtigen verlangt; vielmehr sind gewisse Pauschalisierungen zulässig (vgl. E. 5.2 -”
“Zunächst ist festzuhalten, dass eine "angemessene Entschädigung" im Sinn von Art. 38 Abs. 3 BÜPF, wie bereits erwogen, keine vollständige Kompensation des Aufwandes bzw. keine Deckung sämtlicher variabler Kosten eines Mitwirkungspflichtigen verlangt; vielmehr sind gewisse Pauschalisierungen zulässig (vgl. E. 5.2 -”
Citation: LSCPT art. 38 ch. 4 art. 38 al. 2 prévoit que les personnes tenues de collaborer reçoivent une indemnité appropriée pour leurs frais. L'autorité ordonnatriÎ verse au prestataire une redevanÎ globale qui, outre la prestation, comprend également l'indemnisation des personnes tenues de collaborer ; le Conseil fédéral fixe les indemnités et les redevances.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Sur la base de l'art. 23 al. 3 et de l'art. 38 al. 4 de la LSCPT, le Conseil fédéral a adopté l'ordonnanÎ sur les redevances pour la surveillanÎ de la correspondanÎ par poste et télécommunication.
L'art. 38 al. 1 LSCPT met à la charge des autorités ou personnes concernées les coûts des installations requises par la loi pour l'exécution de l'obligation de collaboration.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
Conformément à l'art. 38 al. 4 LSCPT, le Conseil fédéral fixe les indemnités et les redevances.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
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