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Art. 2 Abs. 1 MedBV zählt die Facharzttitel zu den eidgenössischen Weiterbildungen. In Lehre und Praxis wird darauf hingewiesen, dass Facharzttitel die fachliche Zuständigkeit für die zu diesem Gebiet gehörenden Eingriffe und Behandlungen markieren können. Entsprechend kann eine Behandlungsverantwortung so zu verstehen sein, dass eine Medizinalperson bei fehlenden fachlichen Kompetenzen erforderlichenfalls einen Fachspezialisten beiziehen muss.
“Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) üben Medizinalpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Von dieser Bestimmung erfasst sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf selbständig ausüben (vgl. Walter Fellmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] Kommentar, 2009, Art. 40 N 13 sowie 15 ff.). Im Einzelfall verpflichtet Art. 40 lit. a MedBG die Medizinalperson, einen Spezialisten beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das Vorgehen fehlen, welches zum Wohl der Patientin erforderlich ist (Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 86). In diesem Zusammenhang legt Art. 17 Abs. 2 lit. a MedBG fest, dass die Weiterbildung gemäss MedBG die Ärztinnen und Ärzte dazu befähigen solle, sichere Diagnosen zu stellen. Zu den vom MedBG genannten Weiterbildungen zählen insbesondere gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBV die Facharzttitel. Dementsprechend wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass nur Medizinalpersonen mit Facharzttitel die zu ihrem jeweiligen Fachgebiet zählenden Eingriffe und Behandlungen ausführen dürfen (vgl. Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Sorgfaltspflicht der Ärzte, HAVE 2016, S. 108). Ein Behandlungsfehler ist einem Arzt deshalb bereits dann vorzuwerfen, wenn er infolge unzureichender fachlicher Zuständigkeit nicht zu einem sicheren Befund gelangen kann und dennoch die gesteigerten Möglichkeiten einer Medizinalperson mit Fachspezialisierung nicht beizieht (vgl. Bernd-Rüdiger Kern/Martin Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 96 Rz. 32; Antoine Roggo/Daniel Staffelbach, Offenbarung von Behandlungsfehlern/Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht - Plädoyer für konstruktive Kommunikation, AJP 2006, S. 418). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht in BGE 133 I 58 die Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens, sofern eine Person wegen solcher Leiden Suizid begehen will, welche sie einzig aufgrund einer psychischen Erkrankung erduldet, statuiert.”
“Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) üben Medizinalpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Von dieser Bestimmung erfasst sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf selbständig ausüben (vgl. Walter Fellmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG] Kommentar, 2009, Art. 40 N 13 sowie 15 ff.). Im Einzelfall verpflichtet Art. 40 lit. a MedBG die Medizinalperson, einen Spezialisten beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das Vorgehen fehlen, welches zum Wohl der Patientin erforderlich ist (Fellmann, a.a.O., Art. 40 MedBG N 86). In diesem Zusammenhang legt Art. 17 Abs. 2 lit. a MedBG fest, dass die Weiterbildung gemäss MedBG die Ärztinnen und Ärzte dazu befähigen solle, sichere Diagnosen zu stellen. Zu den vom MedBG genannten Weiterbildungen zählen insbesondere gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBV die Facharzttitel. Dementsprechend wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass nur Medizinalpersonen mit Facharzttitel die zu ihrem jeweiligen Fachgebiet zählenden Eingriffe und Behandlungen ausführen dürfen (vgl. Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Sorgfaltspflicht der Ärzte, HAVE 2016, S. 108). Ein Behandlungsfehler ist einem Arzt deshalb bereits dann vorzuwerfen, wenn er infolge unzureichender fachlicher Zuständigkeit nicht zu einem sicheren Befund gelangen kann und dennoch die gesteigerten Möglichkeiten einer Medizinalperson mit Fachspezialisierung nicht beizieht (vgl. Bernd-Rüdiger Kern/Martin Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 96 Rz. 32; Antoine Roggo/Daniel Staffelbach, Offenbarung von Behandlungsfehlern/Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht - Plädoyer für konstruktive Kommunikation, AJP 2006, S. 418). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht in BGE 133 I 58 die Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens, sofern eine Person wegen solcher Leiden Suizid begehen will, welche sie einzig aufgrund einer psychischen Erkrankung erduldet, statuiert.”
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