RS 0.812.121.03 ↩
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OCStup art. 3 N. 8 Les listes distinguent entre les substances partiellement exemptées des mesures de contrôle (liste b — annexe 3) et celles soumises à un contrôle renforcé (liste a — annexe 2). En conséquenÎ, les substances inscrites à la liste b sont soumises à des exigences de prescription moins strictes (p. ex. midazolam : ordonnanÎ simple), tandis que les stupéfiants figurant à la liste a relèvent d'une obligation d'ordonnanÎ renforcée (p. ex. morphine, péthidine).
“Bei Dormicum handelt es sich um ein Arzneimittel, das den Wirkstoff Midazolam, ein Derivat aus der Reihe der Benzodiazepine, enthält. Dormicum ist somit ein abhängigkeitserzeugendes Präparat bzw. ein psychotroper Stoff im Sinn von Art. 2 lit. b BetmG und untersteht der Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 2b BetmG). Midazolam ist im Anhang 3 bzw. im Verzeichnis b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b BetmKV). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (Art. 42 der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM]; Art. 24 der im Zeitpunkt des Erlasses der beschwerdegenerischen Verfügungen geltenden Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2011). Dormicum-Filmtabletten 15 mg sind in Packungen à 10, 30 und 100 Tabletten erhältlich, wobei es sich bei der Packung à 100 Tabletten um eine sogenannte "Spitalpackung" handelt, die an sich nicht für die Abgabe an Patienten vorgesehen ist (vgl. auch BGr, 8. Juni 2018, 1B_36/2016, E. 4.2). Bei den Arzneimitteln Morphin HCl und Pethidin handelt es sich um Betäubungsmittel, die im Verzeichnis a (Anhang 2 der BetmVV-EDI) aufgeführt sind und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV unterstehen. Heilmittelrechtlich sind sie der Abgabekategorie A zugeteilt.”
“Bei Dormicum handelt es sich um ein Arzneimittel, das den Wirkstoff Midazolam, ein Derivat aus der Reihe der Benzodiazepine, enthält. Dormicum ist somit ein abhängigkeitserzeugendes Präparat bzw. ein psychotroper Stoff im Sinn von Art. 2 lit. b BetmG und untersteht der Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 2b BetmG). Midazolam ist im Anhang 3 bzw. im Verzeichnis b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI) aufgeführt und gehört somit zu den kontrollierten Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 lit. b BetmKV). Für die Verschreibung genügt dementsprechend ein einfaches Rezept. In der Heilmittelgesetzgebung sind Dormicum-Filmtabletten 15 mg der Abgabekategorie B zugeteilt (Art. 42 der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM]; Art. 24 der im Zeitpunkt des Erlasses der beschwerdegenerischen Verfügungen geltenden Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2011). Dormicum-Filmtabletten 15 mg sind in Packungen à 10, 30 und 100 Tabletten erhältlich, wobei es sich bei der Packung à 100 Tabletten um eine sogenannte "Spitalpackung" handelt, die an sich nicht für die Abgabe an Patienten vorgesehen ist (vgl. auch BGr, 8. Juni 2018, 1B_36/2016, E. 4.2). Bei den Arzneimitteln Morphin HCl und Pethidin handelt es sich um Betäubungsmittel, die im Verzeichnis a (Anhang 2 der BetmVV-EDI) aufgeführt sind und somit der verschärften Rezeptpflicht gemäss Art. 46 Abs. 2 BetmKV unterstehen. Heilmittelrechtlich sind sie der Abgabekategorie A zugeteilt.”
Selon l'art. 3 al. 2 OCStup, le DFI a exempté du contrôle des stupéfiants certaines préparations contenant de la codéine; ceci s'applique aux préparations qui contiennent un ou plusieurs autres constituants et qui — calculées en base — présentent au maximum 100 mg de codéine par unité de prise ou, sous forme non fractionnée, au maximum 2,5 % de codéine. Ces préparations figurent dans le répertoire c (annexes 1 et 4 de l'OTStup-DFI).
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Selon l'art. 3 al. 2 OCStup, les listes des stupéfiants énumèrent d'une part les substances contrôlées qui ne sont pas absolument interdites (liste a ; p. ex. la cocaïne) et d'autre part celles qui sont inscrites comme substances contrôlées interdites (liste d ; p. ex. le cannabis).
“Eingehender setzt sie sich jedoch weder mit dem Gefährdungs- noch dem Abhängigkeitspotential von Amphetamin auseinander. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, Amphetamin sei im Verzeichnis a der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) gelistet, deshalb keine absolut verbotene Substanz im Sinne von Art. 8 BetmG und damit verschreibungsfähig. So werden im Verzeichnis a (Anhang 2) der BetmVV-EDI zwar wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt nicht verbotene, aber immerhin jene kontrollierten Substanzen aufgeführt, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle, BetmKV; SR 812.121.1), so beispielsweise auch Kokain. Hingegen listet das Verzeichnis d (Anhang 5) der BetmVV-EDI verbotene kontrollierte Substanzen (Art. 3 Abs. 2 lit. d BetmKV), wie zum Beispiel Cannabis, welches die Beschwerdeführerin als Vergleich heranzieht. Nicht stichhaltig sind im Übrigen die Ausführungen, dass es in der Schweiz seit 20 Jahren keinen einzigen Todesfall durch Stimulantien (ohne Kokain) gegeben habe, da sich die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht nur am Risiko einer tödlichen Überdosis orientiert (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 und 2.1.3). Weshalb die Vorinstanz die objektive Gefährlichkeit in Verletzung ihres Ermessens offensichtlich falsch gewichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich.”
Le DFI a partiellement exempté les préparations contenant de la codéine et de la dihydrocodéine du contrôle des stupéfiants (OCStup). La condition est qu'elles soient associées à un ou plusieurs autres constituants et qu'elles renferment — calculées en base — au maximum 100 mg par unité de prise ou, sous forme non fractionnée, au plus 2,5 % de codéine ou de dihydrocodéine. Ces préparations sont inscrites dans la liste c, annexes 1 et 4 de la BetmVV‑EDI.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
“In der soeben erwähnten Liste des EDI sind unter anderem Codein und Dihydrocodein als Morphinderivate enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codein- bzw. dihydrocodeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein bzw. Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein bzw. Dihydrocodein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Les annexes distinguent entre les principes actifs énumérés à l'annexe a, pleinement contrôlés, et les préparations énumérées à l'annexe c, qui sont partiellement exemptées du contrôle, à condition qu'elles respectent les concentrations réduites des substances contrôlées prévues dans les annexes ou dispositions pertinentes (art. 3 al. 2 let. c OCStup).
“Der Wirkstoff Codein untersteht als Morphinderivat der Betäubungsmittelgesetzgebung und ist in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI ist Codein eine kontrollierte Substanz, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegt; sie ist dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codeinhaltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enthalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
“Die Wirkstoffe Codein und Dihydrocodein unterstehen als Morphinderivate der Betäubungsmittelgesetzgebung und sind in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI sind Codein und Dihydrocodein kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen; sie sind dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codein- und Dihydrocodein-haltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
Le DFI inscrit, dans le répertoire c (annexes 1 et 4 de l'OTStup-DFI), les préparations contenant de la codéine ou de la dihydrocodéine qui, selon l'art. 3 al. 2 let. c OCStup, sont exclues du contrôle des stupéfiants, pour autant qu'elles contiennent un ou plusieurs autres constituants et qu'elles renferment, calculées en base, par unité de prise au plus 100 mg ou, à l'état non fractionné, au maximum 2,5 % de codéine ou de dihydrocodéine.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
“In der soeben erwähnten Liste des EDI sind unter anderem Codein und Dihydrocodein als Morphinderivate enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codein- bzw. dihydrocodeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein bzw. Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein bzw. Dihydrocodein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Sur la base de la norme de sous-délégation de l'art. 3 al. 1 OCStup, l'EDI a partiellement exclu les préparations contenant de la codéine du contrôle des stupéfiants; selon la pratique citée, les seuils sont, par unité d'administration, au plus 100 mg de codéine (calculés en base) ou, pour une forme non fractionnée, au plus 2,5 %; les préparations correspondantes figurent dans le répertoire c, annexes 1 et 4 de la BetmVV‑EDI.
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
“In der soeben erwähnten Liste des EDI ist unter anderem Codein als Morphinderivat enthalten (vgl. Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 BetmG bzw. die Subdelegationsnorm in Art. 3 Abs. 1 BetmKV hat das EDI codeinhaltige Präparate freilich teilweise von der Betäubungsmittelkontrolle ausgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV), wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile (Wirk- oder Hilfsstoff) und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten; diese Präparate sind entsprechend in Verzeichnis c Anhang 1 und 4 zur BetmVV-EDI gelistet.”
Les préparations qui ne contiennent des principes actifs contrôlés (p. ex. la codéine, la dihydrocodéine) qu'aux concentrations réduites indiquées dans les annexes peuvent être inscrites à l'annexe c et sont, à cet égard, partiellement exemptées des contrôles sur les stupéfiants (art. 3 al. 2 let. c OCStup).
“Der Wirkstoff Codein untersteht als Morphinderivat der Betäubungsmittelgesetzgebung und ist in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI ist Codein eine kontrollierte Substanz, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegt; sie ist dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codeinhaltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enthalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
“Die Wirkstoffe Codein und Dihydrocodein unterstehen als Morphinderivate der Betäubungsmittelgesetzgebung und sind in der BetmVV-EDI aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI sind Codein und Dihydrocodein kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen; sie sind dementsprechend im Verzeichnis a aufgeführt. Codein- und Dihydrocodein-haltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4 BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen, reduzierten Konzentrationen enhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c BetmKV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Die streitgegenständlichen Arzneimittel erfüllen nach unbestrittener und zutreffender Würdigung der Vorinstanz diese Voraussetzungen (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils und vorne E. 5.2 betreffend Grenzwerte).”
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