RS 812.212.21 ↩
1 commentary
La publicité destinée au grand public est exclue pour les médicaments des catégories de vente A et B; cela découle de l'art. 14 OPuM en relation avì l'art. 31 al. 1 et l'art. 32 LPTh ainsi que de la jurisprudenÎ correspondante.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 HMG ist grundsätzlich die Werbung für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Bst. a, sog. Fachwerbung), sowie die Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Bst. b). Für Arzneimittel der Verkaufskategorien A und B im Sinne von Art. 41 und 42 VAM ist Publikumswerbung demnach ausgeschlossen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG, Art. 14 AWV und Donauer/Markievicz, Ein Überblick zur Arzneimittel-Werberegulierung, Unter besonderer Bezugnahme auf Publikumswerbung sowie Arzneimittelwerbung im Internet, Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 22). Unzulässig ist überdies gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a), die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b), oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst. c).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 HMG ist grundsätzlich die Werbung für alle Arten von Arzneimitteln zulässig, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben (Bst. a, sog. Fachwerbung), sowie die Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Bst. b). Für Arzneimittel der Verkaufskategorien A und B im Sinne von Art. 41 und 42 VAM ist Publikumswerbung demnach ausgeschlossen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG, Art. 14 AWV und Donauer/Markievicz, Ein Überblick zur Arzneimittel-Werberegulierung, Unter besonderer Bezugnahme auf Publikumswerbung sowie Arzneimittelwerbung im Internet, Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 22). Unzulässig ist überdies gemäss Art. 32 Abs. 1 HMG jede Werbung, die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht (Bst. a), die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann (Bst. b), oder für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst. c).”
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