Quiconque utilise des substances ou des préparations doit tenir compte de leurs propriétés dangereuses et prendre les mesures nécessaires à la protection de la vie et de la santé. Il doit notamment tenir compte des informations fournies à ce sujet par le fabricant.
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Selon la juridiction précédente, il faut partir du principe que la cession commerciale de protoxyÞ d'azote destiné à l'inhalation aux consommatrices et consommateurs viole l'art. 8 LChim (en liaison avì l'art. 55 OChim), parÎ qu'aucune utilisation autorisée pour l'inhalation par la productriÎ ne ressort du registre électronique des produits.
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
RéférenÎ : LChim art. 8 ch. 5 Lors de la manipulation de substances et de préparations, les indications correspondantes fournies par le fabricant doivent être respectées. Pour la promotion, l'offre ou la remise à des fins professionnelles ou commerciales, les usages et les modes d'élimination indiqués par le fabricant doivent être observés ; en outre, les indications figurant sur l'emballage, l'étiquetage et dans la fiche de données de sécurité doivent être prises en compte.
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art.”
Le devoir de diligenÎ visé à l'art. 8 LChim inclut le respect des informations communiquées par la fabricante à cet égard. Les indications consignées dans le registre électronique des produits ne permettent pas de conclure directement que la distribution commerciale de protoxyÞ d'azote à des consommatrices et consommateurs à des fins d'inhalation correspond à l'usage indiqué par la fabricante. Dans ce cas, il peut donc y avoir une violation de l'art. 8 LChim en liaison avì l'art. 55 OChim.
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art.”
“und sie müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht die Neugierde von Kindern wecken oder fördern (lit. d). Ferner dürfen Stoffe und Zubereitungen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 60 Abs. 5 ChemV). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend, lässt sich aus den im elektronischen Produktregister Chemikalien des Bundes hinterlegten Informationen über die Verwendungszwecke von Lachgas nicht ableiten, dass dessen gewerbliche Abgabe zu Inhalationszwecken dem von der Herstellerin angegeben Verwendungszweck entspricht (vgl. https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023; angefochtener Entscheid Rz. 50). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV verstösst.”
Les indications du fabricant doivent être respectées conformément à l'art. 8 LChim et font partie des informations à prendre en compte lors de l'examen des devoirs de diligenÎ. Une violation des devoirs de diligenÎ (notamment l'art. 8) peut, conformément à l'art. 50 al. 1 let. b LChim, être punie d'une peine privative de liberté ou d'une amenÞ pouvant aller jusqu'à 20 000 CHF. En outre, l'art. 21 LChim prévoit des obligations relatives au stockage sûr des substances et préparations dangereuses.
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
LChim art. 8 ch. 2 Lors de la manipulation de substances ou de préparations, il convient de tenir compte des informations de la fabricante; celles-ci doivent être prises en considération pour évaluer les propriétés dangereuses et pour définir les mesures nécessaires à la protection de la vie et de la santé.
“Nach den vom Gesundheitsdepartement zutreffend referenzierten Bestimmungen (angefochtener Entscheid Rz. 29 ff.) ist das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG [SR 813.1]) anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 1 ChemG). Als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ChemG). Die im Chemikaliengesetz statuierte Sorgfaltspflicht sieht vor, dass wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschränken (Art. 19 Abs. 2 lit. a ChemG). Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) regelt dabei unter anderem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können, und den Umgang mit entsprechenden Stoffen und Zubereitungen (Art. 1 lit. b und c). Vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen sind Produkte in der Form von Fertigerzeugnissen, die für berufliche und private Verwenderinnen, das heisst für die Endverbraucherin, bestimmt sind (Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a und b ChemV sowie Anhang 1 Ziff. 1 ChemV). Dies gilt nach Art. 1 Abs. 5 lit. c Ziff. 1 ChemV namentlich für Fertigerzeugnisse, die unter Art. 4 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG], SR 817.”
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
Dans le cadre de l'obligation de diligenÎ prévue à l'art. 8 LChim, il convient notamment de tenir compte des informations pertinentes fournies par le fabricant. Dans la mesure où les sources de droit applicables le prévoient, il faut également prendre en considération les indications figurant sur l'emballage, l'étiquetage et dans la fiche de données de sécurité.
“Die Verkehrsfähigkeit von Lachgas aus Industriegasflaschen bestimmt sich nach den Regelungen des Chemikalienrechts. Gemäss der in Art. 8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art.”
“Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.”
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