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Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip: Die Kosten für Radonsanierungen sind von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer zu tragen. Die Gesetzesmaterialien weisen weiter aus, dass die Kostentragungspflicht in der Praxis auch Radonmessungen erfassen kann und kantonale Bestimmungen (z. B. § 19f BBV I) diese Pflicht ausdrücklich auf Messungen ausgedehnt haben; der Kanton hat zugleich die Möglichkeit, kostenlose Messkampagnen zu organisieren.
“Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1 - 3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 S tSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG – der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radon sanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radon messungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessend e. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in b esagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Es ist auf die zutreffenden Aus führungen der Rekursgegnerin zu verweisen, wonach für die Auslegung von Art. 4 StSG die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 USG herangezogen werden kann. Danach bezweckt das Verursacherprinzip, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt bzw.”
“Die Rekursgegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, nach Art. 166 Abs. 4 StSV hätten Gebäudeeigentümer die Kosten für die Sanierungen zu tragen. Im erläuternden Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 werde zudem explizit ausgeführt, dass die Gebäudeeigentümer die Kosten der Radonmessungen zu tragen hätten. Diese Kostentragungspflicht habe in § 19 f der Besonderen Bauverordnung I (BBV I), wonach die Gebäudeeigentümer die Kosten der Radonmessungen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen haben, E ingang ins kantonale Recht gefunden.”
Art. 166 Abs. 4 StSV legt die Kostentragung für Radonsanierungen beim Gebäudeeigentümer fest; daraus folgt nicht, dass die Kostentragungspflicht für Messungen ausgeschlossen wäre. Kantonale Regelungen können die Pflicht zur Kostentragung auf Radonmessungen ausdehnen, wobei Kantone zugleich die Möglichkeit haben, kostenlose Messkampagnen anzubieten.
“A., 2020, Rz. 1167). In diesem Sinne bestimmt § 19 e BBV I das AWEL zur kantonalen Fachstelle für Radon. Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1 - 3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 S tSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG – der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radon sanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radon messungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessend e. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in b esagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S.”
Kantone können die in Art. 166 Abs. 4 StSV geregelte Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf Radonmessungen ausdehnen; gleichzeitig steht dem Kanton die Möglichkeit offen, kostenlose Messkampagnen zu organisieren.
“A., 2020, Rz. 1167). In diesem Sinne bestimmt § 19 e BBV I das AWEL zur kantonalen Fachstelle für Radon. Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1 - 3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 S tSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG – der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radon sanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radon messungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessend e. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in b esagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip.”
“Dieses sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 Abs. 1 - 3 StSV und ordnet Radonsanierungen nach Art. 166 Abs. 2 und 3 S tSV an (§ 19 e BBV I Abs. 1). In Bezug auf die Kostentragung wird in Art. 4 StSG – analog zu Art. 2 USG – der Grundsatz des Verursacherprinzips verankert. In Bezug auf Radonsanierungen konkretisiert Art. 166 Abs. 4 StSV, dass die Kosten von Radon sanierungen durch die Gebäudeeigentümer zu tragen sind. Auf kantonaler Ebene wurde in § 19 f BBV I die Kostentragungspflicht der Gebäudeeigentümer auf die Radon messungen erweitert. Dies erweist sich als zulässig: Zunächst einmal ist die Kostenregelung von Art. 166 Abs. 4 StSV keine abschliessend e. Art. 166 Abs. 4 StSV konkretisiert das Verursacherprinzip in einem spezifischen Bereich. Dass mit dieser Bestimmung die Kostentragungspflicht von Gebäudeeigentümern im Bereich der Radonschutzmassnahmen (einzig) auf Radonsanierungen beschränkt würde, kan n dem Wortlaut von Art. 166 Abs. 4 StSV jedoch nicht entnommen werden. Solches entsprach, wie der von der Rekursgegnerin zitierte erläuternde Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017 indiziert, auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. So wird in b esagtem Bericht festgehalten, dass die Kosten der Radonmessungen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trage, wobei der Kanton auch die Möglichkeit habe, kostenlose Messkampagnen zu organisieren (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der StSV vom April 2017, S. 57). Eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Grundeigentümerschaft, wie sie die Rekurrentin fordert, widerspräche im Gegenteil gerade dem auch im Strahlenschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Es ist auf die zutreffenden Aus führungen der Rekursgegnerin zu verweisen, wonach für die Auslegung von Art. 4 StSG die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 USG herangezogen werden kann. Danach bezweckt das Verursacherprinzip, die Kosten der zum Schutz der natürlichen Umwelt bzw.”
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