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Die Abschottung der Abluft ist erforderlich, weil Verzögerungen bei Strangüberwachung, mobiles Filterversagen oder verzögerte Gebäudealarmierung andernfalls zu akuter Inkorporationsgefahr und Verletzung von Strahlenschutzpflichten führen können.
“Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, dass der geforderte Einbau von Endschaltern sowie die Einbindung der Abluftführung in das betriebliche Lüftungssystem das Ziel hätten, die Barrierefunktion der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m technisch sicherzustellen und die Mitarbeitenden vor Strahlenexposition zu schützen. Die ausstehenden Nachrüstungen seien technisch einfach realisierbar und von den Kosten her überschaubar. Was den Einbau von Endschaltern betreffe, so ordne das "Stop-Prinzip" Schutzmassnahmen nach ihrer Wirkungsqualität ein (vgl. EKAS Mitteilungsblatt Nr. 90 vom April 2020). Die von der Beschwerdeführerin ergriffenen administrativen resp. organisatorischen Massnahmen seien fehleranfälliger und böten keine vergleichbar hohe Gewähr für den sicheren Betrieb wie die geforderte technische Massnahme. Was die Einbindung der Abluftführung in das betriebliche Lüftungssystem betreffe, so sei auch diese Nachrüstung zwingend erforderlich, damit die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Die von der Beschwerdeführerin befürwortete technische Auslegung weiche von Art. 16 Abs. 1 UraM ab, demgemäss die Abluft nicht in die Raumluft strömen dürfe. Die Abluftführung der Nassdekontaminationsanlage dürfe nicht lediglich um Ecken geleitet werden, sondern diese müsse zur Gebäudelüftung in einem lüftungstechnischen Strang stehen (in Anlehnung an die Definition des sicherheitstechnischen Regelwerks des Kerntechnischen Ausschusses [KTA] 3601). Im Falle einer Abgabe von radioaktiven Stoffen aus der Abluftführung an die umgebende Raumluft entstünde ein Verdünnungseffekt und die Alarmschwelle bei der Abluftstrangüberwachung des Gebäudeabluftsystems würde erst mit einer Zeitverzögerung erreicht. Das habe zur Folge, dass die Mitarbeitenden vor Ort während dieser Zeit bis zur Alarmierung einer ungerechtfertigten Inkorporation von radioaktiven Stoffen ausgesetzt wären. In einem vergleichbaren Fall hätten die Störfallanalysen zu einem Filterversagen gezeigt, dass Strahlendosen von bis zu 2,5 mSv pro Person resultieren könnten. Bei der Eintretenswahrscheinlichkeit sei zu berücksichtigen, dass es nicht nur um die Störfallbeherrschung gehe, sondern auch um betriebliche Sicherheitsvorkehrungen.”
“Bei der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m kommt ein mobiles Abluftfiltergerät zum Einsatz, das mit einer doppelten Filterung ausgestattet ist. Die Filter sind differenzdrucküberwacht mit optischem sowie akustischem Vor- und Hauptalarm. Indem die Abluftführung jedoch schon vor der Absaugung/Gitteröffnung des Gebäudeabluftsystems endet, ist es möglich, dass die Abluft aus der Nassdekontaminationsanlage in den Raum entweichen kann. Die Anlage entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 UraM. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die vorliegende Abluftführung in einem separaten Raum oder um Ecken im selben Raum endet, da beides von der Bestimmung erfasst wird. Die Vorinstanz erachtet es in der Vernehmlassung als technisch einfach realisierbar, die konkrete Anlage mit dem erforderlichen lüftungstechnischen Strang zum Gebäudeabluftsystem nachzurüsten. Das erscheint nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten. Die vorliegende Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz erweist sich als überzeugend, dass die derzeitige Abluftführung dem radiologischen Arbeitsschutz nicht genügt. Denn sollten die doppelten Filter bzw. die Differenzdrucküberwachung im mobilen Abluftfiltergerät versagen und radioaktive Stoffe aus der Nassdekontaminationsanlage in die umgebende Raumlauft gelangen, wäre laut Vorinstanz ein Verdünnungseffekt zu erwarten. Das hätte zur Folge, dass die Abluftstrangüberwachung des Gebäudeabluftsystems im Aufbereitungsgebäude AG +8 m nur zeitverzögert Alarm auslösen würde.”
Die technische Abluftführung muss in einem eigenen lüftungstechnischen Strang unmittelbar an das Gebäudeabluftsystem angeschlossen werden und darf nicht in die Raumluft abgeben; getrennte mobile Filteranlagen genügen nicht.
“Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, dass der geforderte Einbau von Endschaltern sowie die Einbindung der Abluftführung in das betriebliche Lüftungssystem das Ziel hätten, die Barrierefunktion der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m technisch sicherzustellen und die Mitarbeitenden vor Strahlenexposition zu schützen. Die ausstehenden Nachrüstungen seien technisch einfach realisierbar und von den Kosten her überschaubar. Was den Einbau von Endschaltern betreffe, so ordne das "Stop-Prinzip" Schutzmassnahmen nach ihrer Wirkungsqualität ein (vgl. EKAS Mitteilungsblatt Nr. 90 vom April 2020). Die von der Beschwerdeführerin ergriffenen administrativen resp. organisatorischen Massnahmen seien fehleranfälliger und böten keine vergleichbar hohe Gewähr für den sicheren Betrieb wie die geforderte technische Massnahme. Was die Einbindung der Abluftführung in das betriebliche Lüftungssystem betreffe, so sei auch diese Nachrüstung zwingend erforderlich, damit die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Die von der Beschwerdeführerin befürwortete technische Auslegung weiche von Art. 16 Abs. 1 UraM ab, demgemäss die Abluft nicht in die Raumluft strömen dürfe. Die Abluftführung der Nassdekontaminationsanlage dürfe nicht lediglich um Ecken geleitet werden, sondern diese müsse zur Gebäudelüftung in einem lüftungstechnischen Strang stehen (in Anlehnung an die Definition des sicherheitstechnischen Regelwerks des Kerntechnischen Ausschusses [KTA] 3601). Im Falle einer Abgabe von radioaktiven Stoffen aus der Abluftführung an die umgebende Raumluft entstünde ein Verdünnungseffekt und die Alarmschwelle bei der Abluftstrangüberwachung des Gebäudeabluftsystems würde erst mit einer Zeitverzögerung erreicht. Das habe zur Folge, dass die Mitarbeitenden vor Ort während dieser Zeit bis zur Alarmierung einer ungerechtfertigten Inkorporation von radioaktiven Stoffen ausgesetzt wären. In einem vergleichbaren Fall hätten die Störfallanalysen zu einem Filterversagen gezeigt, dass Strahlendosen von bis zu 2,5 mSv pro Person resultieren könnten. Bei der Eintretenswahrscheinlichkeit sei zu berücksichtigen, dass es nicht nur um die Störfallbeherrschung gehe, sondern auch um betriebliche Sicherheitsvorkehrungen.”
“Bei der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m kommt ein mobiles Abluftfiltergerät zum Einsatz, das mit einer doppelten Filterung ausgestattet ist. Die Filter sind differenzdrucküberwacht mit optischem sowie akustischem Vor- und Hauptalarm. Indem die Abluftführung jedoch schon vor der Absaugung/Gitteröffnung des Gebäudeabluftsystems endet, ist es möglich, dass die Abluft aus der Nassdekontaminationsanlage in den Raum entweichen kann. Die Anlage entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 UraM. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die vorliegende Abluftführung in einem separaten Raum oder um Ecken im selben Raum endet, da beides von der Bestimmung erfasst wird. Die Vorinstanz erachtet es in der Vernehmlassung als technisch einfach realisierbar, die konkrete Anlage mit dem erforderlichen lüftungstechnischen Strang zum Gebäudeabluftsystem nachzurüsten. Das erscheint nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten. Die vorliegende Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz erweist sich als überzeugend, dass die derzeitige Abluftführung dem radiologischen Arbeitsschutz nicht genügt. Denn sollten die doppelten Filter bzw. die Differenzdrucküberwachung im mobilen Abluftfiltergerät versagen und radioaktive Stoffe aus der Nassdekontaminationsanlage in die umgebende Raumlauft gelangen, wäre laut Vorinstanz ein Verdünnungseffekt zu erwarten. Das hätte zur Folge, dass die Abluftstrangüberwachung des Gebäudeabluftsystems im Aufbereitungsgebäude AG +8 m nur zeitverzögert Alarm auslösen würde.”
Art. 16 Abs. 1 UraM schützt Personen in demselben oder in anderen Räumen vor Strahlenexposition durch Abluft und erfasst jede Abluftführung mit Gefährdungspotential für anwesende Personen; bei Abluftrückführung ist stets das Gefährdungspotential für Personen in betroffenen Räumen zu prüfen.
“Nach Art. 16 Abs. 1 UraM ist die Abluftführung bei künstlicher Entlüftung so zu gestalten, dass die den Raum verlassende Luft nicht in diesen oder andere Räume strömen kann. Die Aufsichtsbehörde kann einer Rückführung eines Teilstroms der Abluft der Umluft zustimmen, wenn dabei der Strahlenschutz gewährleistet bleibt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass nach Art. 16 Abs. 1 UraM einzig das unkontrollierte Strömen von Abluft in denselben oder einen anderen Raum zu verhindern sei, ergibt sich eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. Auch sind keine Hinweise erkennbar, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergeben würde. Vielmehr überzeugt das Rechtsverständnis der Vorinstanz, dass Art. 16 Abs. 1 UraM das Gefährdungspotential einer Abluftführung in denselben oder einen anderen Raum generell erfasst, um die dort anwesenden Personen vor Strahlenexposition zu schützen.”
Selbst bei geringen Eintrittswahrscheinlichkeiten (z. B. sehr seltenes doppeltes Filterversagen) sind Schutzvorkehrungen nach Art. 16 Abs. 1 als notwendig anzusehen; die Fachinstanz hielt solche Maßnahmen auch für extrem seltene Ereignisse für erforderlich.
“Bei der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m kommt ein mobiles Abluftfiltergerät zum Einsatz, das mit einer doppelten Filterung ausgestattet ist. Die Filter sind differenzdrucküberwacht mit optischem sowie akustischem Vor- und Hauptalarm. Indem die Abluftführung jedoch schon vor der Absaugung/Gitteröffnung des Gebäudeabluftsystems endet, ist es möglich, dass die Abluft aus der Nassdekontaminationsanlage in den Raum entweichen kann. Die Anlage entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 UraM. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die vorliegende Abluftführung in einem separaten Raum oder um Ecken im selben Raum endet, da beides von der Bestimmung erfasst wird. Die Vorinstanz erachtet es in der Vernehmlassung als technisch einfach realisierbar, die konkrete Anlage mit dem erforderlichen lüftungstechnischen Strang zum Gebäudeabluftsystem nachzurüsten. Das erscheint nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten. Die vorliegende Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz erweist sich als überzeugend, dass die derzeitige Abluftführung dem radiologischen Arbeitsschutz nicht genügt. Denn sollten die doppelten Filter bzw. die Differenzdrucküberwachung im mobilen Abluftfiltergerät versagen und radioaktive Stoffe aus der Nassdekontaminationsanlage in die umgebende Raumlauft gelangen, wäre laut Vorinstanz ein Verdünnungseffekt zu erwarten. Das hätte zur Folge, dass die Abluftstrangüberwachung des Gebäudeabluftsystems im Aufbereitungsgebäude AG +8 m nur zeitverzögert Alarm auslösen würde.”
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