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Bei wiederholter Bewilligung kann die Behörde Befristungen und inhaltliche bzw. betriebliche Beschränkungen (z. B. Abfallcodes, Standort, maximale Dauer) anordnen; Befristungen können auch als Übergangsregelung dienen (z. B. für Ersatzstandortsuche).
“Im vorliegenden Fall erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 zum ersten Mal eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung nicht auf 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA), sondern auf 2,5 Jahre (bis Ende 2019), weil im Baubewilligungsverfahren noch geprüft werden müsse, ob die bau- und raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage in der Reservezone gegeben seien. Am 25. August 2022 erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin zum zweiten Mal – "letztmals" – eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung auf Ende 2023, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem Ersatzstandort zu ermöglichen; aus gewässerschutzrechtlichen Gründen begrenzte die Baudirektion die Bewilligung ferner auf 13 – im Dispositiv umschriebene – Abfallcodes im Sinn von Art. 2 Abs. 1 VeVA i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1; vgl. BGr, 12. April 2006, 1A.222/2005, E. 1.3).”
Bewilligungen sind betriebssitzspezifisch/ -bezogen zu erteilen; für jede Betriebsstätte ist gesondert der Nachweis einer umweltverträglichen Entsorgung bzw. eine kantonale Genehmigung erforderlich.
“Die Verordnung des Bundesrats vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden (Art. 1 Abs. 1 VeVA; vgl. VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00241, E. 3.1). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 VeVA). Das Abfallverzeichnis unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein (Art. 10 Abs. 4 VeVA).”
Bei Betriebseinstellungen kann die Behörde auch Abfälle erfassen, die grundsätzlich keiner Bewilligungspflicht unterliegen; entscheidend ist die Abgrenzung zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Abfällen.
“Wie in E. 5.6 dargelegt wurde, ist die Befristung der abfallrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023 als rechtmässig zu erachten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die Zulässigkeit der Anordnung der Baudirektion, per Ende 2023 den Betrieb jener Bauten und Einrichtungen einzustellen, die für die bewilligungspflichtigen Abfälle verwendet wurden. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz die Betriebseinstellung auch in Bezug auf jene Abfälle anordnen durfte, deren Entgegennahme gemäss Art. 8 Abs. 1 VeVA keiner Bewilligungspflicht unterliegt – also auf Abfälle, die weder als Sonderabfälle noch als andere kontrollpflichtige Abfälle zu klassifizieren sind.”
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