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Die kantonale Fachstelle (AFU) kann im Rahmen von (stichprobenhaften) Kontrollen die Richtigkeit der von Betreibern verwendeten Hochrechnungsfaktoren, namentlich des Synchronisationssignals(SSS)-Hochrechnungsfaktors, überprüfen.
“liegt ein vom BAFU empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2). Die Beschwerdeführenden bemängeln diesbezüglich einzig (act. 1, S. 23-25 Rz. 115-121, 126), die darauf basierenden Abnahmemessungen seien nicht objektiv, da diese auf die von der Anlagenbetreiberin angegebenen Hochrechnungsfaktoren abstellten. In dieser Hinsicht lassen die Beschwerdeführenden indes ausser Acht, dass das AFU in seinem Amtsbericht vom 30. Juni 2021 (Beilage zu act. 8/13, S. 4 Ziff. 3.2) darauf hingewiesen hat, dass es als kantonale Fachstelle für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) bei den (Stichproben-)Kontrollen des Qualitätssicherungssystems in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber die Richtigkeit des Synchronisationssignals(SSS)-Hochrechnungsfaktors überprüfen könne. Damit ist davon auszugehen, dass die Grundlagen für die Hochrechnung – trotz anderslautender Darstellung der Beschwerdeführenden – objektivierbar sind. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall nach Inbetriebnahme der strittigen Anlage überhaupt Anlass für Abnahmemessungen besteht (vgl.”
“liegt ein vom BAFU empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2). Die Beschwerdeführenden bemängeln diesbezüglich einzig (act. 1, S. 23-25 Rz. 115-121, 126), die darauf basierenden Abnahmemessungen seien nicht objektiv, da diese auf die von der Anlagenbetreiberin angegebenen Hochrechnungsfaktoren abstellten. In dieser Hinsicht lassen die Beschwerdeführenden indes ausser Acht, dass das AFU in seinem Amtsbericht vom 30. Juni 2021 (Beilage zu act. 8/13, S. 4 Ziff. 3.2) darauf hingewiesen hat, dass es als kantonale Fachstelle für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) bei den (Stichproben-)Kontrollen des Qualitätssicherungssystems in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber die Richtigkeit des Synchronisationssignals(SSS)-Hochrechnungsfaktors überprüfen könne. Damit ist davon auszugehen, dass die Grundlagen für die Hochrechnung – trotz anderslautender Darstellung der Beschwerdeführenden – objektivierbar sind. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall nach Inbetriebnahme der strittigen Anlage überhaupt Anlass für Abnahmemessungen besteht (vgl.”
“liegt ein vom BAFU empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2). Die Beschwerdeführenden bemängeln diesbezüglich einzig (act. 1, S. 23-25 Rz. 115-121, 126), die darauf basierenden Abnahmemessungen seien nicht objektiv, da diese auf die von der Anlagenbetreiberin angegebenen Hochrechnungsfaktoren abstellten. In dieser Hinsicht lassen die Beschwerdeführenden indes ausser Acht, dass das AFU in seinem Amtsbericht vom 30. Juni 2021 (Beilage zu act. 8/13, S. 4 Ziff. 3.2) darauf hingewiesen hat, dass es als kantonale Fachstelle für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) bei den (Stichproben-)Kontrollen des Qualitätssicherungssystems in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber die Richtigkeit des Synchronisationssignals(SSS)-Hochrechnungsfaktors überprüfen könne. Damit ist davon auszugehen, dass die Grundlagen für die Hochrechnung – trotz anderslautender Darstellung der Beschwerdeführenden – objektivierbar sind. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall nach Inbetriebnahme der strittigen Anlage überhaupt Anlass für Abnahmemessungen besteht (vgl.”
Das BAFU empfahl den Kantonen in der Übergangsphase bis zur überarbeiteten Vollzugsempfehlung, die Grenzwertkonformität adaptiver Antennen im Rahmen einer vorübergehenden «worst‑case»-Beurteilung zu prüfen. Dabei ist die Strahlung so zu beurteilen, als gelte der maximale Gesprächs‑ und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und anhand umhüllender (enveloping) Antennendiagramme, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn ansetzen. Diese Annahme führt zu einer Überschätzung der tatsächlich zu erwartenden Abstrahlung.
“Zudem kann angenommen werden, dass der geplante Einsatz von 5G-fähigen adaptiven Antennen anhand des im Standortdatenblatt (Zusatzblatt A2) angegebenen Antennentyps «AIR6488B42D» auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die «Beamforming»-Technologie oder 5G erkennbar war, wie das Beispiel der Beschwerdeführenden zeigt. Unter diesen Umständen ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern ein wesentlicher Teil der Anwohnerschaft aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Hinweises auf die neue Mobilfunktechnologie an der Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden sein sollte. Eine Neupublikation drängt sich insofern nicht auf. Ebenso kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführerin 1 zu den aufgelegten Baugesuchsakten zu befragen. 3.5 Insgesamt besteht somit kein Grund, die Baupublikation oder die Bauauflage zu wiederholen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob inhaltlich auf die Angaben im Standortdatenblatt abgestellt werden kann. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.4 f.). 4. In der Sache ist zunächst streitig, ob die Vorinstanz die Grenzwertkonformität der geplanten Mobilfunkanlage zu Recht bejaht hat. 4.1 Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 hatte das BAFU den Kantonen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 NISV empfohlen, die Grenzwertkonformität von adaptiven Antennen in der Übergangsphase bis zum Erscheinen einer überarbeiteten Vollzugsempfehlung vorübergehend im Rahmen einer sog. «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dies war auch beim hier umstrittenen Umbauvorhaben der Fall (vgl. Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz der Volkswirtschaftsdirektion vom 12.8.2019 S. 1 f., Vorakten RSA pag. 92 f.). Eine solche «worst case»-Beurteilung bedeutet, dass die Strahlung von adaptiven Antennen wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die adaptiven Antennen werden mit anderen Worten so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde, was nicht der Realität entspricht (Nachtrag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung Ziff.”
“In dem von der Vorinstanz erwähnten Schreiben hatte das BAFU den Kantonen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 NISV empfohlen, die Grenzwertkonformität von adaptiven Antennen in der Übergangsphase bis zum Erscheinen des Nachtrags vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung vorübergehend im Rahmen einer sog. «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dies bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die adaptiven Antennen werden mit anderen Worten so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde, was nicht der Realität entspricht (Nachtrag vom”
In den zitierten Verwaltungsentscheiden wird festgehalten, dass ein Messverfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen (METAS) vorliegt. Ferner wird ausgeführt, dass nach Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung nahe an den Grenzwerten liegen (z. B. >80 %), grundsätzlich Abnahmemessungen durchgeführt werden; dies entspricht der in den Entscheiden dargestellten Verfahrenspraxis.
“O. Ziff. 41 ff.). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 4.1.1), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt. 6.1.3 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, abzuweisen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt werden. 6.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) – können. 6.2.3 Es existiert entgegen den Beschwerdeführenden ein Messverfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 18.”
“Ziff. 41 ff.). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 5.1.1), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt. 7.1.3 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, abzuweisen. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt werden. 7.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) – können. 7.2.3 Es existiert entgegen den Beschwerdeführerinnen ein Messverfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 18.”
Das BAFU empfiehlt zur Kontrolle adaptiver Antennen frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik, namentlich den METAS‑Bericht „Messmethode für 5G‑NR‑Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz“. In diesem Bericht wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet werden kann. Damit liegt ein vom BAFU empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung adaptiver Antennen vor, weshalb Abnahmemessungen der Strahlung nicht generell als unmöglich angesehen werden.
“hiervor), gleich behandelt werden wie konventionelle Antennen (vgl. Informationsschreiben, S. 2). Entsprechend haben die Beschwerdegegnerinnen zutreffend dargelegt (act. 12, S. 14-16 Ziff. II/B/40, 43-46, act. 13, S. 14-16 Ziff. II/59-68), die Einstellungen (Precodings), welche das Beamforming steuerten, müssten in den QS-Systemen nicht weiter überprüft werden, da der in den QS-Systemen fix hinterlegte Antennengewinn dem maximal möglichen Antennengewinn entspreche (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 10, sowie Amtsbericht des AFU vom 29. Januar 2021, Beilage zu act. 9/12, S. 2 Ziff. 4). Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme der Beschwerdegegnerinnen auch bei Konstellationen wie der vorliegend zur beurteilenden in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Zur Kontrolle der Einhaltung der AGW und IGW sind auch Messungen durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Messmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV). Im Informationsschreiben (S. 3 Ziff. 2c), in den Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020 (www.bafu.admin.ch, S. 5 ff.), im Nachtrag (S. 14) und in den Erläuterungen (S. 5) hat das BAFU empfohlen, frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik gemäss dem technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar 2020, welcher zwischenzeitlich am 20. April 2020 und 15. Juni 2020 revidiert worden ist (www.metas.ch), vorzunehmen. Gemäss BAFU wird in diesem technischen Bericht erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer liegt mit der frequenzselektiven Methode somit ein vom BAFU aktuell empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor. Folglich erweisen sich Abnahmemessungen der Strahlung adaptiver Antennen auch nicht als unmöglich.”
“hiervor), gleich behandelt werden wie konventionelle Antennen (vgl. Informationsschreiben, S. 2). Entsprechend haben die Beschwerdegegnerinnen zutreffend dargelegt (act. 12, S. 14-16 Ziff. II/B/40, 43-46, act. 13, S. 14-16 Ziff. II/59-68), die Einstellungen (Precodings), welche das Beamforming steuerten, müssten in den QS-Systemen nicht weiter überprüft werden, da der in den QS-Systemen fix hinterlegte Antennengewinn dem maximal möglichen Antennengewinn entspreche (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 10, sowie Amtsbericht des AFU vom 29. Januar 2021, Beilage zu act. 9/12, S. 2 Ziff. 4). Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme der Beschwerdegegnerinnen auch bei Konstellationen wie der vorliegend zur beurteilenden in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Zur Kontrolle der Einhaltung der AGW und IGW sind auch Messungen durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Messmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV). Im Informationsschreiben (S. 3 Ziff. 2c), in den Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020 (www.bafu.admin.ch, S. 5 ff.), im Nachtrag (S. 14) und in den Erläuterungen (S. 5) hat das BAFU empfohlen, frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik gemäss dem technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar 2020, welcher zwischenzeitlich am 20. April 2020 und 15. Juni 2020 revidiert worden ist (www.metas.ch), vorzunehmen. Gemäss BAFU wird in diesem technischen Bericht erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer liegt mit der frequenzselektiven Methode somit ein vom BAFU aktuell empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor. Folglich erweisen sich Abnahmemessungen der Strahlung adaptiver Antennen auch nicht als unmöglich.”
“Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (act. 13, S. 11 Ziff. III/C/2.1/34, act. 20, S. 8 f. Ziff. II/C/3), dass die für eine adaptiv betreibbare Antenne möglichen Einstellungen zur Erreichung einer bestimmten Richtwirkung ("Precodings"), welche das Beamforming steuern, im QS-System nicht weiter überprüft werden müssten, weil der im QS-System fix hinterlegte Antennengewinn dem maximal möglichen Antennengewinn, welcher durch das "beamforming"-Feature erreicht werden könne, entspreche (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.3-6.4 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12-14, sowie Amtsbericht des AFU vom 31. März 2020, act. 8/11, S. 5 f. Ziff. 16 f.). Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit des QS-Systems der Beschwerdegegnerin auch bei Konstellationen wie der vorliegend zur beurteilenden in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Zur Kontrolle der Einhaltung der AGW und IGW sind auch Messungen durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Messmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV). Im Informationsschreiben (S. 3 Ziff. 2c), in den Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020 (www.bafu.admin.ch, S. 5 ff.), im Nachtrag (S. 14) und in den Erläuterungen (S. 5) hat das BAFU empfohlen, frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik gemäss dem technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar 2020, welcher zwischenzeitlich am 20. April 2020 und 15. Juni 2020 revidiert worden ist (www.metas.ch), vorzunehmen. Gemäss BAFU wird in diesem technischen Bericht erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt mit der frequenzselektiven Methode somit ein vom BAFU aktuell empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor. Folglich erweisen sich Abnahmemessungen der Strahlung adaptiver Antennen auch nicht als unmöglich.”
Vorläufig kann ein Validierungszertifikat, das die neuen Parameter adaptiver Antennen bestätigt, ausreichend sein; das Fehlen neuer Stichproben führt nicht zwingend zu zusätzlichen Messungen. Die Behörde kann sich dabei auf die vom BAFU empfohlenen Mess‑ und Berechnungsmethoden stützen. Der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung sieht in bestimmten Fällen vor, auf eine Abnahmemessung zu verzichten.
“Demgemäss genügt auch einstweilen das Validierungszertifikat, in welchem die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit bestätigt wurde. Dass noch keine neuen Stichproben durchgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern. 5.4 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine Messempfehlung für adaptive Antennen, sondern lediglich ein technischer Bericht. Sodann seien Messungen mit 45 % Unsicherheiten verbunden. Bei der codeselektiven Messmethode würden überdies Faktoren fehlen, welche noch nicht definiert seien. 6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S.”
Das BAFU empfiehlt geeignete Messverfahren für adaptive (5G-)Antennen; das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat hierzu einen technischen Bericht (Messmethode für 5G‑NR‑Basisstationen bis 6 GHz, 2020, mit Nachtrag) vorgelegt und das BAFU am 30. Juni 2020 ergänzende Erläuterungen publiziert. Auf dieser Grundlage können sich Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle für die METAS/BAFU‑Messmethode akkreditieren lassen, sodass damit Abnahmemessungen an adaptiven Antennen möglich sind.
“Zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte sind auch Messungen durchzuführen. Nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geeignete Messmethoden. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 eine Messmethode für 5G vorgelegt.[16] Auf Bitte der kantonalen Vollzugsbehörden hat das BAFU mit den «Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen» vom 30. Juni 2020 weitere fachliche Erklärungen zum technischen Bericht des METAS veröffentlicht.[17] In den genannten Dokumenten des BAFU und METAS wird insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Seit Vorliegen dieser Dokumente können sich Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die Messmethode METAS/BAFU akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte das AUE Erkenntnisse aus dem Leitentscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.”
“Das METAS hat den technischen Bericht zur Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz vom 18. Februar 2020/20. April 2020, berichtigt mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 (Stand: 6. Juli 2020, www.metas.ch > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]), publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Dazu wird primär die code-selektive und sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Methode als Messmethode vorgeschlagen (Ziff. 1.4, S. 4 f.). Zumindest mit der beschriebenen frequenzselektiven Messung (vgl. dazu Erläuterungen des BAFU zur Messmethode für adaptive Antennen vom 30. Juni 2020, S. 6 ff., www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen, nachfolgend: BAFU-Erläuterungen 2020) liegt ein vom BAFU empfohlenes Messverfahren für die Überprüfung der Strahlenbelastung adaptiver Antennen vor (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2). Diese wurde vom Bundesgericht als geeignete Messmethode zur Überwachung der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für adaptive Antennen beurteilt (BGer 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 6.2 und 6.3). Das Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den QS-Systemen für den Betrieb von Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt und keinen Anlass gesehen, an der grundsätzlichen Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst case-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln (vgl. BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.5, 1C_542/2021 vom 21. September 2021 E. 7.5, 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5, 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4, 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2, 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.2, 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Es hat dargelegt, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, weil es eben nicht um die momentane, sondern um die maximale Sendeleistung gehe (BGer 1C_101/2021 vom 13.”
Das BAFU empfahl in der Übergangsphase gestützt auf Art. 14 Abs. 2 NISV, adaptive Antennen vorübergehend anhand einer «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dabei ist deren Strahlung so zu bewerten, als werde bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt; die Beurteilung stützt sich auf (umhüllende) Antennendiagramme, welche für jede Richtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen.
“Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 hatte das BAFU den Kantonen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 NISV empfohlen, die Grenzwertkonformität von adaptiven Antennen in der Übergangsphase bis zum Erscheinen einer überarbeiteten Vollzugsempfehlung vorübergehend im Rahmen einer sog. «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dies war auch beim hier umstrittenen Umbauvorhaben der Fall (vgl. Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz der Volkswirtschaftsdirektion vom”
“Zudem kann angenommen werden, dass der geplante Einsatz von 5G-fähigen adaptiven Antennen anhand des im Standortdatenblatt (Zusatzblatt A2) angegebenen Antennentyps «AIR6488B42D» auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die «Beamforming»-Technologie oder 5G erkennbar war, wie das Beispiel der Beschwerdeführenden zeigt. Unter diesen Umständen ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern ein wesentlicher Teil der Anwohnerschaft aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Hinweises auf die neue Mobilfunktechnologie an der Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden sein sollte. Eine Neupublikation drängt sich insofern nicht auf. Ebenso kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführerin 1 zu den aufgelegten Baugesuchsakten zu befragen. 3.5 Insgesamt besteht somit kein Grund, die Baupublikation oder die Bauauflage zu wiederholen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine andere Frage ist, ob inhaltlich auf die Angaben im Standortdatenblatt abgestellt werden kann. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.4 f.). 4. In der Sache ist zunächst streitig, ob die Vorinstanz die Grenzwertkonformität der geplanten Mobilfunkanlage zu Recht bejaht hat. 4.1 Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 hatte das BAFU den Kantonen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 NISV empfohlen, die Grenzwertkonformität von adaptiven Antennen in der Übergangsphase bis zum Erscheinen einer überarbeiteten Vollzugsempfehlung vorübergehend im Rahmen einer sog. «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dies war auch beim hier umstrittenen Umbauvorhaben der Fall (vgl. Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz der Volkswirtschaftsdirektion vom 12.8.2019 S. 1 f., Vorakten RSA pag. 92 f.). Eine solche «worst case»-Beurteilung bedeutet, dass die Strahlung von adaptiven Antennen wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die adaptiven Antennen werden mit anderen Worten so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde, was nicht der Realität entspricht (Nachtrag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung Ziff.”
“Mit Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 hatte das BAFU den Kantonen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 14 Abs. 2 NISV empfohlen, adaptive Antennen in der Übergangsphase bis zum Erscheinen des Nachtrags vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung vorübergehend im Rahmen einer sog. «worst case»-Beurteilung zu bewilligen. Dies bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die adaptiven Antennen werden mit anderen Worten so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde, was nicht der Realität entspricht (Nachtrag vom”
Nach Art. 14 Abs. 2 NISV kann die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durchführen, durchführen lassen oder sich auf Ermittlungen Dritter stützen. Für Mobilfunkantennen, die nach Berechnung rund ≥80 % des Grenzwerts erreichen, sieht die Vollzugsempfehlung grundsätzlich eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme vor; ergibt die Messung eine höhere NIS‑Belastung, ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen. In begründeten Fällen kann die Schwelle niedriger angesetzt werden oder — gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung — auf eine Messung verzichtet werden.
“3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15). 5.2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden – können. In der Praxis wurde oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von adaptiven Antennen kann es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme potenziell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreicht.”
“Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 8.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (vgl. BAFU, Rundschreiben vom 16. Januar 2006, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 2 f.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.4.1.2). Nach dem Ausgeführten ist zusammengefasst davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines QS-Systems überprüfen lässt. 7.5 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden können (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14). Inwiefern eine solche einmalige Abnahmemessung nicht ausreichen sollte, legen die Beschwerdeführenden nicht genügend substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche nicht genügen soll, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) – werden können.”
“Die bewilligte maximale Sendeleistung sei im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (a.a.O. Ziff. 53 ff.). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 4.1.3), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems – entgegen den Beschwerdeführenden – erübrigt. 5.2.3 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, abzuweisen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt werden. 5.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) werden können. 5.3.3 Es existiert entgegen den Beschwerdeführenden ein Messverfahren bzw.”
“Die bewilligte maximale Sendeleistung sei im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (a.a.O. Ziff. 52 ff.). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 3.3.2 f.), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt. 3.4.1.3 Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, abzuweisen. 3.4.2 3.4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt werden. 3.4.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) – werden können. 3.4.2.3 Es existiert entgegen den Beschwerdeführenden ein Messverfahren bzw.”
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