RS 631.0 ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 8 déc. 2023, en vigueur depuis le 1erfév. 2024 (RO 2024 9). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 27 mai 2020, en vigueur depuis le 1erjuil. 2020 (RO 2020 2229). ↩
Règlement (CE) no1223/2009 du Parlement européen et du Conseil du 30 novembre 2009 relatif aux produits cosmétiques, JO L 342 du 22.12.2009, p. 59; modifié en dernier lieu par le règlement (UE) no2017/2228, JO L 319 du 04.12.2017, p. 2. ↩
Directive 2009/48/CE du Parlement européen et du Conseil du 18 juin 2009 relative à la sécurité des jouets, JO L 170 du 30.6.2009, p. 1; modifiée en dernier lieu par la directive (UE) 2015/2117, JO L 192 du 1.7.2014, p. 49. ↩
Règlement (CE) no178/2002 du Parlement européen et du Conseil du 28 janvier 2002 établissant les principes généraux et les prescriptions générales de la législation alimentaire, instituant l’Autorité européenne de sécurité des aliments et fixant des procédures relatives à la sécurité des denrées alimentaires, JO L 31 du 1.2.2002, p. 1; modifié en dernier lieu par le règlement (CE) no652/2014, JO L 189 du 27.06.2014, p. 1. ↩
Règlement (CE) no852/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 relatif à l’hygiène des denrées alimentaires, JO L 139 du 30.4.2004, p. 1; modifié en dernier lieu par le règlement (CE) no219/2009, JO L 87 du 31.3.2009, p. 109. ↩
Règlement (CE) no853/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 fixant des règles spécifiques d’hygiène applicables aux denrées alimentaires d’origine animale, JO L 139 du 30.4.2004, p. 55; modifié en dernier lieu par le règlement (UE) 2016/355, JO L 67 du 12.3.2016, p. 22. ↩
Règlement (CE) no854/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 fixant les règles spécifiques d’organisation des contrôles officiels concernant les produits d’origine animale destinés à la consommation humaine, JO L 139 du 30.4.2004, p. 206, modifié en dernier lieu par le règlement (UE) 2015/2285, JO L 323 du 9.12.2015, p. 2. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 27 mai 2020, en vigueur depuis le 1erjuil. 2020 (RO 2020 2229). ↩
Règlement (UE) 2017/625 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2017 concernant les contrôles officiels et les autres activités officielles servant à assurer le respect de la législation alimentaire et de la législation relative aux aliments pour animaux ainsi que des règles relatives à la santé et au bien-être des animaux, à la santé des végétaux et aux produits phytopharmaceutiques, modifiant les règlements du Parlement européen et du Conseil (CE) n° 999/2001, (CE) n° 396/2005, (CE) n° 1069/2009, (CE) n° 1107/2009, (UE) n° 1151/2012, (UE) n° 652/2014, (UE) 2016/429 et (UE) 2016/2031, les règlements du Conseil (CE) n° 1/2005 et (CE) n° 1099/2009 ainsi que les directives du Conseil 98/58/CE, 1999/74/CE, 2007/43/CE, 2008/119/CE et 2008/120/CE, et abrogeant les règlements du Parlement européen et du Conseil (CE) n° 854/2004 et (CE) n° 882/2004, les directives du Conseil 89/608/CEE, 89/662/CEE, 90/425/CEE, 91/496/CEE, 96/23/CE, 96/93/CE et 97/78/CE ainsi que la décision 92/438/CEE du Conseil (règlement sur les contrôles officiels), JO L 95 du 7.4.2017, p. 1; modifié en dernier lieu par le règlement (UE) 2019/2127, JO L 321 du 12.12.2019, p. 111. ↩
Règlement (CE) no282/2008 de la Commission du 27 mars 2008 relatif aux matériaux et aux objets en matière plastique recyclée destinés à entrer en contact avec des denrées alimentaires et modifiant le règlement (CE) no2023/2006, version selon le JO L 86 du 28.3.2008, p. 9; modifié en dernier lieu par le règlement (UE) 2015/1906, JO L 278 du 23.10.2015, p. 11. ↩
Règlement (EU) no1169/2011 du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2011 concernant l’information des consommateurs sur les denrées alimentaires, modifiant les règlements (CE) no1924/2006 et (CE) no1925/2006 du Parlement européen et du Conseil et abrogeant la directive 87/250/CEE de la Commission, la directive 90/496/CEE du Conseil , la directive 1999/10/CE de la Commission, la directive 2000/13/CE du Parlement européen et du Conseil, les directives 2002/67/CE et 2008/5/CE de la Commission et le règlement (CE) no608/2004 de la Commission; modifié en dernier lieu par le règlement (UE) no2015/2283 JO L 327 du 11.12.2015, p. 1. ↩
Directive 2009/48/CE du Parlement européen et du Conseil du 18 juin 2009 relative à la sécurité des jouets, JO L 170 du 30.6.2009, p. 1; modifiée en dernier lieu par la directive (UE) 2015/2117, JO L 306 du 24.11.2015. ↩
6 commentaries
Gemäss Art. 2 Abs. 4 LGV werden die in der Verordnung verwendeten Begriffe – soweit das schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält – nach den Definitionen bestimmter EU‑Verordnungen bestimmt. In Bezug auf neuartige Lebensmittel ist die schweizerische Regulierung nach der zitierten Literatur aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl.”
Gibt ein Versorger Trinkwasser an Einwohnerinnen und Einwohner ab, gilt er als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV. Hieraus folgt seine Verpflichtung, die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen; die Vollzugsbehörden der Kantone führen zu diesem Zweck amtliche Kontrollen (u. a. Inspektionen, auch der Sekundäranlagen) durch. Zudem bestehen Informationspflichten gegenüber den Zwischen‑ bzw. Endabnehmerinnen und -abnehmern über die Wasserqualität (vgl. einschlägige Rechtsgrundlagen).
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
“Letztere stehen, wie sich auch der Botschaft des Stadtrats "Gemeinsames Primärsystem zur Trinkwasserversorgung A AG wasser sursee-mittelland" an die Stimmberechtigten der Stadt Sursee zur Urnenabstimmung vom Sonntag, 25. November 2018, entnehmen lässt, in einem direkten Verhältnis zur Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 f. der Botschaft). Die Beschwerdeführerin trifft die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (Art. 5 Abs. 1 WVR). Hinzuweisen ist im Übrigen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, gemäss Art. 5 TBDV die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren hat, woran der Betrieb der Primäranlagen durch die A AG ebenfalls nichts ändert. Da die Beschwerdeführerin Trinkwasser an die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Versorgungsgebiets abgibt, gilt sie zudem als Lebensmittelbetrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a LGV, womit sie dafür zu sorgen hat, dass (auch) die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Um die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts zu kontrollieren, führen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln amtliche Kontrollen durch (Art. 30 LMG). Der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung liegt schwerpunktmässig bei den Kantonen (Art. 49 f. LMG). Im Kanton Luzern ist die die zuständige Vollzugsbehörde die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (§ 3 KLMV). Sie kann amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen durchführen (Art. 6 lit. a Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung [LMVV; SR 817.042]). Damit erfolgte die Inspektion zu Recht (auch) bei den Sekundäranlagen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin als deren Eigentümerin ist, unabhängig von der Wasserbelastung der Primäranlagen, sowohl lebensmittelrechtlich als auch wassernutzungsrechtlich verpflichtet, Trinkwasser in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität abzugeben.”
Art. 2 Abs. 4 LGV sieht vor, dass die Begriffe der Verordnung sowie der vom EDI oder BLV gestützten Verordnungen — vorbehaltlich abweichender schweizerischer Definitionen — nach den Definitionen bestimmter EU‑Verordnungen verwendet werden. Die Quellen stellen dabei klar, dass dies zu einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem EU‑Recht führt; ausdrücklich wird in den Quellen die regulatorische Deckungsgleichheit der Schweiz mit der EU im Bereich neuartiger Lebensmittel erwähnt.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl.”
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
Bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 4 LGV ist zu berücksichtigen, dass die betreffenden Begriffsbestimmungen an die Definitionen des EU‑Rechts angeglichen wurden. Soweit die Schweizer Begriffe auf den entsprechenden EU‑Begriffen beruhen, kann bei deren Auslegung auch auf die einschlägige EU‑Rechtsprechung zurück Bezug genommen werden.
“Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art. 2 Abs. 4 LGV auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. zur Angleichung der Begriffe und Definitionen an das EU-Recht Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2010 5571, 5573; zudem Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2/2018, S. 137 ff., mit Hinweisen).”
Bei der Auslegung der in der schweizerischen Aromenverordnung verwendeten Begriffe sind die entsprechenden Begrifflichkeiten der EU‑Aromenverordnung heranziehbar, weil die schweizerische Aromenverordnung sich ausdrücklich an die EU‑Aromenverordnung anlehnt und die relevanten Definitionen identisch sind. Art. 2 Abs. 4 LGV erwähnt die EU‑Aromenverordnung zwar nicht ausdrücklich; dies schliesst jedoch nicht aus, dass zur Auslegung der in der Aromenverordnung verwendeten Begriffe auf die EU‑Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden kann.
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
Bei der Auslegung der in Art. 2 Abs. 4 LGV verwendeten Begriffe ist, sofern das schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält, auf die entsprechenden Definitionen des EU‑Rechts zurückzugreifen. Entsprechend kann dies nach den angeführten Quellen auch Begriffsbestimmungen aus EU‑Verordnungen umfassen, die in Art. 2 Abs. 4 nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. etwa die EU‑Aromenverordnung).
“Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art. 2 Abs. 4 LGV auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. zur Angleichung der Begriffe und Definitionen an das EU-Recht Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2010 5571, 5573; zudem Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2/2018, S. 137 ff., mit Hinweisen).”
“Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 LGV ist das schweizerische Lebensmittelrecht an dasjenige der EU insoweit angeglichen, als die Begriffe der LGV und der Verordnungen, die das EDI und das BLV gestützt auf die LGV erlassen, gemäss den Definitionen speziell erwähnter EU-Verordnungen verwendet werden, soweit das Schweizerische Lebensmittelrecht keine abweichenden Definitionen enthält. Insbesondere in Bezug auf die Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln ist die Schweiz aus regulatorischer Sicht weitestgehend deckungsgleich mit der EU (vgl. Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 231, mit Hinweis). Explizit erwähnt sind in Art. 2 Abs. 4 LGV die Definitionen aus Art. 2 und Anhang I der Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (zuletzt geändert durch die Verordnung 2015/2283 vom 11. Dezember 2015; ABl. L 327); ein Verweis auf die Verordnung Nr. 1334/2008 vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (EU-Aromenverordnung; ABl. L 354/34) und die dortigen Begriffe fehlt jedoch. Die Begriffsdefinitionen der EU-Aromenverordnung sind jedoch mit denjenigen der Aromenverordnung identisch (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a für den Begriff "Aroma" und Bst. d für den Begriff "Aromaextrakt"). Die Aromenverordnung lehnt sich denn gemäss BLV auch explizit an die EU‑Aromenverordnung an (vgl. BLV-Erläuterungen, S. 1). Da die Begriffe in der Aromenverordnung daher zweifellos auf den EU-Begrifflichkeiten basieren und der Gesetzgeber das Schweizerische Lebensmittelrecht mit der Revision auf den 1. Mai 2017 an die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts anpasste, ist bei der Auslegung der Definitionen in der Aromenverordnung auch ohne explizite Nennung der EU-Aromenverordnung in Art.”
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