6 commentaries
Die Angaben zur Wirkung von CBD waren nicht zulässig, weil sie nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt waren und zudem keine Ausnahmebewilligung des BLV vorlag.
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
Im zitierten Entscheid wurden gesundheitsbezogene Wirkungsangaben zu CBD als nicht zulässig erachtet, weil die betreffenden Angaben nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt waren und zudem keine Ausnahmebewilligung des BLV vorlag; daraus ergab sich ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Art. 18 LMG und Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV.
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind (z. B. Wirkungsangaben zu CBD), bedürfen gemäss Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des BLV und sind ohne eine solche Bewilligung nicht zulässig.
“Erlaubt sind hingegen Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind. Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen gemäss Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV); das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Fehlen einer solchen Ausnahmebewilligung zu einer Verletzung der einschlägigen Vorschriften führen kann.
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
“Erlaubt sind hingegen Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind und die dortigen Anforderungen erfüllen. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen gemäss Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des BLV.
“1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
“Erlaubt wären gesundheitsbezogene Angaben zum Wirkstoff CBD allerdings, wenn sie im Anhang 14 LIV aufgeführt sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Eine solche Ausnahmebewilligung liegt in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermassen ebenfalls nicht vor. Die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD verletzen somit Art. 18 LMG, Art. 12 Abs. 2 lit. c LGV sowie Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 LIV in Verbindung mit Anhang 14 LIV.”
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LIV — sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole — dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 LIV vorgesehen sind und die dortigen Anforderungen erfüllen. Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 3 LIV).
“1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
“1 und Ziff. 2 LGV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen (vgl. Art. 38 Abs. 1 LGV). Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben. Davon erfasst sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der Verordnung vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen (vgl. Art. 31 Abs. 2 LIV). Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 LIV aufgeführt sind, bedürfen laut Art. 31 Abs. 3 LIV einer Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.