Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du DFI du 8 déc. 2023, en vigueur depuis le 1erfév. 2024 (RO 2024 7). ↩
2 commentaries
Massgebend ist der Massenanteil der Zutaten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
“Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 16. Dezember 2016 des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) müssen Lebensmittel zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumenten obligatorisch mit einem Verzeichnis der Zutaten gemäss Art. 8 und 9 LIV versehen sein. Darin müssen sämtliche Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung (Art. 8 Abs. 2 LIV). Als Zutat gilt jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschliesslich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, der oder das bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und, gegebenenfalls in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden bleibt; als Zutat gilt auch jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 LGV).”
“Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 16. Dezember 2016 des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16) müssen Lebensmittel zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumenten obligatorisch mit einem Verzeichnis der Zutaten gemäss Art. 8 und 9 LIV versehen sein. Darin müssen sämtliche Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung (Art. 8 Abs. 2 LIV). Als Zutat gilt jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschliesslich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, der oder das bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und, gegebenenfalls in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden bleibt; als Zutat gilt auch jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 LGV).”
Steviolglycoside sind grundsätzlich als Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung im Zutatenverzeichnis anzugeben, sofern keine einschlägige Ausnahme greift. In der angeführten Rechtsprechung wurden die von der Beschwerdeführerin gerügten Ausnahmeregelungen (Art. 7 Aromenverordnung; Art. 9 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 LIV) als nicht einschlägig eingestuft, sodass die Steviolglycoside nach Art. 8 Abs. 2 LIV aufzunehmen sind.
“Vorliegend ist unbestritten, dass die festgestellten Steviolglycoside nicht im Zutatenverzeichnis aufgelistet sind. Es müssen jedoch sämtliche Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung angegeben werden (Art. 8 Abs. 2 LIV; E. 5.2 oben). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Aromenverordnung bzw. Art. 9 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 LIV (Aromabestandteil; Ausnahme aufgrund Natur als übertragener Zusatzstoff ohne technologische Wirkung) sind nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen anderen Ausnahmetatbestand geltend, weshalb die Steviolglycoside nicht aufzunehmen wären, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Sie sind somit nach Art. 8 Abs. 2 LIV in das Zutatenverzeichnis aufzunehmen (vgl. Anhang 5 Teil C Ziff. 1 LIV für die Art der Kennzeichnung). Das LSVW durfte die Beschwerdeführerin daher nach Massgabe von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c LMG zum Treffen geeigneter Massnahmen zur Behebung der Rechtswidrigkeit und zur Information der Massnahmen an das LSVW verpflichten und die Vorinstanz hat die hiergegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen.”
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