Les coordonnées et l’itinéraire à faire connaître à l’entrée en Suisse doivent être indiqués sur une carte de contact. Ils comprennent les informations suivantes:
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L'ordonnanÎ Covid-19 du 2 juillet 2020 ne contenait, selon les considérants du Tribunal fédéral, aucune obligation concrète au sens de l'art. 49 OEp d'indiquer l'identité, l'itinéraire de voyage et les coordonnées sur une fiche de contact. L'art. 5 de cette ordonnanÎ réglait uniquement une obligation indéterminée de déclaration de l'entrée sur le territoire auprès d'une autorité cantonale non précisée et ne précisait ni le moÞ de transmission (p. ex. téléphone, courriel, plateforme Internet, courrier), ni le destinataire exact, ni les informations concrètes à fournir. La collecte plus spécifique via la plateforme électronique mise à disposition par l'OffiÎ fédéral de la santé publique (OFSP) ou via les fiches de contact fournies en format papier par l'OFSP n'a été régie que par l'ordonnanÎ subséquente du 27 janvier 2021.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte. Die Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes am Wohn- oder Aufenthaltsort ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen des BAG zu Art.”
“Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte. Die Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes am Wohn- oder Aufenthaltsort ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen des BAG zu Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli”
“Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte. Die Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes am Wohn- oder Aufenthaltsort ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen des BAG zu Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli”
Citation : OEp art. 49 ch. 4 Le remplissage de la carte de contact de l'OFSP est, selon la jurisprudenÎ citée ici, réputé constituer l'exécution de l'obligation de communiquer les coordonnées et l'itinéraire de voyage ; une notification supplémentaire et directe au serviÎ médical cantonal n'était pas requise.
“Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art.”
“Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
Citation : OEp art. 49 ch. 3 La collecte, à l'occasion de l'entrée, des coordonnées à communiquer et de l'itinéraire de voyage par l'OFSP via une plateforme électronique mise à disposition par l'OFSP ou au moyen de fiches de contact fournies par l'OFSP sous forme papier n'était pas réglementée dans l'ordonnanÎ Covid-19 du 2 juillet 2020. Des dispositions correspondantes n'ont été introduites que dans l'ordonnanÎ subséquente du 27 janvier 2021.
“Die Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute von Einreisenden durch das BAG mittels einer Kontaktkarte im Sinne von Art. 49 EpV war in der Covid-19-Verdnung vom 2. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 14. September 2020 nicht geregelt. Entsprechende Bestimmungen enthielt erst die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021 (Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [AS 2021 61; nachfolgend: Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021]; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 3 ff.). Vorgesehen war in dieser Nachfolgeverordnung bei gegebenen Voraussetzungen die elektronische Erfassung der Angaben nach Art. 49 EpV über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Weitere Bestimmungen regelten die Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen sowie die Aufgaben des BAG und der Kantone im Zusammenhang mit den erfassten Kontaktdaten (vgl.”
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte.”
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte.”
Avant le 27 janvier 2021, l'ordonnanÎ Covid‑19 du 2 juillet 2020 ne contenait pas de dispositions spécifiques sur les données de contact et l'itinéraire de voyage à recueillir par l'OFSP au moyen d'une fiche de contact selon l'art. 49 OEp. Des règles correspondantes relatives à l'enregistrement électronique ou sur support papier via une plateforme mise à disposition par l'OFSP, ou via des fiches de contact papier, ainsi que les obligations des entreprises de transport de personnes et les tâches de l'OFSP et des cantons, n'ont été introduites que dans l'ordonnanÎ du 27 janvier 2021 qui lui a succédé.
“Die Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute von Einreisenden durch das BAG mittels einer Kontaktkarte im Sinne von Art. 49 EpV war in der Covid-19-Verdnung vom 2. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 14. September 2020 nicht geregelt. Entsprechende Bestimmungen enthielt erst die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021 (Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [AS 2021 61; nachfolgend: Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021]; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 3 ff.). Vorgesehen war in dieser Nachfolgeverordnung bei gegebenen Voraussetzungen die elektronische Erfassung der Angaben nach Art. 49 EpV über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Weitere Bestimmungen regelten die Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen sowie die Aufgaben des BAG und der Kantone im Zusammenhang mit den erfassten Kontaktdaten (vgl. Art. 4 und 6 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021 sorgte das BAG für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Art. 7 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone. Weiterhin sah Art. 9 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021 für Personen, die sich in Einreisequarantäne zu begeben hatten, eine mit Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 inhaltlich identische Pflicht vor, die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.”
“Die Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute von Einreisenden durch das BAG mittels einer Kontaktkarte im Sinne von Art. 49 EpV war in der Covid-19-Verdnung vom 2. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 14. September 2020 nicht geregelt. Entsprechende Bestimmungen enthielt erst die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021 (Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [AS 2021 61; nachfolgend: Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021]; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 3 ff.). Vorgesehen war in dieser Nachfolgeverordnung bei gegebenen Voraussetzungen die elektronische Erfassung der Angaben nach Art. 49 EpV über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Weitere Bestimmungen regelten die Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen sowie die Aufgaben des BAG und der Kantone im Zusammenhang mit den erfassten Kontaktdaten (vgl. Art. 4 und 6 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021 sorgte das BAG für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Art. 7 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone. Weiterhin sah Art. 9 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021 für Personen, die sich in Einreisequarantäne zu begeben hatten, eine mit Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 inhaltlich identische Pflicht vor, die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.”
“Die Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute von Einreisenden durch das BAG mittels einer Kontaktkarte im Sinne von Art. 49 EpV war in der Covid-19-Verdnung vom 2. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 14. September 2020 nicht geregelt. Entsprechende Bestimmungen enthielt erst die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021 (Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs [AS 2021 61; nachfolgend: Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021]; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 und Art. 3 ff.). Vorgesehen war in dieser Nachfolgeverordnung bei gegebenen Voraussetzungen die elektronische Erfassung der Angaben nach Art. 49 EpV über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Weitere Bestimmungen regelten die Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen sowie die Aufgaben des BAG und der Kantone im Zusammenhang mit den erfassten Kontaktdaten (vgl.”
La carte de contact de l'OFSP remplie à bord de l'avion a été considérée par le Tribunal fédéral comme preuve d'exécution de l'obligation de communiquer son identité, son itinéraire de voyage et ses coordonnées en vertu de l'art. 41 al. 2 let. a LEp en liaison avì l'art. 49 OEp. La collecte de ces données par les compagnies aériennes ou par la poliÎ aéroportuaire s'est effectuée sur la base d'un accord de l'OFSP et visait, selon les constatations du dossier, à permettre la vérification rapiÞ du respect de l'obligation de quarantaine.
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete.”
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete.”
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