RS 0.818.103 ↩
1 commentary
Citation : OEp art. 103 ch. 1 Les accords décrits dans les sources montrent que la Confédération et le canton ont conclu une coopération en vue d’un échange rapiÞ des formulaires de localisation des passagers. Sur la base de cet accord, la poliÎ de l’aéroport de Zurich-Kloten s’est procuré, directement auprès des compagnies aériennes ou de leurs prestataires d’assistanÎ en escale, les fiches de contact et a transmis sans délai les données aux cantons compétents ainsi qu’à l’OFSP (coopération pour la recherche des contacts).
“August 2020 ist zu entnehmen, dass das BAG und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zwecks einer raschen Kontrolle, ob Rückreisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhalten, eine Vereinbarung zur Kooperation beim Kontaktdatenmanagement von Flugreisenden am Flughafen Zürich-Kloten abschlossen. Der Medienmitteilung folgend beschaffte sich die Flughafenpolizei gestützt auf diese Vereinbarung direkt bei den Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich-Kloten anfliegen, oder bei deren Handling Agents die Kontaktkarten (Passenger Locator Forms) aller Passagiere, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen. Die Flughafenpolizei verpflichtete sich, die Daten unverzüglich und unter Wahrung der Datensicherheit an jene Kantone, in denen sich der Wohn- oder Aufenthaltsort der einreisenden Person befindet, sowie ans BAG weiterzuleiten (vgl. Akten Vorinstanz, Urk. 22). Die Vereinbarung war gemäss der Medienmitteilung vom 18. August 2020 vorerst bis am 31. Dezember 2020 gültig und im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vom 14. September 2020 folglich in Kraft. Als Grundlage für den Datenaustausch erwähnt die Medienmitteilung Art. 58 und 59 EpG sowie Art. 103 EpV. Aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass damals sämtlichen Flugpassagieren durch das Flugpersonal während eines Flugs mit Landung in Zürich eine Kontaktkarte abgegeben wurde. Die Flugpassagiere wurden gemäss dem erwähnten Bericht aufgefordert, die Kontaktkarte im Flugzeug auszufüllen. Vor der Landung seien die Kontaktkarten vom Flugpersonal eingesammelt und an die Fluggesellschaft weitergeleitet worden. Die Kontaktkarten mit ankommenden Flugpassagieren aus einem Risikogebiet seien durch die Fluggesellschaft an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet worden, deren Mitarbeiter die Daten im Anschluss an das örtlich zuständige Contact-Tracing-Center weitergeleitet hätten (kant. Akten, UA 7).”
“August 2020 ist zu entnehmen, dass das BAG und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zwecks einer raschen Kontrolle, ob Rückreisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhalten, eine Vereinbarung zur Kooperation beim Kontaktdatenmanagement von Flugreisenden am Flughafen Zürich-Kloten abschlossen. Der Medienmitteilung folgend beschaffte sich die Flughafenpolizei gestützt auf diese Vereinbarung direkt bei den Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich-Kloten anfliegen, oder bei deren Handling Agents die Kontaktkarten (Passenger Locator Forms) aller Passagiere, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen. Die Flughafenpolizei verpflichtete sich, die Daten unverzüglich und unter Wahrung der Datensicherheit an jene Kantone, in denen sich der Wohn- oder Aufenthaltsort der einreisenden Person befindet, sowie ans BAG weiterzuleiten (vgl. Akten Vorinstanz, Urk. 22). Die Vereinbarung war gemäss der Medienmitteilung vom 18. August 2020 vorerst bis am 31. Dezember 2020 gültig und im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vom 14. September 2020 folglich in Kraft. Als Grundlage für den Datenaustausch erwähnt die Medienmitteilung Art. 58 und 59 EpG sowie Art. 103 EpV. Aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass damals sämtlichen Flugpassagieren durch das Flugpersonal während eines Flugs mit Landung in Zürich eine Kontaktkarte abgegeben wurde. Die Flugpassagiere wurden gemäss dem erwähnten Bericht aufgefordert, die Kontaktkarte im Flugzeug auszufüllen. Vor der Landung seien die Kontaktkarten vom Flugpersonal eingesammelt und an die Fluggesellschaft weitergeleitet worden. Die Kontaktkarten mit ankommenden Flugpassagieren aus einem Risikogebiet seien durch die Fluggesellschaft an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet worden, deren Mitarbeiter die Daten im Anschluss an das örtlich zuständige Contact-Tracing-Center weitergeleitet hätten (kant. Akten, UA 7).”
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