La présente loi réglemente:
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Für das Beschwerderecht in Stimmrechtssachen genügt die Stimmberechtigung auf kantonaler Ebene; die «betreffende Angelegenheit» ist die Kantonsratswahl als Ganze, nicht einzelne Wahlkreise. Dies entspricht der Auffassung des Bundesgerichts und steht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 KRG.
“Wie bereits erwähnt (E. 2 hiervor), steht das Beschwerderecht in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG). Während das Bundesgericht in BGE 135 I 19 noch erwähnte, dass die Beschwerdeführenden des damaligen Verfahrens im von der geltend gemachten Unregelmässigkeit betroffenen Wahlkreis stimmberechtigt seien (nicht publ. E. 1.3), erachtete es in BGE 145 I 259 die Stimm- (bzw. Wahl-) berechtigung auf kantonaler Ebene als ausreichend (nicht publ. E. 1.3). An dieser weiteren Auffassung des Beschwerderechts ist festzuhalten. Das allgemeine Begriffsverständnis legt nahe, unter der gesetzlichen Formulierung ("in der betreffenden Angelegenheit") die Kantonsratswahl als Ganze und nicht die Wahl in einzelnen Wahlkreisen zu verstehen. Dem entspricht, dass der Kantonsrat von Gesetzes wegen das (gesamte) Volk des Kantons Zürich vertritt (§ 1 Abs. 1 KRG). Schliesslich können sich aufgrund des anwendbaren Wahlsystems, wie weiter unten noch darzulegen sein wird, Unregelmässigkeiten in einem Wahlkreis auch auf die Wahlergebnisse in anderen auswirken. Das Beschwerderecht steht somit nicht nur den im Wahlkreis II stimmberechtigten Personen zu, sondern allen, die bei den Kantonsratswahlen stimmberechtigt waren.”
“Wie bereits erwähnt (E. 2 hiervor), steht das Beschwerderecht in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist (Art. 89 Abs. 3 BGG). Während das Bundesgericht in BGE 135 I 19 noch erwähnte, dass die Beschwerdeführenden des damaligen Verfahrens im von der geltend gemachten Unregelmässigkeit betroffenen Wahlkreis stimmberechtigt seien (nicht publ. E. 1.3), erachtete es in BGE 145 I 259 die Stimm- (bzw. Wahl-) berechtigung auf kantonaler Ebene als ausreichend (nicht publ. E. 1.3). An dieser weiteren Auffassung des Beschwerderechts ist festzuhalten. Das allgemeine Begriffsverständnis legt nahe, unter der gesetzlichen Formulierung ("in der betreffenden Angelegenheit") die Kantonsratswahl als Ganze und nicht die Wahl in einzelnen Wahlkreisen zu verstehen. Dem entspricht, dass der Kantonsrat von Gesetzes wegen das (gesamte) Volk des Kantons Zürich vertritt (§ 1 Abs. 1 KRG). Schliesslich können sich aufgrund des anwendbaren Wahlsystems, wie weiter unten noch darzulegen sein wird, Unregelmässigkeiten in einem Wahlkreis auch auf die Wahlergebnisse in anderen auswirken. Das Beschwerderecht steht somit nicht nur den im Wahlkreis II stimmberechtigten Personen zu, sondern allen, die bei den Kantonsratswahlen stimmberechtigt waren.”
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