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Gemäss Art. 47 Abs. 3 KRG regelt die Regierung das Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren durch Verordnung.
“Nach Art. 4 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach dem Raumplanungsgesetz (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Abs. 2); die Pläne sind öffentlich (Abs. 3). Art. 4 KRG wiederholt den Grundsatz der Mitwirkung bei Planungen. Nach Art. 47 Abs. 3 KRG regelt die Regierung das Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren durch Verordnung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) folgt dem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens die öffentliche Mitwirkungsauflage; dabei ist der Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen aufzulegen. Art. 13 Abs. 2 KRVO verpflichtet den Gemeindevorstand, die eingegangenen Vorschläge und Einwendungen zu prüfen und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung zu nehmen; das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammengefasst.”
Die Mitwirkung bei Planungen muss so früh angesetzt werden, dass die abschliessende Interessenabwägung noch offen bleibt. Sie dient der politischen Meinungsbildung und der Breite der Interessenabwägung, nicht primär einem direkten Rechtsschutz.
“2 RPG (SR 700) sorgen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG stellt eine Einflussmöglichkeit dar, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu unterscheiden ist. Sie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse politische Einflussnahme bewirken. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Deshalb verlangt deren Durchführung einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist. Der Zweck des Mitwirkungsrechts dient höchstens indirekt dem Rechtsschutz, in erster Linie soll es der politischen Meinungsbildung einem breiten Personenkreis offenstehen (BGE 135 II 286 E. 4.2.3 m.H.). Art. 4 Abs. 1 KRG übernimmt dies auf kantonaler Ebene, indem die Behörden die Öffentlichkeit angemessen über Grundlagen, Ziele und Ablauf von Planungen informieren und dafür sorgen, dass Interessierte bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken können.”
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