Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 mai 2004, en vigueur depuis le 1erjuil. 2004 (RO 2004 3045). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 mai 2004, en vigueur depuis le 1erjuil. 2004 (RO 2004 3045). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 20 nov. 2013, en vigueur depuis le 1erdéc. 2013 (RO 2013 4083). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 20 nov. 2013, en vigueur depuis le 1erdéc. 2013 (RO 2013 4083). ↩
6 commentaries
En raison de l'identité matérielle des précédentes dispositions, la pratique et la jurisprudence antérieures — notamment celles concernant la question des principaux axes de transport à fort trafic de voyageurs — sont également applicables à l'art. 26 al. 4 OLT 2.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
art. 26 al. 2bis OLT 2 reprend l'art. 27 al. 1quater LTr et précise son applicabilité aux shops de stations-service visés.
“Nach Art. 10 Abs. 1 ArG gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden. Auch in diesem Fall beträgt die betriebliche Tages- und Abendarbeit höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG). Nachtarbeit, d.h. die Arbeit ausserhalb der betrieblichen Arbeit nach Art. 10 ArG, ist verboten (Art. 16 ArG). Nach Art. 27 Abs. 1quater ArG dürfen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden. Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nimmt diese Ausführungen auf und konkretisiert sie: Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Art. 4 (Befreiung von der Bewilligungspflicht) für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 8 Abs. 1 (Regelung zur Überzeit am Sonntag), Art. 12 Abs. 2 (Gewährung von freien Sonntagen) und Art. 14 Abs. 1 (wöchentlicher freier Halbtag) anwendbar.”
“Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 sind auszulegen. Sie lauten: Art. 27 Abs. 1quater ArG "Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden." Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 "Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar."”
Citation : OLT 2 art. 26 ch. 4 Les boutiques de stations-service présentant le caractère d'un kiosque sont, en pratique, qualifiées de kiosques au sens de l'art. 26 al. 1 OLT 2 ; dans l'affaire citée, il a été constaté que l'interdiction du travail dominical (art. 18 LTr) ne s'applique donc pas.
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin ein solcher nach Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist. Unbestritten ist, dass der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin einen Kiosk im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 2 darstellt, weshalb das Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18 ArG) keine Anwendung findet.”
OLT 2 art. 26 ch. 3 Sur les autoroutes, les boutiques des stations‑service ne bénéficient du régime spécial que lorsqu'elles se trouvent sur des aires de service autoroutières.
“Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nennen zwei Voraussetzungen, damit Tankstellenshops in den Genuss der Sonderbestimmung kommen: die Lage der Tankstellenshops einerseits, das Waren- und Dienstleistungsangebot andererseits (siehe auch Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, 2017, S. 226 - 1 f.). Strittig ist hier zunächst nur die Frage der Lage des Tankstellenshops. Nach dem Wortlaut machen die genannten Bestimmungen folgende Unterscheidungen: Tankstellenshops dürfen betrieben werden einerseits auf Autobahnraststätten ("sont situés sur les aires des autoroutes"; "situati nelle aree di servizio autostradali") und andererseits an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr ("le long d'axes de circulation importants fortement fréquentés par les voyageurs"; "lungo le strade principali con traffico intenso di viaggiatori"). Während der Gesetzgeber von " an Hauptverkehrswegen" spricht, trifft dies bei Autobahnen gerade nicht zu. Er führt aus, dass bei Autobahnen nur auf Autobahnraststätten Tankstellenshops betrieben werden können.”
Citation : OLT 2 art. 26 ch. 2 En se fondant sur l'arrêt du Tribunal fédéral, consid. 2.4.2 (2C_162/2020), la jurisprudence pertinente relative au droit antérieur, qui portait sur les axes principaux de circulation à fort trafic de voyageurs, doit être transposée à l'art. 26 al. 2bis OLT 2, car les dispositions correspondantes sont matériellement identiques.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
Citation : OLT 2 art. 26 n. 1 La jurisprudence relative au droit antérieur est transposable à l'art. 26 al. 4 OLT 2, car les dispositions pertinentes sont matériellement identiques.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
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