Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 mai 2004, en vigueur depuis le 1erjuil. 2004 (RO 2004 3045). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 fév. 2015, en vigueur depuis le 1eravr. 2015 (RO 2015 669). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 fév. 2015, en vigueur depuis le 1eravr. 2015 (RO 2015 669). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 fév. 2015, en vigueur depuis le 1eravr. 2015 (RO 2015 669). ↩
24 commentaries
Les exceptions selon art. 25 al. 1 OLT 2 doivent être examinées de manière restrictive. Une offre de marchandises principalement générale (p. ex. articles de bricolage/loisirs, articles de jardinage et pour animaux, tondeuses à gazon, pots) n'a pas été considérée par la juridiction inférieure comme adaptée aux besoins spécifiques des touristes et a entraîné le rejet de l'exception.
“Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot würde sodann auch am Kriterium der Befriedigung der Bedürfnisse des Fremdenverkehrs scheitern (Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, es sei unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin "weitgehend" der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse von Touristen diene und die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf S. 8 des Einspracheentscheids wird festgehalten, dass der Laden der Beschwerdeführerin Rasenmäher, Töpfe und Waren aus dem Bereich Bau und Hobby anbiete, welche nicht mehr "dem Sortiment für Touristen" entsprächen. Zudem hielt die Vorinstanz – nachdem sie feststellte, dass der Laden ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt – auf S. 7 fest, dass sie die "weiteren Kriterien" dennoch prüfe. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Vorinstanz auch die zweite, vorne unter E. 3.3 erläuterte Voraussetzung im Sinne einer Eventualbegründung geprüft und verneint hat.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.”
Citation : OLT 2 art. 25 ch. 23 Dans les grands points de vente proposant une large gamme de produits et une forte « expérience d'achat », l'impression d'ensemble de l'offre milite contre l'hypothèse selon laquelle ils satisfont principalement des besoins spécifiques de touristes. En particulier pour les centres commerciaux dotés de vastes surfaces de vente, il convient donc plutôt de considérer qu'ils servent principalement la population locale et ne tombent pas sous l'exception prévue à l'art. 25 al. 1 OLT 2.
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden.”
OLT 2 art. 25 n. 22 La juridiction précédente peut délimiter spatialement de manière concrète la zone touristique et appliquer la même description à différents établissements. Lors de la délimitation, elle peut s'appuyer sur le centre de l'offre touristique et sur les infrastructures touristiques; la proximité d'une gare ou une situation centrale peuvent dès lors être prises en compte. La zone touristique n'a pas besoin de coïncider nécessairement avec les limites d'une commune politique.
“8 BV, dass die Vorinstanz Migros und A.________ anders behandle, geht auch diese Rüge ins Leere: In BGE 140 II 46, der die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit der Migros Murten behandelt, wurde zunächst festgehalten, dass die Vorinstanz - das Kantonsgericht Freiburg - es unterlassen hat, das Fremdenverkehrsgebiet Murten zu bestimmen. Falls nur ein Teil der Ortschaft Murten, namentlich das Seeufer und die Altstadt, als Fremdenverkehrsgebiet betrachtet werden könne, sei von der Vorinstanz zu prüfen, ob der betreffende Betrieb sich in diesem Quartier oder in dessen unmittelbarer Nähe befinde (BGE 140 II 46 E. 5.2). Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht schützte das Kantonsgericht Freiburg den Ortsbegriff der kantonalen Vorinstanz, wonach die Region Murten für den Tourismus wichtig sei, sich die Migros-Filiale in zentraler Lage zwischen der Altstadt und dem Campingplatz Muntelier befinde und es sich deswegen rechtfertige, die Stadt Murten als Ganzes als Fremdenverkehrsgebiet gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu betrachten (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 603 2015 13 vom 17. August 2015, Sachverhalt J und E. 4). Ferner hält das Kantonsgericht fest, dass sich die Migros-Filiale an der Bernstrasse 18 befinde, welche von der Murtener Altstadt zu Fuss erreichbar sei und an der Hauptachse liege, die in die Stadt führe (a.a.O. E. 4c). Indem die Vorinstanz vorliegend das Fremdenverkehrsgebiet auf die Altstadt, von den Bahngleisen bis zum See und vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier festsetzt, wendet sie für die Verkaufsstelle U.________ keine anderen Kriterien an als für die Migros-Filiale. Diese befindet sich genau in dem von der Vorinstanz definierten Fremdenverkehrsgebiet. Im Unterschied zur Verkaufsstelle U.________ liegt die Migros-Filiale indes nicht nur im so bezeichneten Fremdenverkehrsgebiet, sondern vielmehr in zentraler Lage, von wo aus die Altstadt zu Fuss erreicht werden kann. Darin ist keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken. Dass die Vorinstanz das Fremdenverkehrsgebiet vorliegend präzisiert hat, stellt angesichts dessen, dass sie dies in Übereinstimmung mit der zu Art.”
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
“Mit Blick auf die restriktive Auslegung (vgl. E. 3.2 und 3.5) vermag offensichtlich nicht die gesamte Murtenseeregion den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu erfüllen. Ebenfalls erscheint das gesamte Gemeindegebiet Murten als zu weiträumig, was auch die Beschwerdeführerin zugibt, hat sich dieses doch durch diverse Gemeindefusionen über das Gebiet der ursprünglichen Ortschaft Murten hinaus erheblich vergrössert. Die Vorinstanz hat sich somit stattdessen richtigerweise am Zentrum des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur orientiert (vgl. E. 3.2).”
Citation : OLT 2 art. 25 n. 21 Il est déterminant que l'établissement réponde effectivement aux besoins spécifiques des touristes. À cet égard, comme le relève la jurisprudence, peuvent également être pris en compte les besoins essentiels (p. ex. la nécessité d'approvisionnement en denrées alimentaires ou en produits d'hygiène). Ne sont en revanche généralement pas visés les établissements qui desservent principalement la population locale ; de même, le simple « tourisme d'achat » ne relève pas en soi du critère de protection.
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
En appliquant l'art. 25 al. 1 OLT 2, il convient de procéder à une analyse concrète de l'offre. Toute offre favorisant le tourisme d'achat ne relève pas automatiquement de l'exception; de même, la jurisprudence admet que des besoins essentiels (p. ex. denrées alimentaires, articles d'hygiène) figurent parmi les besoins pouvant être satisfaits par des touristes. Toutefois, la notion ne doit pas être interprétée de façon si extensive qu'une simple « expérience d'achat » suffise à justifier l'exception.
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.”
OLT 2 art. 25 n. 19 L'art. 25 al. 1 suppose que l'établissement se trouve dans une zone touristique. L'art. 25 al. 2 définit de tels établissements comme des établissements situés dans des stations de cure, sportives, d'excursion et de villégiature, où le tourisme revêt une importance essentielle et est soumis à d'importantes fluctuations saisonnières.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
Citation : OLT 2 art. 25 n. 18 Les représentations du périmètre servent à l'illustration au cas par cas, c.-à-d. que la fixation graphique de la notion de lieu au sens de l'art. 25 al. 2 OLT 2 sert à déterminer la portée spatiale dans la procédure concrète. Un tel périmètre ne doit pas être considéré comme un plan permanent de délimitation des lieux.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen.”
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen.”
La situation le long d'un axe de circulation principal ne suffit pas à elle seule à qualifier une implantation d'entreprise comme zone touristique; la notion de localité au sens de l'art. 25 al. 2 OLT 2 doit être déterminée par l'offre touristique clairement délimitée à l'échelle locale.
“km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
Pour l'art. 25 al. 2 OLT 2, la notion de lieu se détermine principalement d'après l'offre touristique et la concentration des infrastructures d'hébergement ainsi que des infrastructures sportives et de loisirs. Elle n'a pas à coïncider avec les limites politiques communales et peut couvrir, sur le plan spatial, une ville, un quartier ou — en théorie — plusieurs localités (p. ex. une station de ski). La reconnaissance de l'existence d'une telle localité touristique ne doit toutefois pas être accordée à la légère.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“Rechtsprechungsgemäss entscheidend für den Ort sind folgende drei Merkmale (BGE 140 II 46 E. 2.2.1 f.; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.2) : - Die Touristen und Touristinnen, die an diesen Ort bzw. in das Gebiet reisen, suchen Erholung, Entspannung, Unterhaltung, sportliche Betätigung, kulturelle oder künstlerische Inspiration. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E.”
“2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl.”
Conformément à l'art. 25 al. 2 de l'OLT 2 (comme l'indique la jurisprudence citée), les zones touristiques sont des stations thermales, sportives, d'excursion et de loisirs où le tourisme revêt une importance essentielle et est soumis à d'importantes fluctuations saisonnières.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
OLT 2 art. 25 ch. 14 La saisonnalité limite dans le temps l'exception admissible à l'interdiction du travail dominical. Le libellé permet plusieurs pics de saison clairement limités dans le temps par année (p. ex. saison estivale et saison hivernale). Chaque pic saisonnier doit être examiné séparément ; il convient d'éviter d'étendre de manière excessive les limites temporelles de la saison.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
Le concept de lieu au sens de l'art. 25 al. 2 OLT 2 se mesure principalement à l'offre touristique existante et à l'infrastructure touristique. En particulier, l'offre d'hébergement ainsi que les installations sportives et de loisirs jouent un rôle déterminant. Il en résulte que l'étendue du «lieu» est clairement limitée sur le plan local et que l'examen reste axé sur le niveau local.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Réf. : OLT 2 art. 25 ch. 12 Les sorties d'autoroute bordant des zones industrielles et commerciales adjacentes, des emplacements situés sur des axes de circulation principaux ainsi que certaines attractions isolées et éloignées qui ne se trouvent pas à proximité immédiate de l'infrastructure touristique ne constituent en règle générale pas une zone touristique au sens de l'art. 25 al. 2 OLT 2. L'appréciation du lieu se limite localement à l'offre touristique proprement dite et n'englobe pas uniquement des situations définies par la fonction de circulation ni des attractions isolées situées en dehors.
“Angesichts der obigen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begriff des Fremdverkehrsgebietes zu eng ausgelegt haben soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies könnten nicht nur Orte sein, an denen sich Menschen zu Fuss aufhalten, sondern auch zu ihrem Ziel durchfahren. Zwar mag es sein, dass es Tourismusziele geben könnte, bei denen der Weg das Ziel ist, denkbar wären allenfalls Passstrassen. Ein solcher Fall ist vorliegend bei der Verkaufsfiliale im Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnausfahrt aber offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Frage nicht weiter zu vertiefen ist. Die Vorinstanz hat Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zu eng ausgelegt.”
“km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
art. 25 al. 1 OLT 2 autorise des dérogations à l'interdiction du travail dominical pendant la saison. Le libellé n'exclut pas qu'une région touristique présente plusieurs pics saisonniers clairement délimités dans le temps au cours d'une année (p. ex. saison estivale et saison hivernale); en conséquence, des exceptions répétées pendant ces pics saisonniers distincts sont possibles. Il convient toutefois de veiller à ce que les limites de la saison ne soient pas étendues à un point tel que le critère de saisonnalité soit contourné.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
Lors de l'application de l'art. 25 al. 2 OLT 2, la délimitation spatiale de la zone touristique est déterminante; il convient donc, au cas par cas, d'examiner si un point de vente ou un établissement se trouve encore à l'intérieur de cette zone délimitée spatialement (p. ex. situation centrale ou en périphérie).
“Zusammenfassend liegt die Verkaufsstelle U.________ nicht im Fremdenverkehrsgebiet Murten, wie es die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 für den vorliegenden Fall definiert hat. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.”
“Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob die Verkaufsstelle E.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt.”
“Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob der Laden an der D.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt.”
Pour la qualification, il importe de tenir compte de la situation de l'établissement dans une «station» ou un lieu déterminé qui se caractérise — cumulativement — par : (1) l'existence d'une offre de cures, d'activités sportives, d'excursions ou d'offres de détente ; (2) le tourisme revêt une importance essentielle ; (3) le tourisme est soumis à d'importantes fluctuations saisonnières.
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
Si l'établissement ne se trouve pas dans une localité de cure, de sport, d'excursion ou de séjour telle que visée à l'art. 25 al. 2 OLT 2, l'octroi d'une dispense du travail dominical n'est en règle générale pas envisageable; dans ce cas, l'examen des autres conditions peut être omis.
“Nur wenn der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (vgl. Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). Da die Verkaufsstelle U.________ nicht in einem solchen Ort gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu Recht verneint hat. Im Ergebnis ist es mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz keinen Fall von bewilligungsbefreiter Sonntagsarbeit festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
Pour la délimitation de la notion de localité au sens de l'art. 25 al. 2 OLT 2, des données économiques touristiques peuvent être prises en considération, notamment des renseignements sur l'offre d'hébergement, le nombre de nuitées et la part du tourisme dans l'emploi total. Le Tribunal fédéral refuse d'assortir la «signification essentielle» du tourisme à des seuils quantitatifs rigides. Il convient en outre de tenir compte, au cas par cas, de la délimitation concrète de la localité concernée.
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Une part de chiffre d'affaires très faible d'une gamme de produits indique que ce segment est d'importance secondaire pour le point de vente pendant la saison touristique; cela ne suffit pas à considérer qu'il serve à satisfaire des besoins spécifiques des touristes au sens de l'art. 25 al. 1 OLT 2 et ne justifie donc aucune dérogation à l'interdiction du travail dominical.
“Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Sparte P.________ sinngemäss geltend macht, diese würde eine Marktlücke des touristischen Bedarfs am Sonntag darstellen, vermag sie diesen Schluss ebenfalls nicht mit Zahlen zu untermauern. Der äusserst geringe Anteil des Umsatzes aus dem Bereich P.________ (CHF 77'000.-) am Gesamtumsatz (CHF 9'228'000.-) in der Periode April bis Juni 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 9, Folie 7) indiziert vielmehr, dass dieses Produktsegment für die Verkaufsstelle E.________ in der Tourismussaison von untergeordneter Bedeutung ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien vermögen somit am vorinstanzlichen Schluss, die Verkaufsstelle E.________ diene nicht der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2, keine Zweifel zu erwecken.”
Référence : OLT 2 art. 25 ch. 5 Pour la délimitation, il faut tenir compte de l'implantation de l'établissement dans une localité déterminée («station»). Une telle localité se caractérise, selon la jurisprudence, par trois éléments : une offre de prestations de cure, sportives ou de loisirs, ou la présence d'un site d'excursion ; un tourisme d'une importance économique significative ; et d'importantes variations saisonnières du tourisme.
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
Référence : OLT 2 art. 25 n. 4 Des attractions éloignées, un nœud de communication régional ou une appréciation relevant de la politique de promotion régionale ne suffisent pas, selon la jurisprudence, à ce qu'un site soit considéré comme une localité touristique au sens de l'art. 25 al. 2 OLT 2. Ce qui importe, ce sont des offres et des installations touristiques clairement concentrées localement, qui identifient la zone comme une zone touristique.
“Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
“Gleichzeitig liegt das Gebiet in der Nähe zu Industrie und Gewerbe sowie diversen Verkehrsträgern, namentlich der Hauptstrasse und der Autobahn A1. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kann somit keine Rede sein. Der Umstand, dass es sich um einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt der Region handelt (ein "Eingangstor" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Gesetzgebung zur Förderung der Beherbergungswirtschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten, da letztere einen regionalen Ansatz verfolgt, der keine so scharfen örtlichen Grenzen aufweist wie der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 (BGE 140 II 46 E. 5.1).”
Référence : OLT 2 art. 25 n. 3 La notion de lieu visée à l'art. 25 al. 2 OLT 2 n'a pas à coïncider avec les limites d'une commune. Par conséquent, la délimitation d'une zone touristique peut également inclure des installations attenantes ou des sous-ensembles territoriaux de communes voisines (p. ex. zones de gare, bains de plage) lorsque cela est pertinent pour définir la zone touristique.
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
Référence : OLT 2 art. 25 ch. 2 Le concept de lieu peut s'étendre à une ville, à un arrondissement ou à un quartier et — du moins théoriquement — englober plusieurs localités (p. ex. une station de ski). Il n'est pas nécessaire qu'il coïncide avec les limites d'une commune politique. Ce qui importe, c'est que la zone soit clairement délimitée localement par l'offre touristique et les installations touristiques ; l'existence d'un tel lieu touristique ne doit pas être affirmée à la légère.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
OLT 2 art. 25 ch. 1 L'exception est limitée aux pointes saisonnières clairement délimitées. Plusieurs saisons distinctes au cours de l'année (p. ex. saison estivale et saison hivernale) sont possibles. Toutefois, la saison (haute) ne doit pas être prolongée au point de porter atteinte au critère de saisonnalité.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
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