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Citation : LIPPI art. 3 n. 11 La dérogation résultant de l'art. 14a al. 3 let. b OPC-AVS/AI à l'imputation d'un revenu professionnel hypothétique doit être interprétée de sorte qu'elle ne se rattache pas uniquement au fait d'exercer une activité dans un atelier. Ce qui est déterminant, en revanche, c'est que la capacité de gain résiduelle de la personne assurée ne soit objectivement exploitable que dans un cadre protégé. Si tel est le cas, aucun revenu professionnel hypothétique n'est imputé et la protection particulière de l'atelier s'applique.
“den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist.”
“den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist.”
Sur la base de l'art. 5 al. 1 IEG du canton de Zurich, l'exploitation d'institutions au sens de l'art. 3 al. 1 LIPPI nécessite une autorisation cantonale d'exploitation ; les conditions y relatives sont réglées dans la législation cantonale (p. ex. IEG/IEV). Dans le canton de Zurich, l'OffiÎ cantonal des affaires sociales, par l'octroi de l'autorisation d'exploitation, prononÎ simultanément la reconnaissanÎ et tient des registres séparés des établissements.
“1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 7 IEV spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis vom Kantonalen Sozialamt geführt (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022).”
RéférenÎ : LIPPI art. 3 ch. 9 Les ateliers au sens de l'art. 3 al. 1 LIPPI sont considérés comme des institutions. Conformément à l'art. 3 al. 2 LIPPI, des parties d'un établissement qui fournissent les prestations visées au al. 1 peuvent également être assimilées à des institutions (caractère de section d'exploitation). Selon l'art. 14a al. 3 let. b OPC-AVS/AI, il convient notamment de renoncer à la prise en compte d'un revenu minimum ou d'un revenu d'activité hypothétique lorsque la personne invaliÞ travaille dans un tel atelier.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art.”
“Seit Februar 2019 arbeite der EL-Bezüger als Hauswartmitarbeiter in einem Pensum von 20 Prozent. Dafür erhalte er einen Jahreslohn von 1’914 Franken. Gemäss den IV-Akten sei er allerdings in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 60 Prozent erwerbstätig zu sein. Er nutze seine Erwerbsfähigkeit also offensichtlich nicht vollständig aus, weshalb auch für die Zeit nach Januar 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Am 3. April 2019 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er an, gemäss dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet werden, wenn der Teilinvalide in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeite. Der Beschwerdeführer sei in einer solchen Werkstätte tätig, weshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juni 2019 unter Hinweis auf die”
art. 3 al. 1 let. b LIPPI désigne expressément les foyers et autres formes d'habitation collective encadrée pour les personnes invalides en tant qu'institutions. Conformément aux dispositions reproduites dans les sources, les cantons doivent veiller à ce qu'une offre de telles institutions correspondant aux besoins existe, et contribuer, dans la mesure nécessaire, aux frais de séjour, de sorte qu'aucun besoin d'aiÞ sociale ne résulte de ce séjour.
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
Si un atelier ne figure pas dans le registre cantonal des institutions pour personnes invalides, il n'est, selon les observations présentées dans la sourÎ, pas considéré comme un atelier protégé au sens de l'art. 3 al. 1 let. a LIPPI. Dès lors, un renoncement à la prise en compte d'un revenu minimum au titre de l'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI pour ce motif ne peut être envisagé.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Les unités (sous‑sections) d'un établissement qui fournissent effectivement les prestations visées à l'art. 3 al. 1 LIPPI sont assimilées aux institutions. Si les conditions ne sont réunies que pour une partie de l'établissement, cette partie est considérée comme un établissement/institution au sens de l'art. 3 LIPPI.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).”
Au sens de l'art. 3 al. 1 LIPPI, sont considérés comme ateliers protégés des établissements de production gérés commercialement qui emploient de façon permanente, en interne ou sur des postes de travail décentralisés, des personnes invalides qui, dans des conditions normales, ne peuvent pas exercer une activité lucrative. De tels ateliers ont pour but principal de procurer à ces personnes un revenu d'activité et se distinguent ainsi des foyers de jour ou des offres de thérapie occupationnelle. La prise en charge de personnes invalides qui ne sont pas en mesure d'effectuer un travail économiquement exploitable n'entre pas dans le champ des ateliers protégés.
“Bei den Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich um Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten und von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).”
“In einem zweiten Schritt, insbesondere wenn es sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, gälte es alsdann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in der Lage wäre, in einem geschützten Rahmen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich bei (geschützten) Werkstätten um Institutionen, die invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten beziehungsweise von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art.”
Les foyers et formes collectives de logement encadrées pour personnes invalides sont, en pratique, qualifiés d'institutions au sens de l'art. 3 al. 1 let. b LIPPI. Il convient, dans la mesure où les conditions sont remplies, de se fonder sur la définition formelle du foyer prévue à l'art. 35ter RAI ; un examen matériel plus approfondi du caractère de foyer n'est nécessaire que si les critères de l'art. 35ter al. 2 RAI ne sont pas remplis.
“In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
Une institution peut, au sens de l'art. 3 al. 1 LIPPI, ne pas être considérée comme un atelier protégé si, parmi les personnes qui y sont effectivement employées, une activité lucrative sur le marché du travail ordinaire est exercée, ou si l'institution n'est pas inscrite dans le registre cantonal des institutions reconnues destinées aux personnes invalides.
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Les petits groupes résidentiels encadrés bénéficiant d'une prise en charge régulière (p. ex. le matin et le soir les jours ouvrables, parfois aussi les week-ends) peuvent être qualifiés de forme d'habitation collective encadrée au sens de l'art. 3 al. 1 let. b LIPPI ; une telle configuration a été, dans la sourÎ citée, considérée comme une forme d'habitation collective et, en conséquenÎ, qualifiée de foyer au sens de l'art. 35ter al. 2 RAI.
“In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
RéférenÎ : art. 3 ch. 1 LIPPI L'activité dans un atelier protégé au sens de l'art. 3 al. 1 LIPPI n'est qu'un indiÎ que la capacité de gain résiduelle n'est pas valorisable sur le marché du travail ordinaire. Ce qui importe, en revanche, est de savoir si la capacité de gain résiduelle n'est objectivement exploitable que dans un cadre protégé ; le seul fait d'exercer une activité dans un atelier ne suffit pas comme critère autonome.
“11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten.”
“11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten.”
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