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L'autorisation cantonale d'exploitation n'est accordée que si les conditions de reconnaissanÎ prévues à l'art. 5 al. 1 LIPPI sont remplies. Par sa délivranÎ, l'OffiÎ cantonal des affaires sociales prononÎ la reconnaissanÎ au sens de l'art. 4 LIPPI; l'établissement est inscrit dans le registre cantonal.
“a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 7 IEV spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis vom Kantonalen Sozialamt geführt (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022).”
“a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 7 IEV spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis vom Kantonalen Sozialamt geführt (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022).”
Pour la reconnaissanÎ prévue à l'art. 5 al. 1 LIPPI, il est nécessaire que l'établissement soit géré de manière économique et conformément à des principes de gestion d'entreprise; cela suppose notamment une comptabilité d'entreprise uniforme.
“Denn diese betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Parteien und des Kantonalen Sozialamtes, auf dessen Auskünfte sie sich beziehen, stellen sich nicht so sehr bei der Frage nach der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer einzelnen Leistung. Vielmehr stellen sich diese Überlegungen bei der Frage nach der Anerkennung eines Leistungserbringers als Invalideneinrichtung beziehungsweise als Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen durch das Kantonale Sozialamt. So wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) für die Anerkennung als Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a-c IFEG Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten gehören, denn auch vorausgesetzt, dass der Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen Rechnungslegung geführt wird. Dazu wird in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG) präzisiert, dass die Betriebsbewilligung zu erteilen ist, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden.”
LIPPI art. 5 ch. 1 L'obligation légale pour les prestataires reconnus par le canton, lorsqu'ils sont rémunérés au moyen d'une rémunération forfaitaire des prestations, de constituer un fonds de fluctuation et d'utiliser le capital de ce fonds pour compenser le résultat d'exploitation prévu par la convention de prestations fait partie du régime de financement entre le canton et l'institution. Cette insertion de l'institution, au plan du financement, dans une relation contractuelle avì les pouvoirs publics est, selon la jurisprudenÎ citée, un critère pertinent pour apprécier le droit à l'indemnité de chômage partiel, dans la mesure où elle témoigne d'un risque de licenciement relativement faible pour le personnel.
“d BehG errichten die kantonal anerkannten natürlichen oder juristischen Personen, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbieten, bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds. Das Kapital dieses Fonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Schwankungsfonds handle es sich für die Beurteilung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung um ein sachfremdes Kriterium (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal dieser - wie sie selber vorbringt - Teil der Finanzierungsregelung zwischen Kanton und natürlichen oder juristischen Personen, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbieten, bildet (vgl. Art. 17 ff. und Art. 1 Abs. 1 lit. d BehG). Die Beschwerdeführerin steht in diesem Rahmen in einem Vertragsverhältnis mit der öffentlichen Hand, weshalb auch die Hinweise darauf, dass bei privaten Unternehmen die gesetzliche Reserve keine Berücksichtigung finde (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4.2c) und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f IFEG Mitarbeitenden mit Behinderung für ihre wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit einen Lohn bezahlen müsse (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4.2b), unbehelflich sind. Wie gesagt kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht losgelöst von unter anderem der der Arbeitgeberin von der öffentlichen Hand zugewiesenen Aufgaben und von ihrer wirtschaftlichen Stellung beurteilt werden (ARV 1996/1997 S. 123). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen über einen Schwankungsfonds verfügen muss und dieser zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet werden muss, spricht wiederum für ein wenig wahrscheinliches Entlassungsrisiko der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin. Hieran vermag die nicht belegte Behauptung, dass der Schwankungsfonds die durch den erlittenen Arbeitsausfall der Mitarbeitenden entstandenen Ertragseinbussen alleine nicht zu decken vermöge (act. G1 Ziff. III/B/4.2a), nichts zu ändern.”
“d BehG errichten die kantonal anerkannten natürlichen oder juristischen Personen, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbieten, bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds. Das Kapital dieses Fonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Schwankungsfonds handle es sich für die Beurteilung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung um ein sachfremdes Kriterium (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal dieser - wie sie selber vorbringt - Teil der Finanzierungsregelung zwischen Kanton und natürlichen oder juristischen Personen, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbieten, bildet (vgl. Art. 17 ff. und Art. 1 Abs. 1 lit. d BehG). Die Beschwerdeführerin steht in diesem Rahmen in einem Vertragsverhältnis mit der öffentlichen Hand, weshalb auch die Hinweise darauf, dass bei privaten Unternehmen die gesetzliche Reserve keine Berücksichtigung finde (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4.2c) und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f IFEG Mitarbeitenden mit Behinderung für ihre wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit einen Lohn bezahlen müsse (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4.2b), unbehelflich sind. Wie gesagt kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht losgelöst von unter anderem der der Arbeitgeberin von der öffentlichen Hand zugewiesenen Aufgaben und von ihrer wirtschaftlichen Stellung beurteilt werden (ARV 1996/1997 S. 123). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen über einen Schwankungsfonds verfügen muss und dieser zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet werden muss, spricht wiederum für ein wenig wahrscheinliches Entlassungsrisiko der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin. Hieran vermag die nicht belegte Behauptung, dass der Schwankungsfonds die durch den erlittenen Arbeitsausfall der Mitarbeitenden entstandenen Ertragseinbussen alleine nicht zu decken vermöge (act. G1 Ziff. III/B/4.2a), nichts zu ändern.”
“d BehG errichten die kantonal anerkannten natürlichen oder juristischen Personen, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbieten, bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds. Das Kapital dieses Fonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim Schwankungsfonds handle es sich für die Beurteilung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung um ein sachfremdes Kriterium (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal dieser - wie sie selber vorbringt - Teil der Finanzierungsregelung zwischen Kanton und natürlichen oder juristischen Personen, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbieten, bildet (vgl. Art. 17 ff. und Art. 1 Abs. 1 lit. d BehG). Die Beschwerdeführerin steht in diesem Rahmen in einem Vertragsverhältnis mit der öffentlichen Hand, weshalb auch die Hinweise darauf, dass bei privaten Unternehmen die gesetzliche Reserve keine Berücksichtigung finde (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4.2c) und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f IFEG Mitarbeitenden mit Behinderung für ihre wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit einen Lohn bezahlen müsse (vgl. act. G1 Ziff. III/B/4.2b), unbehelflich sind. Wie gesagt kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht losgelöst von unter anderem der der Arbeitgeberin von der öffentlichen Hand zugewiesenen Aufgaben und von ihrer wirtschaftlichen Stellung beurteilt werden (ARV 1996/1997 S. 123). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen über einen Schwankungsfonds verfügen muss und dieser zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet werden muss, spricht wiederum für ein wenig wahrscheinliches Entlassungsrisiko der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin. Hieran vermag die nicht belegte Behauptung, dass der Schwankungsfonds die durch den erlittenen Arbeitsausfall der Mitarbeitenden entstandenen Ertragseinbussen alleine nicht zu decken vermöge (act. G1 Ziff. III/B/4.2a), nichts zu ändern.”
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