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Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin ihre Anträge geändert und sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2020 den Berechnungen der Vorinstanz angeschlossen; insoweit war nicht über den Charakter der strittigen Leistungen zu entscheiden.
“Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der vorgeschriebenen Form geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 SFV). Hierbei muss der Antragssteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen (Art. 20 Abs. 2 SFV). Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest (Art. 20 Abs. 3 SFV). Vorliegend ist die Einhaltung der Formerfordernisse nicht strittig, auch nicht die Sicherstellung der Leistungen der BVG-Versicherten der Arbeitgeberin durch die Vorinstanz, mit Ausnahme der Leistungen der beiden vormaligen Verwaltungsratsmitglieder D._______ und E._______. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend geändert, als sie sich mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 den Berechnungen der Vorinstanz zu den sicherzustellenden Altersleistungen der genannten Versicherten anschliesst. Insoweit ist vorliegend nicht über den Charakter der strittigen Leistungen zu befinden.”
“Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der vorgeschriebenen Form geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 SFV). Hierbei muss der Antragssteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen (Art. 20 Abs. 2 SFV). Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest (Art. 20 Abs. 3 SFV). Vorliegend ist die Einhaltung der Formerfordernisse nicht strittig, auch nicht die Sicherstellung der Leistungen der BVG-Versicherten der Arbeitgeberin durch die Vorinstanz, mit Ausnahme der Leistungen der beiden vormaligen Verwaltungsratsmitglieder D._______ und E._______. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend geändert, als sie sich mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 den Berechnungen der Vorinstanz zu den sicherzustellenden Altersleistungen der genannten Versicherten anschliesst. Insoweit ist vorliegend nicht über den Charakter der strittigen Leistungen zu befinden.”
Die Geschäftsstelle prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest. In konkreten Fällen können einzelne Leistungen strittig bleiben und gesondert zu prüfen sein.
“Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der vorgeschriebenen Form geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 SFV). Hierbei muss der Antragssteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen (Art. 20 Abs. 2 SFV). Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest (Art. 20 Abs. 3 SFV). Vorliegend ist die Einhaltung der Formerfordernisse nicht strittig, auch nicht die Sicherstellung der Leistungen der BVG-Versicherten der Arbeitgeberin durch die Vorinstanz, mit Ausnahme der Leistungen der beiden vormaligen Verwaltungsratsmitglieder D._______ und E._______. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend geändert, als sie sich mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 den Berechnungen der Vorinstanz zu den sicherzustellenden Altersleistungen der genannten Versicherten anschliesst. Insoweit ist vorliegend nicht über den Charakter der strittigen Leistungen zu befinden.”
“Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der vorgeschriebenen Form geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 SFV). Hierbei muss der Antragssteller der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen (Art. 20 Abs. 2 SFV). Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest (Art. 20 Abs. 3 SFV). Vorliegend ist die Einhaltung der Formerfordernisse nicht strittig, auch nicht die Sicherstellung der Leistungen der BVG-Versicherten der Arbeitgeberin durch die Vorinstanz, mit Ausnahme der Leistungen der beiden vormaligen Verwaltungsratsmitglieder D._______ und E._______. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend geändert, als sie sich mit Stellungnahme vom 16. Januar 2020 den Berechnungen der Vorinstanz zu den sicherzustellenden Altersleistungen der genannten Versicherten anschliesst. Insoweit ist vorliegend nicht über den Charakter der strittigen Leistungen zu befinden.”
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