(art. 13, al. 4, let. b, LAFam)
Introduit par le ch. I de l’O du 26 oct. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2011 4951). ↩
Nouvelle expression selon le ch. I al. 1 de l’O du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1eraoût 2020 (RO 2020 2779). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 26 oct. 2011, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2011 4951). ↩
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Citation : OAFam art. 11 n. 3 En cas d'exerciÎ simultané d'une activité indépendante et d'une activité dépendante, la compétenÎ revient en priorité à la caisse de compensation familiale de l'employeur, pour autant que le rapport de travail dépendant soit soit à durée indéterminée, soit conclu pour plus de six mois et que, dans le cadre de ce rapport de travail, le revenu minimum visé à l'art. 13 al. 3 LAFam soit atteint.
“Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).”
“Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.”
“Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).”
En cas d'emplois multiples, la caisse de compensation familiale de l'employeur qui verse le salaire le plus élevé est compétente (art. 11 al. 1 OAFam).
“Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV).”
RéférenÎ : OAFam art. 11 n. 1 En cas de coexistenÎ d'une activité indépendante et d'une activité salariée, la compétenÎ revient en priorité à la caisse de compensation familiale de l'employeur, pour autant que le rapport de travail ait été conclu pour une durée supérieure à six mois ou soit à durée indéterminée et que, dans le cadre de ce rapport de travail, le revenu minimal visé à l'art. 13 al. 3 LAFam soit atteint.
“Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art.”
“Bereits in ihrer Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 angegeben, dass sie neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich im Spital C.___, D.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Urk. 6/61/1). Auch in den Jahren 2017 und 2019 war sie unselbständig erwerbstätig (E. 3.1 hiervor). Wie erwähnt (E. 1.4.3) ist nach Art. 11 Abs. 1bis FamZV bei gleichzeitigem Vorliegen einer selbständigen wie auch unselbständigen Erwerbstätigkeit die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers vorrangig zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist, und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Diese Voraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2019 - teilweise gar bei mehreren Arbeitgebern - erfüllt (vgl. E. 3.1). Damit ging aber der Anspruch auf Zulagen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit demjenigen für Selbständigerwerbende vor (zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vgl. wiederum E. 1.4.3). Die Ausrichtung von Zulagen für Selbständigerwerbende stand somit aber nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung, weshalb sie jedenfalls unrichtig war, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte oder nicht.”
“Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbend, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird (Art. 11 Abs. 1bis FamZV). Mit dieser Regelung wird die Priorität dem Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gegeben (vgl. zum Vorrang des Anspruchs aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erläuterungen des EDI vom 26. Oktober 2011 zur Änderung vom 26. November 2011, S. 5, Art. 11 Abs. 1bis FamZV).”
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