(art. 4, al. 3, LAFam)
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Pour déterminer si un enfant est «résidant à l'étranger» ou «ayant son domicile à l'étranger», il convient — dans la mesure où sont concernés l'art. 7 al. 1 OAFam et la délégation prévue à l'art. 4 al. 3 LAFam — en principe de se référer à la loi fédérale sur le droit international privé (LDIP). Cette interprétation est adoptée dans les sources citées pour les cas présentant un lien international en droit des assurances sociales.
“1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18.”
Conformément à l'art. 7 al. 1 OAFam, le Conseil fédéral, en vertu de l'art. 4 al. 3 LAFam, a prévu que les allocations familiales pour les enfants domiciliés à l'étranger ne sont versées que si des accords internationaux l'exigent. La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral considère cette règle comme compatible avì le principe d'égalité de traitement et l'interdiction de la discrimination ainsi qu'avì les dispositions de la Convention relative aux droits de l'enfant. La compétenÎ du Conseil fédéral comprend également des règles relatives aux conditions d'octroi et au montant des allocations; le montant peut être fixé en fonction du pouvoir d'achat de l'État de résidenÎ.
“Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (Kieser/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl.”
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]).”
Citation : OAFam art. 7 n. 18 Pour les enfants qui se rendent à l'étranger à des fins de formation, il convient de distinguer un séjour purement temporaire (p. ex. séjour linguistique ou année d'études) et des études de plusieurs années.
“Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
RéférenÎ : OAFam art. 7 ch. 17 L’art. 7 al. 1bis OAFam constitue une exception à l’art. 7 al. 1 OAFam : pour les enfants qui quittent la Suisse à des fins de formation, il est présumé, pour une durée maximale de cinq ans, qu’ils maintiennent leur domicile en Suisse. Ce délai de présomption commenÎ au plus tôt lorsque l’enfant atteint l’âge de 15 ans.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Selon le guiÞ d'application de la LAFam, les allocations familiales pour les enfants domiciliés à l'étranger ne sont en principe versées que si la Suisse est tenue de les octroyer en vertu d'un accord international. Pour les allocations au titre de la LAFam, une telle obligation d'exportation n'est prévue que par l'Accord sur la libre circulation des personnes et par la Convention AELE. Les personnes qui ne sont pas couvertes par ces accords n'ont pas droit, sauf dans les cas prévus à l'art. 7 al. 2 OAFam, aux allocations pour enfants domiciliés à l'étranger.
“304, in der Version seit Januar 2022, der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen. Bis zum 31. August 2021 wurden auch Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis zum 31. Dezember 2018 auch für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sowie bis zum 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.”
La présomption quinquennale prévue à l'art. 7 al. 1bis OAFam porte uniquement sur la présomption du maintien du domicile en Suisse pendant un séjour de formation à l'étranger. De cette disposition il ne découle pas automatiquement que, à l'expiration de ce délai, le droit aux allocations de formation s'éteint; une telle forclusion générale du droit par simple écoulement du temps ne peut être déduite du texte.
“Bei der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV zitierten Bestimmung handelt es sich in Abgrenzung zu den in Art. 7 Abs. 1 FamZV geregelten Fällen eines Wohnsitzes im Ausland lediglich um eine Vermutung während der Dauer eines ausländischen Aufenthalts zu Ausbildungswecken. Die darin statuierte Dauer von maximal fünf Jahren bedeutet deshalb nicht, dass für Kinder, welche sich (ohne Wohnsitz) zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben haben, nach Ablauf von fünf Jahren per se kein Anspruch mehr auf allfällige Ausbildungszulagen mehr bestehen kann. Eine derartige Anspruchsverwirkung durch Zeitablauf kann der zitierten Bestimmung weder entnommen werden, noch wäre sie mit Blick auf ihre fehlende gesetzliche Grundlage im FamZG zulässig, sind generelle Anspruchsvoraussetzungen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zufolge in formeller Hinsicht auch bei einer sog. «echten» Gesetzesdelegation doch eher auf Gesetzesstufe zu normieren (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020 Zürich / St. Gallen, 8. Aufl., § 6 Rz.”
Le délai de cinq ans visé à l'art. 7 al. 1bis OAFam désigne uniquement la durée de la règle de présomption qui y est prévue. À l'issue de ce délai, la présomption en faveur d'un domicile demeurant en Suisse disparaît ; toutefois, cela n'entraîne pas de plein droit la conséquenÎ juridique qu'un domicile étranger soit retenu. Il appartient plutôt à la caisse, au cas par cas, de constater où se situe le domicile effectif de la personne concernée.
“a.E.). Der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV genannte Zeitraum von fünf Jahren bezieht sich somit einzig auf die Dauer der darin statuierten Vermutungsregel. Dies bedeutet lediglich (aber immerhin), dass nach Ablauf von fünf Jahren die Anspruchsberechtigten nicht mehr von der Vermutung eines weiterhin schweizerischen Wohnsitzes profitieren können, sondern von der Kasse im Anschluss daran jeweils frei zu prüfen ist, wo sich der Wohnsitz der oder des betroffenen Auszubildenden befindet (oben, Erwägung 3.3). Nichts anders geht aus der massgebenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Familienzulagengesetz (Fam-ZWL, Stand 1. Januar 2023, Rz. 301.1) hervor. Für eine gegenteilige Rechtsauffassung, wonach nach Ablauf einer fünfjährigen Ausbildung im Ausland von Rechts wegen von einem ausländischen Wohnsitz auszugehen wäre, besteht jedenfalls kein Raum. Eine solche Auffassung würde den oben zum Wohnsitz dargelegten Grundsätzen widersprechen, wonach der Wohnsitz in der Schweiz unter Umständen trotz längerer Ausbildung im Ausland weiterhin erhalten bleiben kann (oben, Erwägung 3.”
“Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C. keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C. hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.”
RéférenÎ : OAFam art. 7 n. 13 L'existenÎ d'un droit aux allocations familiales pour des enfants domiciliés à l'étranger suppose qu'il existe une convention internationale correspondante. Une allégation générale ne suffit pas : il faut exposer précisément quelle convention internationale concrète fonÞ le versement des allocations ; si celle-ci n'est pas indiquée, les exigences de motivation ne sont pas remplies.
“Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen - 72 - nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).”
“Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen - 72 - nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).”
Citation : OAFam art. 7 n. 12 Pour les enfants domiciliés à l'étranger, les allocations familiales ne sont versées que si des accords entre États le prévoient. L'art. 7 al. 1 OAFam se conforme ainsi à l'art. 4 al. 3 LAFam; le Tribunal fédéral a jugé cette interprétation conforme à la Constitution.
“Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297).”
Lors de l'application et de l'interprétation de l'art. 7 al. 1bis OAFam, il convient de tenir compte des prescriptions de droit international et des accords interétatiques, notamment de l'exigenÎ d'égalité de traitement, de l'interdiction de la discrimination et des indications relatives à la Convention relative aux droits de l'enfant. La délimitation de la notion de domicile doit être appréciée selon les règles pertinentes (CC/LDIP), en tenant compte de la concordanÎ signalée dans les sources entre la définition du domicile fondée sur le centre d'intérêts vitaux dans ces deux textes.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Citation : OAFam art. 7 n. 10 Exception pour les séjours de formation à l'étranger : pour les enfants qui se rendent à l'étranger pour y suivre une formation, il est présumé, pendant au plus cinq ans, qu'ils résident toujours en Suisse. Ce délai de cinq ans commenÎ au plus tôt lorsque l'enfant atteint l'âge de 15 ans.
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
Pour les enfants domiciliés à l'étranger, l'art. 7 al. 1 OAFam prévoit que les allocations familiales ne sont versées que si des accords internationaux l'exigent. Le Conseil fédéral règle les conditions d'octroi pour les enfants domiciliés à l'étranger en vertu de l'art. 4 al. 3 LAFam; à titre dérogatoire, l'art. 7 al. 1bis OAFam contient une disposition relative aux séjours de formation (présomption du maintien du domicile en Suisse pour au plus cinq ans, début au plus tôt à la fin de la 15e année).
“Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (Kieser/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl.”
“1 FamZV eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat, besteht mit ... kein Sozialversicherungsrechtsabkommen, das den Export von Familienzulagen regelt (Rz. 321 e contrario der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]). Damit kann für den hier interessierenden Zeitraum (1. Mai 2019 bis 11. November 2022 – ausgehend davon, dass das Scheidungsurteil effektiv am 11. November 2022 in Rechtskraft erwuchs) nur dann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen bestehen, wenn betreffend die Tochter E.________ ein Wohnsitz in der Schweiz zu bejahen ist. Ab 11. November 2022 hatte die Tochter offenkundig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, lebte sie doch zusammen mit ihrer ab diesem Zeitpunkt alleine sorge- und obhutsberechtigten Mutter in ... (zu den anwendbaren Bestimmungen siehe E. 3.4 sogleich). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, wo die Tochter von 1. Mai 2019 bis 11. November 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZV Wohnsitz hatte, wobei vorab die Frage der Wohnsitzdefinition zu klären ist.”
Pour les rapports de travail agricoles, les dispositions particulières de l'art. 4 al. 3 de la LAFam sont applicables. Le Conseil fédéral a fixé à l'art. 7 al. 1 de l'OAFam que les allocations familiales pour des enfants ayant leur domicile à l'étranger ne sont versées que si des accords interétatiques le prévoient. Le jugement constate en outre que cette réglementation est admissible et — pour les enfants domiciliés dans un État de l'UE — que l'art. 67 du règlement (CE) no 883/2004 peut, en principe, conférer le même droit que lorsqu'un domicile est en Suisse.
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]).”
RéférenÎ : OAFam art. 7 n. 7 Pour les enfants qui quittent la Suisse à des fins de formation sans établir de domicile à l'étranger, il existe une présomption que leur domicile demeure en Suisse. Cette présomption vaut pour une durée maximale de cinq ans et commenÎ au plus tôt dès le quinzième anniversaire.
“Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des”
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Le fait qu'un enfant soit domicilié à l'étranger se détermine conformément à la Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP) ; c'est le centre des intérêts vitaux qui est décisif. Lors de séjours de formation, il convient de distinguer entre un séjour simplement temporaire (p. ex. séjour linguistique, année d'études) et des études de plusieurs années. Par ailleurs, il existe la présomption mentionnée dans les sources à l'art. 7 al. 1bis OAFam selon laquelle les enfants ayant quitté la Suisse pour des raisons d'études conservent leur domicile en Suisse pendant au plus cinq ans ; ce délai commenÎ au plus tôt à l'achèvement de la 15e année.
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
“Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
art. 7 al. 1bis OAFam établit, pour les enfants qui quittent la Suisse à des fins de formation, une présomption limitée dans le temps à cinq ans au maximum qu'ils conservent leur domicile en Suisse (début au plus tôt à l'atteinte de la 15e année). La question de savoir si un enfant «a son domicile à l'étranger» doit être tranchée, en matière internationale, conformément à la loi fédérale sur le droit international privé (LDIP); la notion de domicile sous-jacente correspond essentiellement à celle du CC/LPGA. Dans ces conditions, la règle fonctionne comme une dérogation à la disposition générale relative aux enfants domiciliés à l'étranger et contribue à préserver le droit aux allocations familiales.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Citation: OAFam art. 7 n. 4 Pour les enfants qui quittent la Suisse pour des motifs de formation, il est présumé, pendant au plus cinq ans, qu'ils ont leur domicile en Suisse. Cette présomption peut être renversée par la caisse de compensation familiale (voir renvoi dans la sourÎ).
“pro Semester, d.h. CHF 70.- pro Monat an. Unbestritten ist, dass die monatliche Krankenkassenprämie in der Schweiz neu CHF 350.- beträgt, wobei mangels anderen Angaben weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass CHF 80.- auf die VVG-Prämie entfallen (vgl. act 9/7). Im August 2021 rechtfertigt es sich zusätzlich die Kosten für die Flugtickets sowie die für den COVID-Test und die Reisekosten von rund CHF 990.- zu berücksichtigen, da C.________ ohne diese Kosten ihre Ausbildung nicht hätte aufnehmen können. Weiter wird bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV). Diese Vermutung kann von der Familienausgleichskasse widerlegt werden (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html). Die Berufungsklägerin behauptet nicht substanziiert, dass sie keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungszulagen hat, weshalb vom Bedarf von C.________ weiterhin die Ausbildungszulage von CHF 325.- abzuziehen ist. Der Bedarf von C.________ beläuft sich demnach im August 2021 auf CHF 1'387.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, Flugtickets: CHF 692.-, COVID-Test und Reisekosten: CHF 300.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-) und ab September 2021 auf CHF 395.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-). Die Berufungsklägerin beantragt für C.________ erst ab dem 1. September 2020 einen Unterhaltsbeitrag, während sie für sich und D.________ einen solchen ab dem 1.”
Pour les enfants domiciliés à l'étranger, les allocations familiales ne sont versées que dans la mesure où une convention interétatique pertinente (en particulier un accord relatif à la sécurité sociale) le prévoit. Cette interprétation correspond à l'art. 4 al. 3 LAFam et est, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, conforme à la Constitution.
“Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297).”
“Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das BGE 147 V 285 S. 287 Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt ( BGE 144 V 299 E. 2.1; BGE 141 V 521 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“304 FamZWL, dass kein Abkommen mit Brasilien existiert, das die Schweiz verpflichten würde, Leistungen im Sinne von Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Brasilien auszurichten. Dies bestätigt sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), auf welcher sich eine Liste der von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen findet (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; besucht am 21. Mai 2024). Zwar trat am 1. Oktober 2019 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien in Kraft. Dieses regelt aber nur die Bereiche der AHV und der IV und nicht auch die Familienzulagen, wie es sich auch aus dem dazugehörigen Merkblatt (https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/int/merkblaetter/information_zum_abkommen_mit_brasilien.pdf.download.pdf/Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Brasilien.pdf; besucht am 21. Mai 2024) ergibt. An dieser Regelung gibt es nichts auszusetzen. So hält sich Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach keine Familienzulagen ausgerichtet werden für Kinder mit Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG und die Beschränkung auf Staaten mit Sozialversicherungsabkommen ist nicht unzulässig (BGE 136 I 297 E. 4). Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Sohn die Schweiz für Ausbildungszwecke verlassen hätte. Gemäss der Einsprache vom 21. Juni 2023 (AK-Akten Beilage 3) lebt die Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 in der Schweiz und ihr Sohn seit August 2019 zusammen mit seinem Vater in Brasilien. Ebenso liegt offensichtlich keine Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 FamZV vor, da die Beschwerdeführerin im Kanton Freiburg erwerbstätig ist. Zwar sind die subjektiven Gründe der Beschwerdeführerin, um finanzielle Unterstützung für ihren in Brasilien studierenden Sohn, der bei seinem an Krebs erkrankten Vater lebt, zu ersuchen, durchaus verständlich. Jedoch ist es mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Brasilien, das auch den Bereich der Familienzulagen beinhaltet, nicht möglich, dem Antrag der Beschwerdeführerin nachzukommen, wie es bereits die AK festgestellt hatte.”
Pour le droit prévu à l'art. 7 al. 1 OAFam, c'est le lieu où l'enfant vit effectivement (sa résidenÎ habituelle) qui est déterminant. Le domicile civil ou administratif de l'enfant n'est pas déterminant à cet égard.
“On relèvera encore que dans ses arrêts traitant de l'exportation des allocations familiales, le Tribunal fédéral s'est limité à constater le lieu de vie des enfants concernés, avant d'examiner l'existence et le champ d'application d'éventuelles obligations internationales de la Suisse en la matière (Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d’une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes [ALCP] ; conventions bilatérales), sans examiner la question sous l'angle du domicile dérivé des enfants au sens du droit civil suisse. Rappelant les principes juridiques applicables, le Tribunal fédéral a régulièrement utilisé les formulations suivantes : « Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von. 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV ; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt » ou « Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt », ne faisant ainsi référence qu’aux « enfants vivant à l'étranger », sans aborder la question de leur domicile au sens du droit civil (ATF 144 V 299 consid. 2.1 ; 144 V 35 consid. 4.1 ; 141 V 521 c. 4.1 ; TF 8C_753/2020 du 20 mai 2021 consid. 3.1, destiné à la publication). Est au final déterminant pour définir le droit des enfants vivant à l'étranger au sens des art. 4 al. 3 LAFam et 7 al. 1 OAFam le lieu où les enfants vivent, au sens de leur résidence habituelle. » 4. En l’espèce, toute l’argumentation de la recourante qui repose sur le domicile civil et administratif de sa fille est irrelevante, dès lors que le lieu de résidence habituelle de l’enfant est seul déterminant, comme exposé dans l’arrêt précité de la Cour de céans. Par ailleurs, l’enfant étant partie pour le [...] à l’âge de 4 ans, la recourante ne peut pas se prévaloir de l’exception prévue à l’art.”
“On relèvera encore que dans ses arrêts traitant de l'exportation des allocations familiales, le Tribunal fédéral s'est limité à constater le lieu de vie des enfants concernés, avant d'examiner l'existence et le champ d'application d'éventuelles obligations internationales de la Suisse en la matière (Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d’une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes [ALCP] ; conventions bilatérales), sans examiner la question sous l'angle du domicile dérivé des enfants au sens du droit civil suisse. Rappelant les principes juridiques applicables, le Tribunal fédéral a régulièrement utilisé les formulations suivantes : « Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von. 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV ; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt » ou « Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt », ne faisant ainsi référence qu’aux « enfants vivant à l'étranger », sans aborder la question de leur domicile au sens du droit civil (ATF 144 V 299 consid. 2.1 ; 144 V 35 consid. 4.1 ; 141 V 521 c. 4.1 ; TF 8C_753/2020 du 20 mai 2021 consid. 3.1, destiné à la publication). Est au final déterminant pour définir le droit des enfants vivant à l'étranger au sens des art. 4 al. 3 LAFam et 7 al. 1 OAFam le lieu où les enfants vivent, au sens de leur résidence habituelle. » 4. En l’espèce, toute l’argumentation de la recourante qui repose sur le domicile civil et administratif de sa fille est irrelevante, dès lors que le lieu de résidence habituelle de l’enfant est seul déterminant, comme exposé dans l’arrêt précité de la Cour de céans. Par ailleurs, l’enfant étant partie pour le [...] à l’âge de 4 ans, la recourante ne peut pas se prévaloir de l’exception prévue à l’art.”
Selon l'avis du Tribunal cantonal de Bâle-Campagne (interprétation de l'art. 7 al. 1bis OAFam), le droit aux allocations de formation ne peut en principe pas être exclu uniquement en raison du dépassement du délai de cinq ans prévu à l'art. 7 al. 1bis OAFam; la question de savoir si le domicile en Suisse subsiste et, dès lors, si le droit existe, peut être accueillie favorablement même en cas de formation à l'étranger d'une durée supérieure à cinq ans.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Februar 2024 (760 23 369 / 52) Familienzulagen Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ausbildungszulagen A. Am 28. August 2018 ersuchte A. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Kasse) um Ausrichtung von Familienzulagen für seinen am 20. September 2002 geborenen Sohn B. . Dabei reichte er nebst weiteren Unterlagen insbesondere eine Ausbildungsbestätigung der von seinem Sohn zwecks Absolvierung der Matura in C.”
“Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C. keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C. hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.”
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