(art. 8, al. 1, let. b, ch. 1, LJAr)
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Art. 8 VGS dient in der Praxis als Bemessungsgrundlage für die Kostenfestsetzung in Beschwerde- und sonstigen Verfahren.
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese gehen ausgangsgemäss gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleis- tung in Höhe von CHF 2'000.00 wird dieser durch das Kantonsgericht erstattet.”
“Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch das Nichteintre- ten auf ein Rechtsmittel ein Unterliegen darstellt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorlie- gend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwer- deverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) und unter Berück- sichtigung des angefallenen Aufwands auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, wer- den folglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten gehen gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden be- treffend unentgeltliche Rechtspflege (SK2 22 34) vom 12. Oktober 2022 vorerst zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen.”
Die Verfahrenskosten können dem unterliegenden bzw. obsiegenden Kanton bzw. der unterliegenden Behörde auferlegt werden; bei vollständigem Obsiegen des Kantons können die Kosten dem Kanton auferlegt werden.
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.”
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft, sodass die Kosten des Beschwerde- verfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.”
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festge- setzt werden, zulasten des vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird erkannt:”
“Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.”
Die Verfahrenskosten können pauschal festgesetzt und mit einem Kostenvorschuss verrechnet werden.
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festge- setzt werden, zulasten des vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird erkannt:”
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festge- setzt werden, unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit dem von den Beschwerdeführern ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.”
Die Gerichts- bzw. Verfahrenskosten nach Art. 8 VGS können pauschal bzw. konkret festgesetzt werden; in der Praxis bewegt sich die Bandbreite häufig zwischen CHF 1'000 und CHF 5'000, typischerweise rund CHF 2'000; konkrete Festsetzungen in den Akten z.B. CHF 1'000, CHF 1'500 oder CHF 2'000 sind belegt.
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese gehen ausgangsgemäss gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von der Beschwerdeführerin bezahlte Sicherheitsleis- tung in Höhe von CHF 2'000.00 wird dieser durch das Kantonsgericht erstattet.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt.”
“Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Ge- bühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefalle- nen Aufwands des Gerichts werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Betrag wird mit der erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet.”
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft, sodass die Kosten des Beschwerde- verfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.”
“In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensaus- gang hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Kantonsgericht).”
“Nach Art. 8 VGS (BR 350.201) wird für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 erhoben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden die Kosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese Kosten gehen gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO ausgangsgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden.”
“Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Ge- bühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefalle- nen Aufwands des Gerichts werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den Beschwerdeführern solidarisch zu tra- gen. Der Betrag wird mit der erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet.”
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festge- setzt werden, unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit dem von den Beschwerdeführern ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.”
“Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 8 VGS [BR 350.201]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach wird erkannt:”
Die Verfahrenskosten nach Art. 8 VGS können pauschal bemessen und anteilig bzw. prozentual zwischen den Parteien verteilt werden.
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festge- setzt werden, im Umfang von 75 %, d.h. CHF 750.00, zulasten der Beschwerde- führerin und im Umfang von 25 %, d.h. CHF 250.00, zulasten der Staatsanwalt- schaft (Art. 428 Abs. 1 StPO).”
Die Verfahrenskosten/Gerichtskosten können nach Art. 8 Abs. 1 VGS pauschal in einem festen Betrag festgelegt werden (hier: CHF 1'500).
“Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu 2/3. Ent- sprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 zulasten des Kan- tons Graubünden und zu 1/3 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt.”
Die Behörde/das Gericht kann die Verfahrensgebühr ganz oder teilweise erlassen oder herabsetzen, namentlich bei geringem Verfahrensaufwand oder bei Erledigung (vgl. Art. 18 Abs. 3 GOG); bei Herabsetzung ist die Bandbreite von CHF 1'000–5'000 zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfah- ren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Diese Gebühr kann gemäss Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Angesichts des Umstandes, dass dem Kantonsgericht kein grosser Auf- wand entstanden ist, wird vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ver- zichtet.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Vorliegend entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Demzufolge wird die Ge- richtsgebühr auf CHF”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung SK2 23 78 des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 21. Oktober 2024 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herab- gesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF”
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